Inhaltsbereich

FAQ der Ausländerbehörde

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Zuständig ist immer die Ausländerbehörde des Ortes an dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Sollten Sie im Stadtgebiet der Stadt Viersen wohne, ist die Ausländerbehörde der Stadt Viersen für Sie zuständig.

Wie kann ich die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Viersen erreichen?

Die Kontaktaufnahme soll hauptsächlich über diese Homepage erfolgen. Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, wählen Sie bitte in der Rubrik „Online Dienste“ die für Ihre Situation passende Schaltfläche. Am Ende der jeweiligen Informationsseiten haben Sie die Möglichkeit Ihren Antrag online zu stellen.

Haben Sie eine allgemeine Frage prüfen Sie bitte zuerst, ob diese bereits in den FAQ beantwortet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit die Frage über das Kontaktformular zu stellen.

Telefonisch können Sie die Ausländerbehörde über die Hotline unter 02162 39-0 erreichen. Die Hotline-Nummer ist montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr besetzt.

Bitte sehen Sie von Mehrfachanfragen ab. Im Fall der Onlinefragestellung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage. Diese wird in der Regel chronologisch des Einganges bearbeitet. Mehrfachanfragen führen dementsprechend nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Durch die Sichtung dieser kommt es im Gegenteil sogar zu längeren Wartezeiten.

Ich benötige einen Termin bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Viersen. Wie kann ich diesen erhalten?

Eine Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Nachdem Sie in der Rubrik „Online Dienst“ die für Ihre Situation passende Schaltfläche ausgewählt und den entsprechenden Antrag gestellt haben, wird Ihnen durch Ihren Sachbearbeiter ein Termin zugewiesen. Diesen erhalten Sie per E-Mail oder postalisch.

Viele weitere Anliegen werden im Bereich unseres Kontaktformulares geklärt.

Wann wird mein Antrag entschieden?

Die Bearbeitungsdauer ist bei den verschiedenen Antragsmöglichkeiten unterschiedlich hoch.

Nachdem Sie uns einen vollständigen Antrag übermittelt haben, wird dieser in jedem Fall entschieden, bzw. Sie erhalten immer eine Rückmeldung von der Ausländerbehörde. Von Mehrfachanträgen bitten wir abzusehen.

Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert, aber noch keine Antwort erhalten?

Durch eine verzögerte Antwort durch die Ausländerbehörde entstehen Ihnen keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile. Wenn Sie online rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung eingereicht haben, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel mit allen Nebenbestimmungen (wie zur Arbeit) bis zu unserer Entscheidung über Ihren Antrag fort.

Wenn Sie noch keinen Aufenthaltstitel besitzen und einen Antrag auf Erteilung eingereicht haben, gilt Ihr Aufenthalt bis zu unserer Entscheidung über Ihren Antrag als erlaubt, wenn Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung legal in Deutschland aufgehalten haben.
 

Ich habe einen Termin bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Viersen, möchte aber eher vorsprechen. Ist das möglich?

Aufgrund der Vielzahl dringender Termine ist eine frühere Vorsprache nicht möglich. Sollten Sie Ihren Termin aber nicht wahrnehmen können, so kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular zwecks stornieren bzw. verschieben Ihres Termins. 

Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis automatisch arbeiten?

Nein, eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich enthalten ist. Der Umfang einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen bzw. auf einem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis dokumentiert, sofern lediglich eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt wird.

Was ist der Unterschied zwischen den Nebenbestimmungen „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und „Beschäftigung erlaubt“?

Die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ermöglicht Ihnen einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie dürfen sowohl in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden als auch einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen.

Enthält Ihre Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ bedeutet dies, dass Ihnen lediglich die Aufnahme einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erlaubt ist. Die Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist hier nicht erlaubt.
 

Kann ich mit meinem bald ablaufenden oder bereits ungültigen Aufenthaltstitel wieder einreisen?

Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.

Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
Eine Liste der Auslandsvertretungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
 

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Mithilfe der Fiktionsbescheinigung wird das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachgewiesen, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regelmäßig entsteht. Über unser Kontaktformular können Sie eine Fiktionsbescheinigung für sich beantragen. 

Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder nach § 81 Absatz 5 i. V. m. § 11 Absatz 4 FreizügG/EU kann von deutscher Seite problemlos eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Die meisten Staaten akzeptieren diese Fiktionsbescheinigung für eine Reise, allerdings ist eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat empfehlenswert. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG entfaltet diese Wirkung nicht.

Ich habe einen neuen Nationalpass erhalten und möchte meine Niederlassungserlaubnis übertragen lassen. Wo erhalte ich einen Termin?

Um Ihre Niederlassungserlaubnis in den neuen Nationalpass übertragen zu lassen, können Sie uns hier kontaktieren. Der Übertrag muss innerhalb der ersten sechs Monate nach der Ausstellung des Nationalpasses erfolgen.

Darf ich reisen, wenn mein alter Reisepass abgelaufen ist und ich meinen gültigen Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht in den neuen Reisepass übertragen bekommen habe?

Wenn Ihr alter Reisepass abgelaufen ist und Ihr gültiger Aufenthaltstitel (befristet/unbefristet) noch nicht in Ihren neuen Reisepass übertragen werden konnte oder Sie Ihre neue elektronische Aufenthaltskarte noch nicht erhalten haben, ist das Reisen für Sie dennoch möglich. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie Ihre alte elektronische Aufenthaltskarte mit einem gültigen Aufenthaltstitel sowie Ihren neuen und alten Reisepass dabeihaben. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, es kann jedoch zu einer verlängerten Grenzkontrollzeit kommen.

Ich habe meinen elektronischen Aufenthaltstitel verloren oder er ist gestohlen worden. Wie erhalte ich ein neues Dokument?

Für die Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels ist eine Vorsprache notwendig. Sie können uns über das Kontaktformular kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass für die Vorsprache ein gültiger Nationalpass notwendig ist. Sollte Ihnen dieser ebenfalls abhandengekommen sein, besorgen Sie sich bitte zuerst einen neunen Nationalpass. Bei Diebstahl des elektronischen Aufenthaltstitels stellen Sie bitte bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige und laden Sie im Kontaktformular hoch.

Ist es möglich mein Besuchsvisum zu verlängern?

In der Regel ist es nicht möglich. Die Verlängerungen von Visa dürfen nicht voraussetzungslos erfolgen und sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierbei sind europarechtliche Voraussetzungen zu beachten. Eine Verlängerung kann dementsprechend nur bei Vorliegen höherer Gewalt oder zur Wahrung politischer Interessen erfolgen.

Was muss ich tun, wenn ich einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde habe, aber nicht gut deutsch spreche?

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin stets eine dritte Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie dolmetschen kann.

Was muss ich tun, wenn von mir angeforderte Unterlagen nicht auf Deutsch zur Verfügung stehen?

Vorgelegte Dokumente und Unterlagen können nur anerkannt werden, wenn sie auf Deutsch vorliegen. Bitte lassen Sie daher Unterlagen bei einem Dolmetscher beglaubigt übersetzen.

Links