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Asyl - Aufenthaltsgestattung und Duldung

Sie sind nach Deutschland eingereist und begehren Asyl? Dann werden Sie zunächst an die zuständige Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet. Für Nordrhein-Westfalen ist dies Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum. Für die Entscheidung über Ihren Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.

Aufenthaltsgestattung

Für die Dauer des Asylverfahrens werden Sie einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen. Von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten Sie für die Zeit des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.

Werden Sie als Asylberechtige/r anerkannt, erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall zunächst mit Ihrem zuständigen Sozialamt und dem Bürgerservice in Verbindung.

Wird der Asylantrag abgelehnt, müssen Sie das Bundesgebiet verlassen. Reisen Sie nicht freiwillig aus, müssen Sie mit ihrer Abschiebung rechnen. Eine Abschiebung führt automatisch zu einem befristeten Einreiseverbot in die Schengenstaaten.

Duldung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abschiebung auszusetzen. In diesen Fällen ist eine Duldung auszustellen. Die Abschiebung kann auch ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Duldung wird in der Regel für jeweils 3-6 Monate ausgestellt und verlängert. Die Ausreisepflicht bleibt in allen Fällen bestehen.

Beschäftigung von Asylbewerbern und Duldungsinhabern

Die Aufnahme einer Beschäftigung von asylbegehrenden und geduldeten Personen ist grundsätzlich erst nach 3 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet möglich, kann aber auch dann erst nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Für bestimmte Beschäftigungen und Ausbildungen ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

Unter Downloads finden Sie eine Übersicht über den Arbeitsmarktzugang.

Voraussetzung für die Zustimmungsanfrage ist eine Arbeitsplatzzusage. Hierfür benötigt die Ausländerbehörde einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck (s. Downloads). Die Arbeitsgenehmigung bezieht sich immer auf eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann eine Beschäftigung nicht erlaubt werden. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden.

Nach 4 Jahren ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich.

Staatsangehörigen aus den sicheren Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.

Die Ausübung einer Beschäftigung darf auch nicht erlaubt werden, wenn Sie sich lediglich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn Sie durch Täuschung oder durch falsche Angaben eine Abschiebung verhindern.

Ausbildungsduldung / Beschäftigungsduldung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ausreisepflichtigen Staatsangehörigen eine Duldung zum Zweck der Ausbildung (Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG) oder in der Regel zur Aufnahme einer Beschäftigung (Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG) zu erteilen. Erstere wird für die Dauer der Ausbildung erteilt, letztere unterliegt der Stichtagsregelung Einreise bis zum 01.08.2018 und wird für 30 Monate erteilt. In beiden Fällen kann danach unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Einen entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter Downloads.

Hinweis: Die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung und deren Verlängerung kann über den Bürgerservice der Wohngemeinde beantragt werden. Gleiches gilt für die Anfragen zur Ausübung einer Beschäftigung.

Teilnahme von geduldeten Schulkindern an Klassenfahrten ins Ausland

Geduldeten Schulkindern kann die Teilnahme an einer Klassenfahrt in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule ins Ausland ermöglicht werden. Hierzu werden sie in einer Schülersammelliste aufgeführt. Erforderlich ist eine Bestätigung der Schule über den Zeitraum und den Ort der Klassenfahrt unter Angabe der begleitenden LehrerInnen. Außerdem muss ein biometrisches Passfoto vorgelegt werden.

Die Gebühr beträgt pro Kind 12,00 €.

Terminvergabe

Persönliche Vorsprachen sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Hierdurch entfallen lange Wartezeiten und wir können so Ihre Terminwünsche berücksichtigen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung nicht immer direkt einen Sachbearbeiter erreichen können. In diesen Fällen befindet diese sich im Gespräch mit Publikum. Sofern möglich, wird eine andere Person Ihren Anruf übernehmen. Bei dieser können Sie Ihre Telefonnummer zwecks Rückruf hinterlassen. Alternativ senden Sie bitte gerne eine E-Mail.

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