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Aufsicht nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und Abstimmung nach dem Alten- und Pflegegesetz (APG)

Die Aufsicht nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Aufsicht, ehemals Heimaufsicht) überwacht Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere:

  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
  • Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
  • Kurzzeitpflegeeinrichtungen
  • Tages- und Nachtpflegen
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen der Pflege oder Eingliederungshilfe
  • Hospize
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderung (ab 2023)

Die Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Kreisgebiet (Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich).

Die Einrichtungen werden im Sinne der Qualitätssicherung von einem Team aus Verwaltungs- und Pflegefachkräften begleitet. Dies geschieht durch Prüfungen der Einrichtungen, aber auch durch Beratung von Personen, die einen Bezug zu den Einrichtungen haben.

Neben der WTG-Aufsichten des Kreises Viersen als Aufsichtsbehörde sind der Medizinische Dienst Nordrhein, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Landschaftsverband Rheinland im Auftrag der Kostenträger für die Pflege- und Betreuungsqualität in Einrichtungen zuständig. Die WTG-Aufsicht steht dazu in engem Austausch mit den genannten Stellen.

Zudem führt die WTG-Aufsicht bei Bauprojekten die notwendigen Beratungen und Abstimmungen nach dem Alten- und Pflegegesetz durch.

Rechtliche Grundlagen der WTG-Aufsicht

Menschen, die in Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe leben, geben damit einen Teil ihrer Eigenständigkeit ab. Um die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer in Einrichtungen zu schützen, haben die Bundesländer rechtliche Regelungen erlassen. In Nordrhein-Westfalen ist dies das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Ein Ziel des WTG ist es, das selbstbestimmte Leben der Nutzer und deren Mitwirkung und Mitbestimmung zu unterstützen.

Aufgaben der WTG-Aufsicht

Eine wesentliche Aufgabe der WTG-Aufsicht ist die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Sicherstellung der angemessenen Qualität der Pflege und der sozialen Betreuung. Dies geschieht zum einen durch Beratung von Nutzern und Angehörigen sowie der Leistungserbringer, aber auch durch regelmäßige und anlassbezogenen Prüfungen der Einrichtungen.

Regel- und Anlassprüfungen

Die Einrichtungen werden regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Regelprüfungen werden in Prüfberichten festgehalten. Darüber hinaus finden anlassbezogene Prüfungen statt, sofern diese aufgrund von Beschwerden oder Vorkommnissen geboten erscheinen. Regel- und Anlassprüfungen finden unangekündigt statt. Werden Mängel bekannt, berät die WTG-Aufsicht zur Mängelbeseitigung. Falls Mängel nicht im Zuge einer Beratung beseitigt werden, wirkt die WTG-Aufsicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln auf die Beseitigung hin.

Beratung

Neben den Aufgaben als Prüfbehörde nimmt die WTG-Aufsicht auch eine Beratungsfunktion war. Sie berät insbesondere folgende Personengruppen zu ihren Rechte und Pflichten aus dem WTG:

  • Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen 
  • Angehörige und Bevollmächtigte von Nutzerinnen und Nutzern
  • Nutzerbeiräte und Vertrauenspersonen in Einrichtungen
  • Werkstattbeschäftigte 
  • Leistungsanbieter und Einrichtungsvertretende

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WTG-Aufsicht sind somit auch Ansprechpersonen für Fragen und Beschwerden, die sich nicht im direkten Austausch mit den dargestellten Interessengruppen klären lassen. Die Beratung erfolgt immer mit Blick auf das Wohl der Nutzerinnen und Nutzer.

Prüfergebnisse der WTG-Aufsicht

Die jeweils aktuellen Prüfberichte zu Regelprüfungen müssen in den geprüften Einrichtungen an gut sichtbarer Stelle ausgehängt oder ausgelegt werden. Berichte über die Regelprüfungen der vorangegangenen drei Jahre sind gegenwärtigen und künftigen Nutzerinnen und Nutzern oder von ihnen beauftragten Personen zur Einsichtnahme auf Verlangen auszuhändigen. Ergänzend hierzu werden von der WTG-Aufsicht Ergebnisberichte (Kurzberichte über die wesentlichen Prüfergebnisse) verfasst. Diese finden Sie nachfolgend unter dem Namen der jeweiligen Einrichtung. Die Ergebnisberichte werden nach ca. zwei Jahren gelöscht.

Beschwerdemöglichkeit

Beschwerden in Einrichtungen können sich aus vielfältigen Anlässen ergeben, beispielsweise aus einer als unzureichend wahrgenommenen Betreuung und Pflege von Bewohnern oder Gästen. Kann eine Beschwerde nicht durch ein Gespräch mit Verantwortlichen der Einrichtung geklärt werden, haben Nutzer, Angehörigen und Bevollmächtigten die Möglichkeit, sich an die WTG-Aufsicht zu wenden. Ebenfalls können sich Beschäftigte von Einrichtungen bei möglichen Missständen an die WTG-Aufsicht wenden. Die WTG-Aufsicht nimmt das Anliegen auf und prüft danach, ob und in welcher Form der Beschwerde nachgegangen werden kann. 

Beschwerden können in einem persönlichen Termin, telefonisch oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) bei jedem Kollegen der WTG-Aufsicht eingereicht werden. Nutzen Sie bei einer Beschwerde in Textform gerne vorzugsweise unser Online-Beschwerdeformular. Hierüber werden die Informationen abgefragt, die für die Bearbeitung der Beschwerde hilfreich und notwendig sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen nicht zu jeder Beschwerde eine Rückmeldung geben können, ob sich eine Beschwerde nach objektiven Kriterien als begründet oder unbegründet darstellt.

Ombudsperson nach dem WTG

Seit 01.04.2023 verfügt der Kreis Viersen mit Frau Ute Hansen und Herrn Bernd Spangenberg über zwei Ombudspersonen nach dem WTG. Sie sind Ansprechpersonen für Konflikte zwischen Nutzern/Gästen, Werkstattbeschäftigten sowie deren Angehörigen bzw. Bevollmächtigten und den Leistungsangeboten.

Die Ombudspersonen unterstützen dabei, Konflikte einvernehmlich zu lösen. Darüber hinaus werden die Ombudspersonen regelmäßig über Maßnahmen der Freiheitsentziehung in den Leistungsangeboten informiert. Betroffene von freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Leistungsangeboten können sich nach Durchführung einer solchen Maßnahme entweder bei der WTG-Aufsicht, dem zuständigen Betreuungsgericht oder der Ombudsperson beschweren.

Die Ombudspersonen sind ehrenamtlich und unabhängig tätig, sie werden nur auf Anfrage eines Betroffenen aktiv.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer: 

Eine Kontaktaufnahme mit den Ombudspersonen ist folgendermaßen möglich

Bernd Spangenberg
Telefon 01520 / 6355085

Ute Hansen
Telefon 01520/ 4589426

E-Mail: ombudsperson-wtg@kreis-viersen.de

Kreis Viersen
Sozialamt
Ombudsperson nach dem WTG – persönlich –
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Bauberatung nach dem Alten- und Pflegegesetz

Eine weitere Aufgabe der WTG-Aufsicht ist die Bauberatung nach dem Alten- und Pflegegesetz. Es werden Beratungen zu Bau-, Umbau- und Modernisierungsvorhaben von Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Ziel des Alten- und Pflegegesetzes ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen.

 

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