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Leitungsverlegung (§ 68 Abs. 3 TKG) Genehmigung
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
Die Anträge zur Sicherung von Wegerechten nach § 68 TKG bzw. DigiNetzG können zur Sicherung von Trassen für Telekommunikationsleitungen ausschließlich von bei der Bundesnetzagentur zugelassenen Telekommunikationsunternehmen gestellt werden.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag erfolgt formlos und muss vollständige Angaben enthalten über
- Legitimation
- die zu verlegenden Leitungen
- die Trasse
- die verwendeten Aufgrabungsmethoden
- Planunterlagen
Benötigte Formulare
Gebühren
Es kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet sich nach dem Aufwand und der genutzten Fläche.
Rechtliche Grundlagen
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70/1 Digitale Infrastruktur, Planung und Bau von Verkehrsanlagen
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