Inhaltsbereich

Förderprogramm Klimaschutz

Antrags- und Bewilligungsverfahren (Bitte beachten Sie die Reihenfolge bei der Antragsstellung)

Im Rahmen der Förderrichtlinie Solarenergie bietet der Kreis Viersen eine Förderung für die Bereiche Dachflächen-Photovoltaik, Dachflächen-Solarthermie und Stecker-Solar-Geräte („Balkonkraftwerke“). Das Förderprogramm ist eine Maßnahme aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept, welches der Kreis Viersen gemeinsam mit sechs weiteren Städten und Gemeinden umsetzt. Die Maßnahme hat das Ziel, Bürgerinnen und Bürger bei dem Ausbau der erneuerbaren Energien im Kreisgebiet zu unterstützen und Anreize insbesondere für die Nachrüstung auf Bestandsgebäuden zu schaffen.

Der erste Förderaufruf startete im November 2023. Aktuell können keine weiteren Anträge entgegengenommen werden. Dem Klimaschutzkonzept entsprechend sind weitere Förderaufrufe geplant. Informationen über den Beginn kommender Förderaufrufe, die Fördergegenstände und die Höhe des Förderbudgets werden zu gegebener Zeit über diese Internetseite und Pressemitteilungen bereitgestellt. 

Fördergegenstand und Förderhöhe

Die Förderung beantragen können alle Bürgerinnen und Bürger mit Erstwohnsitz im Kreis Viersen. Neben Dachflächen-Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie werden auch Balkonkraftwerke gefördert. So können auch Bewohner und Bewohnerinnen von Mietwohnungen Energiekosten sparen und sich an der Energiewende beteiligen. Anlagen auf Neubauten, rein gewerblich genutzten Gebäuden oder Gebäuden außerhalb des Kreis Viersen sind nicht förderfähig. Ebenfalls ausgeschlossen sind Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kWp. Eine nachträgliche Förderung von bereits umgesetzten, angeschafften oder in Auftrag gegebenen Maßnahmen und Anlagen ist nicht möglich.

Die Bearbeitung erfolgt nach Antragseingang und solange Fördermittel zur Verfügung stehen.

Alle Voraussetzungen und Details zum Förderprogramm sind in der Förderrichtlinie und den FAQs (s. unten) nachzulesen.

Das Integrierte Klimaschutzkonzept des Kreises Viersen stellt das Potenzial im Kreisgebiet im Bereich der Bestandsimmobilien mit bis zu 1.660.000 MWh Strom aus Dachflächen-Photovoltaik dar. Damit wird nicht nur die regionale Versorgung und Importunabhängigkeit gestärkt, sondern der Ausbau ist auch wichtige Grundlage für weitere klimaschutzbezogene Maßnahmen.

Interessierte Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümer können sich mithilfe des Solarkatasters NRW über die Eignung ihrer Immobilie informieren.

FAQ Förderprogramm Klimaschutz des Kreis Viersen

Wieviel Geld ist im Fördertopf und wie erfolgt die Vergabe?

Im Fördertopf waren für den Förderaufruf 2023 150.000 Euro bereitgestellt. Der Viersener Kreistag hat im Dezember 2023 beschlossen, das Budget für den Förderaufruf 2023 um 90.000 Euro zu erweitern. Die Bereitstellung dieser weiteren Mittel diente der Bewilligung bereits eingegangener Anträge. Die Vergabe erfolgt chronologisch in Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge („Windhundprinzip“). Aktuell können keine weiteren Anträge entgegengenommen werden. Über den Beginn weiterer Förderaufrufe wird an dieser Stelle, sowie über Pressemeldungen informiert.

Ist eine rückwirkende Förderung möglich?

Eine rückwirkende Förderung von bereits umgesetzt, angeschafften oder beauftragten Anlagen ist nicht möglich. Um Fördermittel zu erhalten, dürfen Sie erst nach Erhalt der schriftlichen Zusage (Zusagebescheid) mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme beginnen. Bitte beachten Sie, dass eine Auftragsvergabe oder Anzahlung als Beginn der Umsetzung gilt. Um die Förderung zu erhalten, dürfen diese Schritte erst nach Erhalt der Zusage erfolgen.
 

Wie erfolgt die Beantragung und Auszahlung der Fördermittel?

Die Beantragung der Fördermittel erfolgt über ein digitales Formular, welches jeweils zu Beginn des Förderzeitraums auf der Internetseite des Kreises Viersen veröffentlicht wird. Auf Anfrage ist eine Bereitstellung des Antrags per Post möglich. Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie bei Erfüllung der Förderbedingungen und Verfügbarkeit der Fördermittel eine einen Zusagebescheid und können mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen. Bei sehr hoher Nachfrage kann sich die Bearbeitung verzögern. Aktuell können keine weiteren Förderanträge entgegengenommen werden.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Dazu ist die Einreichung eines Auszahlungsantrags sowie der erforderlichen Nachweise nötig. Welche Nachweise erforderlich sind, können Sie der Richtlinie oder Ihrer Förderzusage entnehmen.

Welche Unterlagen werden für den Auszahlungsantrag benötigt?

Die für den Auszahlungsantrag erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Fördergegenstand. 

In jedem Fall benötigen Sie eine Rechnung des Fachbetriebs oder im Falle eines Stecker-Solar-Gerätes auch eines Fachhändlers. Zusätzlich werden ein Zahlungsnachweis über Ausschnitt des Kontoauszuges, sowie die technischen Daten der installierten Anlage benötigt. Sollten die technischen Daten bereits aus der Rechnung hervorgehen, muss kein weiteres Dokument eingereicht werden. Für die Fördergegenstände Photovoltaik- und Solarthermie-Anlage muss zudem die schriftliche Auftragsvergabe zwecks Feststellung des Datums der Auftragsvergabe eingereicht werden. Für die Fördergegenstände Photovoltaikanlage und Stecker-Solar-Gerät müssen außerdem Bestätigungen zur Registrierung im Marktstammdatenregister und zur Anmeldung beim Stromnetzbetreiber eingereicht werden. Als Nachweis für die Anmeldung beim Stromnetzbetreiber können Sie beispielsweise das Inbetriebsetzungsprotokoll oder die Anschlusszusage einreichen. Wichtig ist, dass ersichtlich wird, an welcher Adresse und mit welcher Leistung die Anlage betrieben wird.

Für Stecker-Solar-Geräte ist ein Wegfall der separaten Anmeldung beim Stromnetzbetreiber im Rahmen des „Solarpakets 1“ vorgesehen. Sobald diese Änderung beschlossen wird, entfällt auch die Notwendigkeit den Nachweis beim Auszahlungsantrag einzureichen. Die NEW-Netz verzichtet bereits auf eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber. Antragstellende aus dem Versorgungsgebiet der NEW-Netz müssen daher keine separate Bestätigung über die Anmeldung beim Netzbetreiber einreichen.

Sind Stecker-Solar-Geräte mit einer Wechselrichterleistung über 600 Watt (0,6 kWp) förderfähig?

Aktuell dürfen Stecker-Solar-Geräte nur bis zu einer Wechselrichterleistung von 600 Watt ans Netz angeschlossen werden. Da eine Erhöhung dieser Grenze auf 800 Watt von der Bundesregierung angestrebt wird, bieten einige Unternehmen bereits jetzt Stecker-Solar-Geräte mit einer Wechselrichterleistung von 800 Watt an. Diese Wechselrichter werden auf 600 Watt gedrosselt und können bei einer Anhebung der Grenze auf 800 Watt durch ein Software-Update auf 800 Watt angehoben werden. Sofern aus den eingereichten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass die Wechselrichterleistung aktuell auf 600 Watt beschränkt ist, sind auch derartige Stecker-Solar-Geräte förderfähig. 

Sobald die geplante Gesetzesänderung in Kraft tritt, passt die Kreisverwaltung die Förderrichtlinie an, sodass die Erhöhung der Wechselrichterleistung auf 800 Watt mit der Förderung vereinbar ist.

Weitere Informationen über den aktuellen Stand und Hintergrund zu geplanten Vereinfachungen der Regelungen für Stecker-Solar-Geräte finden Sie beispielsweise bei der Verbraucherzentrale.

Sind Komplettpakete für Stecker-Solar-Geräte mit mehr als zwei Solarmodulen oder mehr als einem Wechselrichter förderfähig?

Gemäß der Förderrichtlinie zählen zu einer Anlage als Stecker-Solar-Gerät bzw. Balkonkraftwerk maximal zwei Solar-Module, ein Wechselrichter, Anschlusskabel inklusive Stecker und ggf. Halterungen zur Montage. Diese Auflistung dient der Definition des Begriffs „Stecker-Solar-Gerät“ sowie Erläuterung der Komponenten, die für die Feststellung der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden können. Sollten Sie ein Angebot für ein Komplettpaket mit mehr als zwei Solar-Modulen beziehungsweise mehr als einem Wechselrichter mit dem Förderantrag einreichen, ist das kein Grund für eine pauschale Ablehnung des Antrags unter der Voraussetzung, dass die Wechselrichterleistung die maximal zulässigen 600 Watt nicht überschreitet. Die Kosten dieses Pakets können dann jedoch nur anteilig für die Feststellung der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Verbraucherzentrale NRW von der Anschaffung von Stecker-Solar-Geräten mit mehr als zwei Modulen auf Grund der erhöhten Kosten abrät.

Wo muss ein Stecker-Solar-Gerät angemeldet werden?

Üblicherweise muss ein Stecker-Solar-Gerät sowohl beim zuständigen Netzbetreiber, sowie beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Beide Anmeldebestätigungen sind Bestandteil der nötigen Nachweise, die Sie mit dem Auszahlungsantrag einreichen müssen. Die NEW-Netz verzichtet mittlerweile auf eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber. Antragstellende aus dem Versorgungsgebiet der NEW-Netz müssen daher keine separate Bestätigung über die Anmeldung beim Netzbetreiber einreichen.

Im Rahmen des „Solarpakets 1“ ist ein Wegfall der separaten Anmeldung beim Netzbetreiber vorgesehen. Der Beschluss diese Änderung steht allerdings noch aus. Weitere Informationen über den aktuellen Stand und Hintergrund zu geplanten Vereinfachungen der Regelungen für Stecker-Solar-Geräte finden Sie beispielsweise bei der Verbraucherzentrale.

Wie muss das Einverständnis des Vermieters bzw. der Vermieterin für die Installation eines Stecker-Solar-Gerätes nachgewiesen werden?

Antragstellende, die in einer Miet- oder Eigentumswohnung ein Stecker-Solar-Gerät betreiben möchten, benötigen die schriftliche Zustimmung durch die Vermieterin bzw. den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft im Fall einer Eigentumswohnung. Im Rahmen des Antragsformulars bestätigen die Antragstellenden, dass diese schriftliche Zustimmung vorliegt. Eine Einreichung eines entsprechenden Schreibens ist nicht erforderlich.

Wann gilt ein Gebäude als Bestandsgebäude?

Als Bestandsgebäude gelten gemäß der Förderrichtlinie Solarenergie des Kreises Viersen Gebäude fünf Jahre nach Fertigstellungsanzeige.

Ist eine Förderung weiterhin möglich, wenn für die Installation ein anderes Unternehmen beauftragt wurde als auf dem eingereichten Angebot festgehalten ist?

Das mit dem Förderantrag einzureichende Angebot dient der Feststellung der allgemeinen Förderfähigkeit der geplanten Anlage sowie der Höhe der Fördersumme. Bestenfalls setzen Sie nach Zusage der Förderung die Anlage genau entsprechend dem eingereichten Angebot um. Sollten Sie sich nach Zusage der Förderung entscheiden ein anderes Unternehmen zu beauftragen, ist dies prinzipiell auch möglich. Wichtig ist, dass die Förderbedingungen weiterhin eingehalten werden. Sollte die Leistung der tatsächlich installierten Anlage von der im eingereichten Angebot angegeben Leistung abweichen, kann die tatsächlich ausgezahlte Fördersumme geringer sein, als die in der Zusage bewilligten Fördersumme. Sollte die Leistung höher sein als im eingereichten Angebot, ist eine nachträgliche Erhöhung der Fördersumme leider nicht möglich.

Muss die Anlage durch ein Fachunternehmen aus dem Kreis Viersen installiert werden, um gefördert zu werden?

Solarthermieanlagen, sowie Photovoltaikanlagen sind nur bei Installation der Anlage durch ein Fachunternehmen förderfähig. Wir begrüßen es im Sinne der lokalen Wertschöpfung, wenn Sie dafür ein Unternehmen aus dem Kreis Viersen beauftragen. Es ist allerdings kein Ausschlusskriterium, wenn das beauftragte Unternehmen nicht aus dem Kreis Viersen kommt. Kontakte zu Fachfirmen aus dem Kreis Viersen, finden Sie zum Beispiel in der Rubrik „Experten finden“ auf der Seite alt-bau-neu.de

Welche bau- und denkmalrechtlichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen?

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen auf dem Stand von Sommer 2023 sind und sich möglicherweise seitdem geändert haben:

Das Baurecht schreibt im Sinne des Brandschutzes bestimme Abstandregeln in der Bauordnung vor. Im Sinne besserer Nutzung der Dachflächen von Reihenhäusern und Doppelhaushälften sind allerdings Änderungen dieser Abstandsregeln geplant. Bis zum Eintritt dieser Regelungen sind auf Antrag über den §69 der Bauordnung NRW 2018 Abweichungen von den aktuellen Regelungen möglich. Entsprechende Anträge müssen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Kreis ist als untere Bauaufsicht für die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal, sowie die Stadt Tönisvorst zuständig. Die Städte Kempen, Nettetal, Viersen und Willich verfügen über eine eigene Bauaufsicht. Bei Fragen oder Unklarheiten bezüglich erforderlicher Genehmigungen können Sie die Bauberatung der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.

Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen verändern durch Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Größe und Material das Erscheinungsbild eines Gebäudes.

Handelt es sich bei dem Gebäude, auf dem die Solar- oder Photovoltaikanlage errichtet werden soll, selbst um ein denkmalgeschütztes Gebäude, um ein Gebäude, welches innerhalb einer Denkmalbereichssatzung liegt oder um ein Gebäude in der näheren Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes, ist daher vor der Errichtung der Anlage bei der zuständigen unteren Denkmalbehörde der kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt eine Erlaubnis gemäß § 9 Nordrhein- westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zu beantragen. Der Antrag muss dabei die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthalten (§ 24 Abs. 1 DSchG NRW). Hierbei ist es sinnvoll, sich bereits vor Antragstellung bei der zuständigen unteren Denkmalbehörde zu erkundigen, welche Unterlagen in dem konkreten Fall einzureichen sind. Liegt der unteren Denkmalbehörde ein vollständiger Antrag vor, prüft sie sodann im jeweiligen Einzelfall, ob die geplante Anlage denkmalverträglich ist.

Zur Veranschaulichung, welche Prüfungspunkte in die Bewertung und Abwägung der Denkmalverträglichkeit mit einfließen (können), hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mitunter für die Antragstellenden, eine Checkliste „Denkmäler und Energiegewinnung durch Solaranlagen“ sowie einen interaktiven Prüfbogen „Denkmalrechtliche Prüfung von Anträgen Solarthermie und Photovoltaik-Anlagen nach DSchG NRW“ erstellt. Diese Informationen finden Sie beim LVR unter der Überschrift Denkmalpflege und Solaranlagen.

Außerdem hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW am 08.11.2022 "Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis bereits bei der Beantragung der Fördergelder vorliegen muss.

Was gilt es bei der Planung einer Anlage zur Nutzung der Solarenergie generell zu berücksichtigen?

Wenn Sie sich für ein Stecker-Solar-Gerät entscheiden, sollten Sie sicherstellen, dass alle Bestandteile insbesondere der Wechselrichter die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Bundesnetzagentur hat im Sommer 2023 vor mangelhaften Wechselrichtern für Stecker-Solar-Geräte gewarnt und gibt folgenden Empfehlungen für den Kauf aus:

  • Bestellen Sie online bei seriösen und bekannten Quellen.
  • Informieren Sie sich vorher über den Anbieter, beispielsweise bei den Verbraucherzentralen oder der Stiftung Warentest.
  • Prüfen Sie, ob eine Adresse in der EU angegeben ist, unter der Sie den Anbieter oder seinen Partner erreichen können. Diese Adresse muss auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument angegeben werden.
  • Prüfen Sie, ob das Produkt mit einem CE-Kennzeichen korrekt versehen ist.
  • Vergewissern Sie sich, dass Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrungen vorhanden sind
  • Prüfen Sie die Beschreibung des Produkts sorgfältig. Achten Sie insbesondere darauf, dass Hinweise auf eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorliegen.
  • Der Preis sollte im Vergleich zu Mitbewerbern plausibel sein.
  • Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie dem Verkäufer Fragen zum Produkt. Seriöse Verkäufer beantworten Fragen zügig und gern.
  • Achten Sie darauf, dass der Steckertyp auch in Deutschland verwendbar ist.

Wenn Sie gerne wissen möchten, ob Ihr Dach für die Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage geeignet ist oder welche Erträge möglich sind, können Sie das Solarkataster des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nutzen.

Für eine tiefergehende Beratung empfiehlt es sich eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Die Verbraucherzentrale bietet verschiedene kostenfreie Beratungsformate. Wenn Sie eine kostenpflichtige Energieberatung beauftragen möchten, finden Sie beispielsweise auf der Plattform AltBauNeu Ansprechpersonen im Kreis Viersen.

Die Verbraucherzentrale bietet zudem eine Checkliste, die zeigt, worauf Sie bei Angeboten für eine Photovoltaik-Anlage achten sollten.

Wenn Sie sich für eine Photovoltaik-Anlage entschieden haben, sollten Sie sich rechtzeitig um die Versicherung der Anlage kümmern. Die Verbraucherzentrale bietet auch dazu weitere Informationen.

Alle Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen, müssen bei Ihrem Netzbetreiber und auch im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber übernimmt in der Regel der Installationsbetrieb. Im Fall der Stecker-Solar-Geräte können Sie selbst die Anmeldung übernehmen. Die Anmeldung im Markstammdatenregister kann durch das Installationsunternehmen, aber auch durch Sie selbst als Betreiber bzw. Betreiberin der Anlage erfolgen. Falls Sie nicht wissen, wer der zuständige Netzbetreiber ist, finden Sie über das Netzportal der Verteilernetzbetreiber weitere Informationen.

Seit Januar 2023 wird auf Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Weitere Informationen zur Umsatzsteuerreduktion für PV-Anlagen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Weitere Informationsangebote rund um das Thema Solarenergie finden Sie auf der Seite AltBauNeu oder bei der Verbraucherzentrale NRW.

Kontaktinformationen

Katharina Mertens
Tel.: 02162 39-2560
E-Mail: foerderung-klimaschutz@kreis-viersen.de

Servicezeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass sich die Informationen hinter den nachfolgenden Links ändern können. Es ist daher ratsam, regelmäßig die entsprechenden Websites zu überprüfen und sich bei Bedarf direkt an die jeweiligen Förderinstitutionen zu wenden.

Links

Downloads

Kontakt

  • 60/1 Kreisentwicklung
    Servicezeit:
    Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr