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Interne Meldestelle
Online-Meldung
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 02.07.2023 erfolgte die Umsetzung der „EU-Whistleblowerrichtlinie“ (Richtlinie(EU) 2019/1937) in nationales Recht. Ziel des Gesetzes ist insbesondere der verbesserte Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen. Erlangen Personen Informationen über Missstände in ihrem (ehemaligen) Arbeitsumfeld, können auf den im Gesetz dargestellten Kommunikationswegen entsprechende Hinweise eingereicht werden. Sanktionen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen den Hinweisgebern hieraus nicht erwachsen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Eine hinweisgebende Person kann hierbei wählen, welche Meldestelle sie kontaktiert. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben.
Geht ein Hinweis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bei einer Meldestelle ein, so prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Sie hält weiterhin, bei nicht anonymer Meldung, den Kontakt zur hinweisgebenden Person. Abschließend ergreift sie Folgemaßnahmen.
Folgend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen in Bezug auf die Arbeit der internen Meldestelle des Kreises Viersen.
Wer kann sich bei der internen Meldestelle melden?
Welche Verstöße sind vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst?
Welche Verstöße können nicht gemeldet werden?
Wie melde ich Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes?
Interne Meldestelle
Tel.: 02162 39-2600
E-Mail: hinweisgeber@kreis-viersen.de
Postalisch:
Kreisverwaltung Viersen
Amt für Personal und Organisation
10/2 - interne Meldestelle (vertraulich)
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Kontakt
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10/2 Kommunalaufsicht, Recht
Servicezeit:Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr