Inhaltsbereich

Prostituiertenschutz - Prostitutionsgewerbe

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wurden Rechte und Pflichten für Prostituierte und in erheblichem Umfang Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.

Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, d.h.

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren / durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben

möchte, benötigt ebenso wie ein evtl. vorgesehener Stellvertreter seit dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde.

Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine dritte Person (z.B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird u. a. anhand eines Führungszeugnisses sowie eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister beurteilt.

Eine große Bedeutung kommt dem jeweils einzureichenden Betriebskonzept zu. In diesem muss u. a. dargelegt werden, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um das Risiko der Übertragung von sexuell übertragbaren Infektionen zu verringern. Die Erlaubnis kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Personen inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen oder auch versagt oder nach Erteilung widerrufen werden. Zur Überwachung dürfen Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde die Gewerberäume betreten.

Für die Prüfung des Antrages sowie die Erteilung der Erlaubnis werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 500,00 bis 3.500,00 €, für die Zuverlässigkeitsprüfung der Stellvertretung sowie der Betriebsleitung 350,00 bis 1.500,00 € erhoben.

Sie wird in regelmäßigen Abständen gebührenpflichtig wiederholt.

Zusätzlich zur Erlaubnispflicht gilt bei Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsveranstaltungen Folgendes:

  • Sofern ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat aufgestellt werden soll, ist dies der Kreisordnungsbehörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.
  • Eine Prostitutionsveranstaltung muss der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden.

Für die Anzeige sind die im Downloadbereich abrufbaren Vordrucke zu verwenden.

Die Anzeige ist gebührenpflichtig, die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand.

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden kann!

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht für Prostitutionsfahrzeuge und/oder Prostitutionsveranstaltungen stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis sowie den Pflichten des Betreibers können Sie dem Merkblatt „Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen entnehmen.

Personalmeldung

Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf für

  • Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
  • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Aufgaben der Einlasskontrolle und der Bewachung

nur Personen einsetzten, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.

Der Betreiber muss der Kreisordnungsbehörde alle betroffenen Personen melden. Die Kreisordnungsbehörde prüft die Personen auf ihre Zuverlässigkeit. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, kann die Kreisordnungsbehörde dem Betreiber die Beschäftigung der Personen oder ihrer Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagen.

Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und die Entscheidung über die Zulassung der Personen werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 350,00 bis 1.000,00 € pro Person fällig.

Der Vordruck zur Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung steht im Downloadbereich zur Verfügung. Dort ist auch aufgeführt, welche Unterlagen der Meldung beizufügen sind (u.a. Polizeiliches Führungszeugnis).

Benötigte Formulare

Rechtliche Grundlagen

Downloads

Links

Kontakt