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Ukrainische Kriegsflüchtlinge

Ukrainische Staatsangehörige können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich hier bis zu 90 Tagen ohne Aufenthaltstitel aufhalten. Ukrainische Staatsangehörige, die privat untergebracht sind und keine staatlichen Hilfen benötigen, müssen daher für die ersten 90 Tage ihres Aufenthalts nichts veranlassen. 
Die EU-Staaten haben sich am 3. März 2022 darauf geeinigt, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unkompliziert aufzunehmen.

Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der EU-Ratsbeschluss konkret?

  • Sofortiger vorübergehender Schutz in der EU für ein bis drei Jahre, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorerst für ein Jahr

  • Aufnahme ohne aufwändiges Asylverfahren 

  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung

  • Unterkunft

  • Sozialleistungen

  • Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik

  • Recht auf Bildung und Schulbesuch 

  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche

Wen betrifft das?

  • ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen 

  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine (entspricht deutscher Niederlassungserlaubnis), die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.

Wohnsitzauflage

Mit Erlass vom 30.08.2022 hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beschlossen, dass ab sofort in NRW keine Wohnsitzauflagen mehr erteilt werden. Ukrainische Flüchtlinge, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, können ihren Wohnsitz innerhalb von NRW frei wählen.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Am 28. November 2024 ist die erste Änderung zur Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) in Kraft getreten.

Diese regelt nun den Aufenthalt aller Geflüchteten aus der Ukraine über den 4. März 2024 hinaus, welche bislang unter die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) fielen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG besitzen, die am Stichtag 1. Februar 2025 Gültigkeit hat.

Auf dieser Grundlage verlängert sich der erlaubte Aufenthalt automatisch bis zum 4. März 2026. Die Auflagen und Nebenbestimmungen gelten unverändert fort. Sollte dieser Personenkreis im Besitz eines neuen Passes sein, ist ebenfalls keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Eine Terminvereinbarung zur Vorsprache in der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die von dieser Regelung betroffenen Geflüchteten haben unaufgefordert ein entsprechendes Informationsschreiben bzw. Bescheinigung seitens der Ausländerbehörde erhalten.
 

Aktuelle Information für Titelinhaber:innen nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine)

Kontakt

  • 32/3 Ausländerangelegenheiten
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