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Naturschutz

Unter Naturschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die sowohl den Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen als auch den Erhalt der Vielfalt ökologischer Lebensräume zum Ziel haben.

Naturdenkmale

 

Was sind Naturdenkmale?

Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
Als Einzelschöpfungen werden Gegebenheiten der Natur bezeichnet wie z.B. Felsen, Höhlen, Quelle, Findlinge, Erdaufschlüsse, Wasserfälle oder auch seltene Bäume oder Baumgruppen. 

Wie werden Naturdenkmale  ausgewiesen?

Innerhalb der Bebauung werden Naturdenkmale über die sogenannte Innenbereichsverordnung festgelegt und im Außenbereich erfolgt die Ausweisung über die Landschaftspläne. Es gibt immer wieder auch Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern die einen besonderen Ort oder Baum unter den Schutzstatus eines Naturdenkmales gestellt haben möchten.

In diesem Fall beurteilt eine Jury der Kreisverwaltung, bestehend aus Landschaftsplanerinnen/Landschaftsplanern und Landschaftsarchitekteninnen/Landschaftsarchitekten das Exemplar und geben ihre Expertise dazu ab.

Diese beinhaltet Aussagen, wie beispielsweise zum allgemeinen Zustand des Baumes, seinem Habitus, seinem Standort und seiner Vitalität. Es wird auch untersucht, ob wissenschaftliche Gründe vorliegen, den Baum, weil er beispielsweise einer besonderen Baumgattung oder Art angehört, als Naturdenkmal auszuweisen.
Insbesondere bei der Ausweisung von Einzelschöpfungen, wie geologischen Bodenaufschlüssen, Findlingen oder ähnlichen Objekten wird ein möglicher naturgeschichtlicher Aspekt ebenfalls überprüft.

Um mögliche landes- oder heimatkundliche Gründe für ein Naturdenkmal und deren herausragende historische begründete Funktion zu ermitteln (beispielsweise Bäume, die z.B. als Tanzlinde, Grenzbaum, Gerichtsbaum, zur Markierung eines Kreuz-oder Pilgerweges etc.), werden auch historische Quellen ausgewertet.

Die Seltenheit des Exemplars und seine Eigenart (herausragendes Alter, knorrige Wuchsform, sonstige Besonderheit etc.) können ebenfalls als Ausweisungskriterium für die Unterschutzstellung als Naturdenkmal herangezogen werden.

Erfüllt der Baum eine Vielzahl der vor Ort überprüften Kriterien, wird der Baum dem Naturschutzbeirat des Kreis Viersen als Naturdenkmal vorgeschlagen.

Stimmt dieser der Nominierung zu, wird dem Kreistag eine entsprechende Beschlussvorlage vorgelegt. Wird dieser positiv beschieden, wird die Innenbereichsordnung bzw. die Landschaftsplanung entsprechend ergänzt. 

Wie sieht der besondere  Schutz eines Naturdenkmales aus?

Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales führen können, sind verboten. Dies gilt auch für das Abtrennen von Baumteilen und Wurzeln. Der Bereich um das Naturdenkmal (Kronenbereich zuzüglich 2 Meter) ist besonders geschützt. Hier dürfen keine baulichen Anlagen (z. B. Schilder, Bänke oder Zäune, Verkaufsbuden, Zelte, Wohnwagen etc.) aufgestellt werden. Die Fläche um den Baum darf weder befahren, verdichtet oder versiegelt werden. Im Abstand von 20 m zum Naturdenkmal dürfen keine Materialien gelagert und kein Feuer entzündet werden.

Wer ist für die Verkehrssicherung  von Naturdenkmalen zuständig?

Die Verkehrssicherungspflicht für ein Naturdenkmal obliegt zunächst grundsätzlich dem Eigentümer.

Allerdings gilt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nur eingeschränkt und zwar in Form von Kontroll- und Überwachungspflichten. 
Gemäß § 2 Abs. 6 der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 05.10.2018 zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Viersen, haben Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücksflächen, auf denen sich Naturdenkmale befinden, die untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen unverzüglich über offensichtliche, nachteilige Veränderungen am Naturdenkmal zu unterrichten, z. B. über Pilzfruchtkörper, tote oder abgebrochene Äste.

Kommt der Eigentümer seinen Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß nach, geht die Haftung für Schäden somit auf den Kreis Viersen über. Der Eigentümer ist außerdem nur zur Vornahme zumutbarer Vorkehrungen verpflichtet. Für Schäden, die außerhalb der Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers und/oder trotz Einhaltung der zumutbaren Vorkehrungen eintreten, haftet ebenfalls der Kreis Viersen.

Verletzt der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflichten, haftet er. 

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Naturdenkmale

Alleenschutz

In NRW gelten in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) folgende Kriterien für die gesetzlich geschützten Alleen :

Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“ Alleen sind die älteste Form der Straßenbepflanzung. Sie dienten ursprünglich zur Befestigung der Wege. Die geschlossenen Baumkronen lieferten Schatten und Schutz vor Regen und Schnee. Das Wurzelwerk der Alleebäume verhindert die Erosion der unbefestigten Wegoberfläche. Bei Obstbaumalleen liefern Obstbäume auch einen Teil der Nahrung -nicht nur für die Wanderer-.
Alleen hatten auch eine strategische Bedeutung. Sie steigerten die Marschleistung der Armeen und förderten die Ausdauer der Pferde. In der verschneiten Landschaft waren sie Orientierungshilfen für die Reisenden.

Spätestens seit dem Barock waren Alleen auch ein wesentliches Element der Landschaftsgestaltung. Sie verschönerten die fürstlichen Reisewege und bereicherten als Teil der barocken Gartenkunst die Landschaft um Schlösser und Residenzen.

Alleen sind auf jeden Fall schützenswerte kulturelle Monumente. In der heutigen Zeit sind Alleen leider bedroht. Durch Klimawandel, Straßenverkehr und neuer Infrastrukturmaßnahmen. Alleen spenden Schatten, filtern Schadstoffe aus der Luft, verbinden natürliche Lebensräume und sind oft Zufluchtsstätten gefährdeter Tierarten. 
Alleen sind wie Biotop-Brücken. Sie verbinden Bereiche der freien Landschaft und seinen Biotopen mit den bebauten Dörfern und Städten. Alleen leisten daher einen großen Beitrag für den Umwelt- und Naturschutz.

Bestand im Kreis Viersen: 

Insgesamt gibt es ca. 7000 tausend Straßenbäume , davon sind ca. 25 km Baumalleen beidseitig und 120 km Straßen an denen Baumreihen stehen. Diese werden mindestens einmal Jahr kontrolliert.

Durch die Zunahme der Trockenperioden sind die Bäume zunehmend gestresst. Mittlerweile werden viele Alleebäume deshalb bewässert (mit ca. 60-120l Liter Wasser in ca.10-15 Durchgängen in der Zeit von April bis September).

Der Kreis hat mittlerweile in Teilabschnitten einige Bäume mit  Feuchtigkeitssensoren versehen die permanent die Bodenfeuchte messen und die Daten für die Optimierung der Bewässerung laufend übermitteln.

Neupflanzungen:

Jedes Jahr werden im Kreisgebiet ca. 50 Bäume neu gepflanzt.

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Alleenschutz

Kopfbaumschutzprogramm

Die Kopfweide gilt als eines der landschaftsprägenden Elemente des Niederrheins – und ist mittlerweile eine gefährdete Baumart. Rund 8000 Exemplare sind im Kreisgebiet noch zu finden. Die Kopftriebe der Bäume wurden früher als Flechtmaterial für Gebrauchsgegenstände wie Stiele, Körbe oder Reusen verwendet. Durch die Erfindung des Kunststoffes fiel ihr wirtschaftlicher Nutzens weg. Das ist einer der Hauptgründe, weshalb der Bestand der Kopfweiden mittlerweile als gefährdet gilt.

Kopfweiden müssen alle fünf bis zehn Jahre geschnitten werden, sonst drohen ihre Köpfe auseinanderzubrechen. Das bedeutet nicht nur einen Verlust für die kulturelle Identität des Niederrheins, sondern hat auch negative Folgen für den Artenschutz. Viele Tiere, darunter der Steinkauz, Fledermäuse und viele Insekten verlieren ihren Lebensraum, weil sie sich auf den Lebenszyklus der Kopfweide spezialisiert haben. Um dem entgegenzuwirken und um Natur und Kultur wieder in Einklang zu bringen, pflegt der Kreis Viersen jährlich zwischen Oktober und Ende Februar mehrere hundert Kopfweiden.

Bei ca. einem Drittel der Bäume wird der Kopfbaumschnitt mittlerweile durch Privatleute bzw. von den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt (Privatbaumpflege). Der überwiegende Anteil der Kopfbäume erfolgt im Kreis Viersen durch Fachfirmen. 

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Kopfbaumschutzprogramm

Naturschutzwacht

Emblem der Naturschutzwacht Kreis Viersen

Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden (§ 69 Landesnaturschutzgesetz NRW).

Dieser Aufgabe wird die Naturschutzwacht dadurch gerecht, dass sie über die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege aufklärt, etwaige Störer an Ort und Stelle auf die tatsächlichen und rechtlichen Folgen ihres Tuns hinweist oder im Falle uneinsichtiger Störer Vorgänge zur Anzeige bringt, sowie dadurch, dass sie der Naturschutzbehörde Vorschläge über Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Landschaft macht.

Mit ihrer besonderen Ortskenntnis beobachten die Mitglieder der Naturschutzwacht die Entwicklungen in ihrem Dienstbezirk und haben dazu ein besonderes Augenmerk auf Baumaßnahmen, Gehölzrodungen und Müllablagerungen oder auf jede andere Art von Eingriffen oder umweltgefährdenden Beeinträchtigungen.

Im Kreis Viersen ist die Naturschutzwacht in 25 Dienstbezirken tätig. Die Mitglieder der Naturschutzwacht bei der unteren Naturschutzbehörde weisen sich mit einem Dienstausweis aus.

Die Mitglieder der Naturschutzwacht stehen Ihnen in den Dienstbezirken für Fragen rund um den Naturschutz gerne zur Verfügung. Hinweise aus der Bevölkerung nimmt die Naturschutzwacht ebenfalls gerne entgegen.

Hundehaltung

Nicht angeleinte oder gar unbeaufsichtigte, frei laufende Hunde in Wald, Feld und Flur stellen eine Gefahr für Wildtiere und deren Nachwuchs dar. Besonders betroffen sind bodennah brütende Vögel und ihre Gelege (z.B. Kiebitz, Feldlerche) sowie andere junge Säugetiere wie beispielsweise Feldhasen und auch Rehkitze.

Auch das mutwillige Beunruhigen von wild lebenden Tieren ist untersagt. Das gilt zu allen Jahreszeiten und trifft für alle hier wild lebenden Tiere zu, also auch für die bei uns nur rastenden und überwinternden Zugvögel. Die untere Naturschutzbehörde wendet sich deshalb an Sie als Hundehalter/in mit der Bitte, in der freien Landschaft und im Wald - und insbesondere in den besonders geschützten Natur- und Landschaftsschutzgebieten, für die spezielle Rechtsvorschriften gelten - Hunde nur angeleint spazieren zu führen.

Als Tierliebhaber werden Sie sicherlich Verständnis für diese Schutzvorschrift aufbringen und im Sinne des Tier-, Natur- und Artenschutzrechtes Ihren Hund angeleint mit sich führen.

Verstöße gegen die Anleinpflicht können mit empfindliche Geldbußen geahndet werden. Es finden regelmäßig Kontrollen statt.

Einschlägige Vorschriften für das Spazierengehen mit Hunden
  • Landeshundegesetz NRW
    Nach diesen Bestimmungen sind zur Vermeidung von Gefahren Hunde an der Leine zu führen u.a. in innerörtlichen Bereichen mit Publikumsverkehr (z.B. in Fußgängerzonen, in Parks, Grünanlagen, Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden etc.)
  • Ortsrecht der Gemeinden und Städte
    Die Regelungen in ordnungsbehörlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden besagen i.d.R., dass Hunde auf Verkehrsflächen, in Anlagen und in bebauten Gebieten an der Leine zu führen sind.
  • Landesnaturschutzgesetz NRW und Bundesnaturschutzgesetz
    Es ist u.a. verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
  • Festsetzungen in den Landschaftsplänen des Kreises Viersen. In den Naturschutzgebieten des Kreises Viersen ist es generell verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
  • § 2 Landesforstgesetz NRW
    Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen ihrer jagdlichen Tätigkeit sowie für Polizeihunde.
  • § 25 (4) Landesjagdgesetz NRW
    Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt [...] wildernde Hunde [...] abzuschießen. Als wildernde gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen [...] Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hunde [...], die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegen Hirten-, Blinden- und Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst angewandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Jagdreviere

Jagderlaubnisscheine bekommen Sie gerne auf telefonische Nachfrage zugeschickt.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt muss jährlich eine bestimmte Anzahl von Füchsen auf Tollwut untersuchen. Ich bitte Sie, geschossene Füchse der Tollwutuntersuchung zuzuführen.

Die Tiere werden nach telefonischer Absprache bei Ihnen abgeholt (Tel.: 02162 39 - 1311).

Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

Wegen der bestehenden Wildschadenproblematik, verursacht durch Ringeltauben, wurde erneut die Schonzeit für Ringeltauben mit Allgemeinverfügung des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 05.01.2011, für den Regierungsbezirk Düsseldorf aufgehoben. Die Frist für die Meldung der in diesem Zeitraum erlegten Ringeltauben ist der 15.November 2011.

Die monatliche Schwarzwildstreckenmeldung ist bis zum 05. des Folgemonats, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail abzugeben.

Reiten in der freien Landschaft und im Wald

Das Reiten ist grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen gestattet. Zusätzlich darf der Reiter in der freien Landschaft alle privaten Straßen und Wege nutzen. Das Straßenverkehrsrecht ist immer zu beachten.

Das Reiten im Wald wurde durch das Landesnaturschutzgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zum 01.01.2018 liberalisiert. Im Kreis Viersen gilt zur Zeit die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW, wonach das Reiten im Wald auf allen Fahrwegen und Reitwegen gestattet ist; Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Das Reiten abseits von Wegen sowie auf engen Pfaden ist weiterhin untersagt.

Die Untere Naturschutzbehörde bittet eindringlich alle Reiter und Erholungssuchenden um gegenseitige Rücksichtnahme.

Reitkennzeichen / -plaketten

Für ein Reitpferd, mit dem Sie ausreiten, brauchen Sie ein Reitkennzeichen und die jährliche Plakette. Die Einwohner des Kreises Viersen sowie Besucher aus den Niederlanden können Kennzeichen und Plaketten online bestellen. Informationen erhalten Sie unter unserem Dienstleistungsangebot "Reitkennzeichen und Reitplaketten".

Hinweise

Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Sportliche Veranstaltungen (z. B. Distanzritte, Hubertusjagd u.a. ) bedürfen einer gebührenpflichtigen Befreiung.

Informationen aufgrund der Corona-Pandemie

Informationen zum Bewegen von Pferden unter Beachtung der 2G-Regel erhalten Sie in unserem Infoblatt.

Ihre Ansprechpartner

Reitregelungen - rechtliche Frage

Schutz von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen naturnahen Landschaftselementen

Naturnahe Gehölz- und Staudenbestände spielen für die heimische Tierwelt eine wichtige Rolle als Unterschlupf und Nahrungsquelle in der Fortpflanzungszeit. Deshalb ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder zu roden.

Ganzjährig ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich gestört wird, z. B. durch vollständiges Umbrechen oder Abspritzen mit Unkrautvernichtungsmittel.

Einzelheiten - auch über die gesetzlich vorgegebenen Ausnahmen (z. B. Anforderungen der Verkehrssicherheit, genehmigte Bauvorhaben, Bäume in gärtnerisch genutzten Anlagen und im Wald) entnehmen Sie bitte der Informationssschrift Schutzzeiten in Garten und Landschaft. Grundsätzlich gilt, dass typische regelmäßige Pflegemaßnahmen (jährlicher Hecken-Formschnitt, Mahd von Wegrändern u. ä.) innerhalb der Vegetationsperiode zulässig sind.

Unabhängig davon, ob Ihr Eingriff innerhalb des Schutzzeitraumes erlaubt oder verboten ist, sind Vogelbruten in Nestern oder Baumhöhlen sowie Fledermausquartiere in Baumhöhlen (Wochenstuben Juni - August, Winterquartiere November bis April) zu erhalten. Man kann sie z. T. durch vorheriges Absuchen und Beobachten finden. Es ist abzuwarten, bis die Nester von den Jungvögeln verlassen wurden.

Jährlich stehen 5 Monate für erforderliche Rodungsarbeiten an Gehölzbeständen zur Verfügung - wer weiß, dass er im Frühjahr/Sommer bauen oder den Garten umgestalten will, kann störende Gehölze auf der Baustelle vor dem 1. März beseitigen. Eine Befreiung von den o. a. Verboten bedarf daher einer guten Begründung.

Die Beratung durch Ihre Ansprechpartner kann klären, ob bei Ihnen eine im Bundesnaturschutzgesetz genannte Ausnahme vorliegt.

Nicht nur für den Naturhaushalt, sondern auch für das Landschaftsbild sind Gehölzstrukturen bedeutsam und schutzwürdig. Aus diesen Gründen sind Einzelbäume, Baumreihen und -gruppen, Feld- und Ufergehölze sowie Obstwiesen oder andere kleine naturnahe Objekte in der freien Landschaft durch die Landschaftspläne z. T. als Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile oder durch Erhaltungs-Einzelfestsetzungen in Landschaftsschutzgebieten festgesetzt. Grundsätzlich geht es dabei um das Ziel der nachhaltigen Sicherung, die Pflegemaßnahmen wie Kopfschnitt, Auf-den-Stock-Setzen, Auslichtungen und Rückschnitte zur Verkehrssicherung einschließt. Auch forstwirtschaftliche Nutzung von Gehölzbeständen ist nach den näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes zulässig, das heißt Entnahme von Einzelstämmen, wenn anschließend nachgepflanzt wird oder genügend Naturverjüngung nachwächst.

Evtl. benötigte Unterlagen

Nach vorheriger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und mit Bezug darauf - mit kurzer Beschreibung und Begründung des Vorhabens, ist in Einzelfällen ein formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Befreiung zu stellen.

Wild- und Fundtiere

Ein Spaziergang zwischen den Feldern, eine Wanderung im Wald oder am Haus/im Garten und plötzlich sieht man ein hilfloses, krankes oder verletztes Tier.
In der Regel folgt der Entdeckung der Impuls helfen zu wollen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. In vielen Fällen ist es aber auch in Ordnung, der Natur ihren Lauf zu lassen. Beutegreifer wie z.B. der Fuchs, einige Greifvögel und Krähen sind auf diese Möglichkeiten angewiesen, um sich selbst und ggfs. ihre Jungen zu versorgen.


Sollten Sie Fragen zur Art haben (Lebensweise, Besonderheiten, Aufzucht, Bekämpfung, ehrenamtliche Unterstützung), wenden Sie sich bitte an die Wildforschungsstelle des LANUV (https://www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/artenschutzzentrum-metelen) oder die Ortsverbände der Naturschutzvereinigungen. Zum Beispiel bietet der Naturschutzbund Krefeld/Viersen eine Liste mit Ansprechpartnern zu gefundenen Wildtieren an.

Für Fragen zu Anträgen (z.B. Haltung von Wildtieren, Entnahme von Tieren oder Pflanzen aus der Natur, Umsiedlung) stehen Ihnen die Sachbearbeiter des Kreises Viersen gerne zur Verfügung.

Im Folgenden sollen Ihnen die FAQs einen Überblick darüber geben, was unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist.

  • Wenn ich ein verletztes Tier in Feld oder Wald finde, an wen kann ich mich wenden?
    Die Zuständigkeit für das Tier ist abhängig von der Tierart. Viele Wildtiere unterliegen dem Jagdrecht. Hier ist der Jagdausübungsberechtige, also in der Regel der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft, zu informieren. Die Kontaktdaten kann man über die Kreispolizeibehörde in Erfahrung bringen. Die Kreispolizeibehörde erreichen Sie telefonisch unter 02162 3770.
  • Wenn ich das Tier trotzdem mitnehme und zum Tierarzt bringe, übernimmt der Jagdausübungsberechtigte die anfallenden Kosten?
    Nein, für die Tierarztkosten kommt der Finder auf. Sollte der Jagdausübungsberechtigte informiert werden, obliegt ihm die Entscheidung, wie weiter zu verfahren ist.
  • Wie verhält es sich bei verlassenen Jungtieren?
    Diese sollten nicht aus der Natur entnommen werden. Es ist normal, dass Jungtiere von den Elterntieren zur Futtersuche zurückgelassen werden. Auch aus dem Nest gefallene Jungvögel werden von den Alttieren häufig weiter gefüttert.
  • Wer hilft bei einem unverletzten, aber in Notlage geratenen Tier, welches sich nicht selbst daraus befreien kann?
    In diesem Fall kann man die Feuerwehr über die Leitstelle informieren. Tel.: 02162 8195100
  • Bei welchen Tierarten muss ich die untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen informieren?
    Die untere Naturschutzbehörde ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich für die besonders und streng geschützten Arten zuständig. Welche Tiere unter diese Kategorie fallen, verändert sich aufgrund der Populationsverschiebungen ständig. Aktuelle Informationen dazu gibt es unter: www.lanuv.nrw.de.
    Darf ich ein verletztes Tier dieser Arten mitnehmen?
    Jegliche Entnahme aus der Natur ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Ausnahmsweise ist es jedoch vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen und hiernach unverzüglich freizulassen. Handelt es sich jedoch um Tiere der streng geschützten Arten (zum Beispiel Biber, Fledermäuse oder Greifvögel) sind diese der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
  • Ich möchte Dritten anbieten, verletzte Wildtiere aufzunehmen und gesund zu pflegen. Darf ich das?
    Hierfür ist je nach Umfang eine Erlaubnis des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises Viersen notwendig, weil es sich dann um eine tierheimähnliche Einrichtung handelt. Nach dem Tierschutzrecht müssen für diese Tätigkeit erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
  • An wen kann ich mich wenden, wenn mir ein Haustier zuläuft?
    Bei herrenlosen Haustieren kann Ihnen die für den Fundort zuständige Stadt oder Gemeinde weiterhelfen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das Tier direkt in einem ortsnahen Tierheim abzugeben.
  • Ich habe Probleme mit einem Biber, was kann ich tun?
    Der Biber gehört zu den streng geschützten Tierarten. Daher darf er nicht ohne Erlaubnis gestört oder vertrieben werden. Hilfe bietet der Biberberater. Für die Gewässerunterhaltung sind die jeweiligen Wasser- und Bodenverbände zuständig. Sollte es zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Biberbau kommen, wenden sich diese an den Kreis Viersen. Hier wird dann eine Entscheidung getroffen, ob Maßnahmen zu treffen sind.
  • Ich möchte Mäuse/Ratten/Wespen/Bienen aus meinem Garten/Haus/etc. entfernen, darf ich das?
    Die Tötung oder Vertreibung von Wildtieren obliegt in der Regel Fachfirmen, z.B. "Schädlingsbekämpfern". Seriöse Schädlingsbekämpfer weisen ihre Kunden auf artenschutzrechtliche Vorschriften hin, die ihren Einsatz verbieten oder genehmigungspflichtig machen. Auch wenn die Bekämpfung lästiger Mäuse, Insekten u.a. als vernünftiger Grund für das Töten gilt, sollte man hinterfragen, ob

    • Abwehrmaßnahmen (dicht schließende Türen, engmaschige Gitter, Verschließen möglicher Einstiegsöffnungen etc.) ausreichen.
    • kleine unbekannte Tiere harmlos sind.
    • Die Möglichkeit der Umsiedlung besteht.

    Wer Wildtieren am Wohnhaus kein Quartier bieten will, sollte überlegen, ob er sie an Nebengebäuden oder im Garten (evtl. Nisthilfen) dulden kann.

  • Darf ich Hornissen entfernen?
    Hornissen gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Bewohnte Nester dürfen daher nicht zerstört werden. Die Erhaltung ungünstig angesiedelter Nester ist oft durch befristete Schutzvorkehrungen (z.B. Insektengitter) oder Umsiedlung möglich.
  • Marder
    Steinmarder unterstehen dem Jagdrecht. Probleme entstehen durch Bissschäden an Autos oder durch den Aufenthalt in Gebäuden (insbesondere Dachböden). Nötigenfalls Artdiagnose durch Suche nach Fährten auf ausgebrachtem Sand/ Mehl. Bei Problemen mit Mardern im Haus wenden Sie sich bitte an die untere Jagdbehörde, Monika Buschmann.
  • Dohle
    Dohlen gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Außerhalb der Brutzeit dürfen Dohlengitter auf Schornsteinöffnungen nach vorheriger Entfernung von Nistmaterial montiert werden. Wenn der zuständige Schornsteinfeger zur Gefahrenabwehr Maßnahmen an bewohnten Schornsteinen während der Brutzeit anordnet, ist eine Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
  • Maulwurf
    Der Maulwurf ist eine besonders geschützte Tierart. Eine Befreiung zur Bekämpfung ist möglich, wenn Bodenunebenheiten durch Maulwürfe nicht nur kurzfristig ein Sicherheitsrisiko darstellen (z.B. auf öffentlichen Sportplätzen).
  • Eichenprozessionsspinner
    Die Raupen des Eichenprozessionsspinners fressen das Laub der Eichen und haben Gifthaare, die beim Menschen unangenehme Hautreaktionen hervorrufen können. Deshalb werden sie an öffentlichen Straßen/Wegen/Plätzen durch deren Unterhaltungspflichtige bekämpft. Darüber hinaus sind die Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden zuständig, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Grundstückseigentümer können sie selbst, allerdings auf eigene Kosten bekämpfen. Für siedlungsnahe Maßnahmen sind in Landschaftsschutzgebieten keine Befreiungen erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt des MKULNV.
  • Greifvögel/Eulen
    Greifvögel und Eulen gehören zu den streng geschützten Tierarten. Sie dürfen weder gefangen noch getötet werden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Schutz von Tauben und anderem Hausgeflügel werden jedoch keine Genehmigungen erteilt. Haustiere sind nach Möglichkeit so zu halten, dass sie u.a. vor Habichten geschützt sind. Bei verletzten Greifvögeln/Eulen können Sie sich an die Greifvogelhilfe wenden.

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  • 60/2 Natur und Landschaft, Jagd und Fischerei
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