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Brandschutz und Hilfeleistung

Der Kreis Viersen ist gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) verpflichtet, Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung – soweit ein überörtlicher Bedarf besteht – zu unterhalten. Der Kreis Viersen berät und unterstützt bei Bedarf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben.
 

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  • 38 Amt für Bevölkerungsschutz