Brandverhütungsschauen
Der Kreis Viersen führt gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) auf Basis öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen Brandverhütungsschauen für acht von neun Städten und Gemeinden des Kreises Viersen durch (Ausnahme: Stadt Viersen).
In Gebäuden und Einrichtungen, in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren eine Brandverhütungsschau gem. § 26 Abs. 1 BHKG durchzuführen.
Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden – mit Ausnahme der Stadt Viersen – haben die Durchführung der Brandschau dem Kreis Viersen übertragen. Die Durchführung der Brandverhütungsschau ist gebührenpflichtig.
Baugenehmigungsverfahren
Gemäß § 25 BHKG unterhält der Kreis Viersen eine Brandschutzdienststelle – auch für die Städte und Gemeinden, außer für die Stadt Viersen. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen.
Bauvorhaben sind in einer Weise zu planen, die es den Feuerwehren ermöglicht, ihre Einsatzaufgaben zu erfüllen. So ist nach den geltenden baurechtlichen Bestimmungen zum Beispiel auf Feuerwehrzufahrten und Löschwasserversorgung zu achten. Die Wahrnehmung der Belange des Brandschutzes nach den baurechtlichen Vorschriften wird durch die Beteiligung des Brandschutzingenieurs (BSI) in den Baugenehmigungsverfahren sichergestellt.