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Kreisstraßen
Das deutsche Straßennetz ist strukturiert aufgebaut und hat die folgenden Dimensionen:
- Autobahnen: ca. 13.200 km
- Bundesstraßen: ca. 38.000 km
- Landesstraßen: ca. 87.000 km
- Kreisstraßen: ca. 92.000 km
- Gemeindestraßen: ca. 400.000 km
Die Verkehrs-Bedeutung nimmt dabei von oben nach unten ab. Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sowie Kreisstraßen dienen dem überörtlichen Verkehr. Mit Ausnahme der Autobahnen können diese auch eine innerörtliche Erschließungsfunktion haben. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs steht hierbei im Vordergrund.
Die Kreisverwaltung Viersen ist für 165 km Straße zuständig. Die Länge des entsprechenden Radwegenetzes beträgt 128 km.
Die Zuständigkeiten an Straßen sind differenziert:
- Autobahnen - Autobahngesellschaft des Bundes, hier die Niederlassung in Krefeld
- Bundesstraßen - der Landesbetrieb Straßenbau NRW, hier die Niederlassung in Mönchengladbach
- Landesstraßen - der Landesbetrieb Straßenbau NRW, hier die Niederlassung in Mönchengladbach
- Kreisstraßen - die jeweilige Kreisverwaltung, im Gebiet des Kreises Viersen das Amt 70
- Stadt- und Gemeindestraßen - die jeweilige Kommune
Für die Kreisstraßen (gilt auch bei Bundes- und Landesstraßen) besteht darüber hinaus eine weitere Differenzierung zwischen innerorts (OD; Ortsdurchfahrt) und außerorts (FS; freie Strecke).
- OD: Die bauliche Unterhaltung der Fahrbahn und des Radweges (soweit vorhanden) erfolgt bei Kreisstraßen durch die Kreisverwaltung. Dazu gehört auch die Unterhaltung der entsprechenden Beschilderung sowie Ampelanlagen. Die Reinigung einschließlich des Winterdienstes, die Straßenbeleuchtung, Grünpflege, Kanalisation sowie die Genehmigung von z.B. Zufahrten oder anderen Sondernutzungen (z.B. Baustofflagerungen oder Gerüstaufstellungen) erfolgen durch die jeweilige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Hierzu wird ausdrücklich auf die örtlichen Satzungen verwiesen. Gehwege und Parkplätze liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
- FS: Außerorts liegt die Zuständigkeit für Kreisstraßen grundsätzlich bei der Kreisverwaltung.
Verkehrsrechtliche Anordnungen erteilen in den Städten die jeweiligen Ordnungsämter. Für die Gemeinden werden diese Genehmigungen durch das Amt für Ordnung und Straßenverkehr des Kreises erteilt.
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70/1 Digitale Infrastruktur, Planung und Bau von Verkehrsanlagen
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