Unklarheiten zum örtlichen Grenzverlauf können in aller Regel durch eine Grenzvermessung oder amtliche Grenzanzeige beseitigt werden. Die Grenzvermessung bzw. amtliche Grenzanzeige unterscheiden sich bezüglich des Aufwandes und damit auch der Kosten.
Grenzvermessung
Bei der Grenzvermessung wird überprüft, ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt. Der örtliche Grenzverlauf ist z.B. durch Grenzzeichen (Grenzsteine) oder markanten Merkmalen an Gebäuden gekennzeichnet. Sind Grenzzeichen örtlich nicht mehr erkennbar, werden diese entsprechend dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und neu gekennzeichnet (Abmarkung). Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den Eigentümern des Antragsgrundstücks und den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke in einem örtlichen Grenztermin bekanntgegeben und mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet. Die Nachweise der Vermessung werden Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
Die Grenzvermessung ist immer dann zu empfehlen, wenn Unklarheiten zum örtlichen Grenzverlauf bereits zu Grenzstreitigkeiten geführt haben.
amtliche Grenzanzeige
Wie bei der Grenzvermessung wird auch bei der amtlichen Grenzanzeige überprüft, ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt. Die Grenzen werden dem/der Antragsteller/in angezeigt, fehlende Grenzeichen werden im Unterschied zur Grenzvermessung aber nicht ersetzt. Das Ergebnis wird schriftlich dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Es erfolgt keine Übernahme in das Liegenschaftskataster.
In einfachen Fällen kann auch eine nicht amtlichen Grenzanzeige ausreichend sein. Hier beschränkt sich die Leistung auf die Anzeige der Grenzen beim Vermessungstermin ohne weitere Dokumentation.