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Asyl
Sie sind nach Deutschland eingereist und begehren Asyl? Dann werden Sie zunächst an die zuständige Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet. Für Nordrhein-Westfalen ist dies Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum. Für die Entscheidung über Ihren Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.
Die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung und deren Verlängerung kann über den Bürgerservice der Wohngemeinde beantragt werden.
Aufenthaltsgestattung
Für die Dauer des Asylverfahrens müssen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung verbleiben oder Sie werden einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen. Von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten Sie für die Zeit des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Werden Sie als Asylberechtige/r anerkannt, erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall zunächst mit Ihrem zuständigen Sozialamt und dem Bürgerservice in Verbindung.
Wird der Asylantrag abgelehnt, müssen Sie das Bundesgebiet verlassen. Reisen Sie nicht freiwillig aus, müssen Sie mit ihrer Abschiebung rechnen. Eine Abschiebung führt automatisch zu einem befristeten Einreiseverbot in die Schengenstaaten.
Duldung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abschiebung auszusetzen. In diesen Fällen ist eine Duldung auszustellen. Die Abschiebung kann auch ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Duldung wird in der Regel für jeweils 3-6 Monate ausgestellt und verlängert. Die Ausreisepflicht bleibt in allen Fällen bestehen.
Beschäftigung von Asylbewerbern und Duldungsinhabern
Die Aufnahme einer Beschäftigung von asylbegehrenden und geduldeten Personen ist grundsätzlich erst nach 3 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet möglich, kann aber auch dann erst nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Für bestimmte Beschäftigungen und Ausbildungen ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Zustimmungsanfrage ist eine Arbeitsplatzzusage. Hierfür benötigt die Ausländerbehörde einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck. Die Arbeitsgenehmigung bezieht sich immer auf eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann eine Beschäftigung nicht erlaubt werden. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden.
Nach 4 Jahren ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich. Hier entscheidet die Ausländerbehörde über die Zustimmung der Arbeitserlaubnis.
Staatsangehörigen aus den sicheren Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sowie aus der Republik Moldau und Georgien, welche nach dem 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Hier können Sie einen Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete online beantragen. Sollten Sie Ihren Arbeitgeber wechseln wollen, können Sie dies über den vorgenannten Antrag online beantragen.
Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete
Kontakt
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