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Bußgelder

Die Bußgeldstelle ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von der Polizei, den Straßenverkehrsbehörden, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, sowie anderen Behörden festgestellt werden. Hinzu kommen die Verfahren aus der eigenen Geschwindigkeitsüberwachung durch Radarwagen und Starenkästen. Die Ermächtigung ergibt sich aus § 48 II Ordnungsbehördengesetz (OBG).

  • Geahndet werden insbesondere:
  • Abstandsunterschreitungen
  • Fahrerverstöße gegen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften
  • Fahrten unter Drogen- und Alkoholeinfluss (bis 1,09 Promille)
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Handyverstöße
  • Überschreitungen der Vorführfrist zur Hauptuntersuchung
  • Rotlicht- und Überholverstöße
  • Veränderungen/ Mängel an Fahrzeugen
  • Verstöße bei Verkehrsunfällen

Für die Ahndung von Verstößen gegen Halte- und Parkverbote sind grundsätzlich die Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.

Bei der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Verwarnungsgelder oder Bußgeldbescheide erlassen. Neben der Festsetzung einer Geldbuße werden bei schwerwiegenden Verstößen auch Fahrverbote bis zu einer Dauer von 3 Monaten angeordnet.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle zur Verfügung.

Verwarnungsgelder oder Bußgeldentscheide (Stand: 13.09.2018)

Verwarnungsgeld

Bei einem geringfügigen Verstoß kann die Ordnungsbehörde ein Verwarnungsgeld von 5 € bis 55 € anbieten. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Verwarnungsgeldes. Das Verwarnungsverfahren ist auf eine rasche und einfache Erledigung ausgelegt.

Damit die Verwarnung wirksam wird, ist die Zahlung des Verwarnungsgeldes erforderlich. Sollte dieses nicht innerhalb einer Woche gezahlt oder Einwendungen vorgebracht werden, prüft die Ordnungsbehörde, ob ohne weitere Rückäußerung ein Bußgeldbescheid erlassen wird, mit dem weitere Gebühren und Auslagen (Verfahrenskosten) verbunden sind.

Es ist nicht möglich, Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld einzulegen.

Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid kann erlassen werden:

  1. wenn das Verwarnungsgeld nicht (rechtzeitig) gezahlt wird,
  2. wenn ein nicht als geringfügig anzusehender Verstoß begangen wurde oder der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von mindestens 60,00 € vorsieht.

    Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides kann der Betroffene Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich per Brief oder Fax erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.

    Die Einlegung des Einspruchs per Email erfordert die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter digitaler Signatur an die Adresse vps@kreis-viersen.de.

    Des Weiteren kann der Einspruch auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz eingelegt werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: poststelle@kreis-viersen.de-mail-de.

    Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die Sie unter www.kreis-viersen.de im Impressum finden.

    Kann die Verwaltungsbehörde dem Einspruch nicht abzuhelfen, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur gerichtlichen Entscheidung abgegeben. Bei Fragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle zur Verfügung.

Geschwindigkeitsüberwachung (stationär und mobil)

Neben der Polizei ist nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörde für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Die Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt mittels stationärer und mobiler Messanlagen. Die Bearbeitung der so ermittelten Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die Bußgeldstelle.

Ihre Ansprechpartner

Bußgelder - Messstellen

Fahrverbote

Bußgeldbescheide des Kreises Viersen

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben müssen, beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite des Bußgeldbescheides.

Voraussetzung für die Vollstreckung eines Fahrverbotes ist, dass die Bußgeldentscheidung rechtskräftig ist. Sollte die Rechtsbehelfsfrist noch laufen, ist ein Rechtsmittelverzicht bei der Abgabe des Führerscheines zu erklären. Hierzu ist dem Bußgeldbescheid ein Vordruck beigefügt. Wurde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, ist dieser gegenüber der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, schriftlich oder zur Niederschrift zurück zu nehmen.

Wie gelangt der Führerschein in amtliche Verwahrung?

Der Führerschein kann per Post übersandt werden. Die Frist des Fahrverbotes beginnt allerdings erst mit dem Tag des Posteingangs bei der Kreisverwaltung. Die Postlaufzeit wird nicht angerechnet.

Sie können den Führerschein bei der Bußgeldstelle,  

Amt für Ordnung und Straßenverkehr
- Abteilung Verkehrssicherung -
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

abgeben.

Die Frist des Fahrverbots beginnt dann sofort mit der Abgabe des Führerscheins. Ein Kraftfahrzeug dürfen Sie unmittelbar danach bis zum Ende der Fahrverbotsfrist nicht mehr führen.

Alternativ kann der Führerschein bei einer Polizeidienststelle der Kreispolizeibehörde Viersen abgegeben werden. Der Führerschein wird dann an die Bußgeldstelle der Kreisverwaltung Viersen weiter geleitet. Bitte nehmen Sie unbedingt den Bußgeldbescheid mit. Die Frist des Fahrverbots beginnt auch hier sofort mit der Abgabe des Führerscheins.

Der Eingang des Führerscheines sowie der Zeitraum der Fahrverbotsfrist werden Ihnen schriftlich durch die Bußgeldstelle bestätigt.

Bußgeldbescheid von einer anderen deutschen Bußgeldbehörde

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid von einer anderen Bußgeldbehörde erhalten haben, dieser Bescheid rechtskräftig ist und Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben müssen, können Sie den Führerschein  bei der o.a. Bußgeldstelle der Kreisverwaltung Viersen abgeben. Es ist allerdings ratsam, vorher das Einverständnis hierzu bei der anderen Bußgeldbehörde einzuholen.

Die Vorlage des Bußgeldbescheides ist hier unbedingt erforderlich. Der Führerschein kann ansonsten nicht entgegengenommen werden.

Die zuständige Bußgeldbehörde wird über die Vollstreckung des Fahrverbotes informiert.

Wie bekommen Sie den Führerschein zurück?

Der Führerschein wird Ihnen rechtzeitig übersandt. Wenn Sie den Führerschein ausnahmsweise persönlich abholen möchten, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter und vereinbaren mit ihm einen Abholtermin.

Fahrtenbuchauflagen

Kann bei einem – auch erstmaligen – Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister (Flensburg) erfasst worden wäre, der tatsächliche Fahrer nicht festgestellt werden, so kann dem Fahrzeughalter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden.

Die Dauer der Fahrtenbuchauflage beträgt mind. 6 Monate und kann bei wiederholten Verstößen oder je nach Schwere des Verstoßes erhöht werden.

Die Fahrtenbuchauflage gilt grundsätzlich für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde und – nach Abmeldung dieses Fahrzeuges – für evtl. Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge.

Bei häufigen unaufgeklärten Verkehrsverstößen kommt jedoch auch eine Auflage für mehrere oder alle auf einen Halter zugelassenen Fahrzeuge in Betracht.

Zweck einer solchen Fahrtenbuchauflage ist es, durch das Führen einer Fahrerliste solche Kraftfahrer zu erfassen, die Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verletzen oder in Gefahr bringen und der von ihnen ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken.

Hat sich der Fahrzeughalter im vorangegangenen Ermittlungsverfahren auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berufen, so steht dies der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen.

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