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Schulamt für den Kreis Viersen

Das Schulamt für den Kreis Viersen ist die „untere staatliche Schulaufsichtsbehörde“ für den Kreis Viersen. Sie wird gemeinsam geleitet vom Landrat des Kreises Viersen (verwaltungsfachlicher Teil) und den vom Land entsendeten Schulaufsichtsbeamten (schulfachlicher Teil) und ist nicht Teil der Kreisverwaltung. 
Das Schulamt für den Kreis Viersen berät und begleitet Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern in den unterschiedlichsten Situationen und bei verschiedensten Fragestellungen. Hierbei nehmen Schul- und Verwaltungsexperten gemeinsam 

  • die Dienst- und Fachaufsicht über die Grundschulen und 
  • die Fachaufsicht über die Haupt- und Förderschulen im Kreis Viersen 

wahr.

Für die übrigen Schulen und Schulformen (sowie die Dienstaufsicht für Haupt- und Förderschulen) ist die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsichtsbehörde unmittelbar zuständig.

Die Dienstaufsicht betrifft die innere Schulorganisation, die allgemeine Geschäftsführung im Schulbereich sowie Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer (Dienst- und Disziplinarrecht) aller Grundschulen im Kreis Viersen.

Die Fachaufsicht kümmert sich um die Bildungsinhalte. Sie erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der schulischen Aufgaben, vornehmlich auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Schulen. Sie umfasst auch die Bearbeitung von Beschwerden gegen schulische Maßnahmen.

Schulaufsicht

NameSchulrätin
Esther Wagner
Schulrätin  
Lisa Kreuels
Schulamtsdirektorin
Susanne Wilms
- Schulfachliche Sprecherin -
Telefon02162 39-146102162 39-254202162 39-1462
Telefax

02162 39-281468

E-Mailesther.wagner@kreis-viersen.delisa.kreuels@kreis-viersen.desusanne.wilms@kreis-viersen.de
Schulform(en)Grundschulen 
(Brüggen, Kempen, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen)
Grundschulen
(Grefrath, Nettetal, 
Tönisvorst, Willich)
Förderschulen
Hauptschulen
Generalien
  • Einsatzmanagement Schulpsychologie 
    (Vertreterin des Landes NRW)
  • Englisch in der Grundschule
  • Gleichstellung
  • Frauenförderung
  • Hochbegabung
  • Kompetenzteam
  • Krisenmanagement
  • Lernen in der digitalen Welt
  • Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) / Dyskalkulie
  • Regionalkoordination für die Bezirksregierung Düsseldorf
  • Religionslehre/Religions-unterricht
  • Start-Chancen-Programm
  • Förderung von Seiteneinsteigerinnen und -einsteigern, kommunales Integrationszentrum
  • Gesundheitswesen
  • Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) 
  • Offene Ganztagsschule (OGS)
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Sport
  • Sprachstandsfeststellung
  • Stellenbesetzung Grundschule/Stellenbesetzung Gemeinsames Lernen an Grundschulen 
  • Verkehrserziehung
  • Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
  • AO-SF
  • Arbeitskreis Schule / Wirtschaft
  • Beirat Schule / Beruf
  • Beschulung von Kindern beruflich Reisender
  • Externenprüfung
  • Gewalt-/ Suchtprävention
  • Hausunterricht
  • Inklusion - sonderpäd. Förderung in allgemeinen Schulen 
  • Schulverweigerung
  • Stellenbesetzung Förderschule, Gemeinsames Lernen, Haupt-schule
  • Übergang Schule – Beruf (KAoA)
  • Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Gemeinsame Generalien
  • Fachoffensive
  • Kooperation Schule/Jugendhilfe
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Schulsozialarbeit

Schulpflicht/Besuch einer ausländischen Schule

Eltern haben die gesetzliche Verpflichtung, ihr Kind bei einer Schule an- und abzumelden und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. 

Ein Kind wird in dem Jahr schulpflichtig, in dem es bis zum 30. September sechs Jahre alt wird. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich zehn Jahre. Zunächst besuchen Kinder die Grundschule (Klassen 1–4) und danach eine weiterführende Schule (Klassen 5–10).
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. 
Für Jugendliche mit Ausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde.

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht, aber auch an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (z.B. Schulfeste, Klassenfahrten, Sportunterricht, Schwimmen etc.).

Im Krankheitsfall müssen Eltern (oder die/der volljährige Schüler*in) die Schule unverzüglich benachrichtigen und den Grund für das Schulversäumnis schriftlich mitteilen. 
Bei Zweifeln, ob ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht die Schule besucht, kann die Schule von den Eltern bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von ihnen selbst verlangen, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Begründete Zweifel können beispielsweise durch häufiges unentschuldigtes Fehlen entstehen. 

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, die diesen Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können gegenüber Eltern und Schülerinnen oder Schülern (wenn diese das 14. Lebensjahr vollendet haben) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Schulbesuch im Ausland

Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schulaufsichtsbehörde jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Bedenken Sie hierbei jedoch, dass an der ausländischen Schule möglicherweise nicht die Abschlüsse erreicht werden können, die das deutsche Schulwesen vorsieht und dass ein späterer Über-gang auf deutsche Schulen wegen unterschiedlicher Lehrpläne und Lerninhalte erschwert ist. Gleiches gilt für die Anerkennung der Abschlüsse in Bezug auf die Hochschulzugangsberechtigung.

Besucht Ihr Kind eine Grundschule, müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, die nach Abwägen aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule vorgehen. 

Wenn Sie im Kreis Viersen wohnen, ist der Antrag schriftlich beim Schulamt für den Kreis Viersen zu stellen.
 

Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF)

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort“ (AO-SF-Verfahren) durchzuführen.

Der Antrag auf Eröffnung des AO-SF-Verfahrens erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.

Zuständig für die Grund-, Haupt- und Förderschulen im Kreis Viersen ist das Schulamt für den Kreis Viersen als untere Schulaufsichtsbehörde. 

Für Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs ist die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.

Zur Ermittlung, ob ein Kind über einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf verfügt, beauftragt die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine der allgemeinen Schule (in der Regel Klassenlehrer/in) mit der Erstellung eines Gutachtens.

Gleichzeitig entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist und beauftragt ggfs. das Gesundheitsamt diese durchzuführen.

Bevor das Gutachten abgeschlossen wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Gutachter/innen informiert. Ziel ist es, ein Einvernehmen mit den Eltern zu erlangen. Sollten noch Fragen offen sein, weil z. B. kein Einvernehmen über den Entscheidungsvorschlag besteht, werden die Eltern zu einem Gespräch mit der/dem zuständigen Schulaufsichtsbeamtin/ Schulaufsichtsbeamten eingeladen.

Die Schulaufsicht entscheidet auf der Grundlage des pädagogischen Gutachtens und ggf. des schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den schulischen Förderort.

Wurde ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten das schriftliche Angebot einer allgemeinen Schule und einer Förderschule, zwischen denen der künftige Förderort gewählt werden kann.

Die Entscheidung der Schulaufsicht ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben können. 
 

Schulsport

Neben den vielen Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die wöchentlich den Sportunterricht an den Schulen durchführen, gibt es den Ausschuss für den Schulsport im Kreis Viersen. Der Ausschuss für den Schulsport arbeitet unterstützend mit den Schulämtern im Bereich der Information, Beratung und Koordination der Schulen in Angelegenheiten des außerschulischen Schulsports sowie des schulsportlichen Wettkampfwesens zusammen.

Insbesondere nimmt der Ausschuss für den Schulsport Aufgaben im Bereich der Vorbereitung und Durchführung der Wettkämpfe des Landessportfestes der Schulen sowie der Auswertung dieser Veranstaltungen war. Desweiteren hilft er bei der Abwicklung des Antragsverfahrens im Rahmen der Förderung von Schulsportgemeinschaften und wirkt bei der Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen landesweiten Programme und Initiativen zur Schulsportentwicklung mit.

Neben der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im schulsportlichen Wettkampfwesen wendet sich der Ausschuss für den Schulsport auch freiwilligen Aufgaben zu. Diese breitensportlich orientierten Fördermaßnahmen in Grund-, Förder- und weiterführenden Schulen sollen den Kindern und Jugendlichen den Weg in den Sportverein öffnen.

Hervorzuheben ist auch, dass die Sparkasse Krefeld, als engagierter Förderer des Sports, den Ausschuss für den Schulsport im Kreis Viersen in seiner Aufgabenerfüllung unterstützt.

Landessportfeste der Schulen

Das Landessportfest der Schulen ist eine offene Meisterschaft alles Schulformen, an der jede Schule der Sekundarstufen I und II teilnehmen sollen. Die nachfolgend aufgeführten Mannschaftswettbewerbe werden in 4 unterschiedliche Altersklassen

  • Wettkampfklasse I (älteste Jahrgänge)
  • Wettkampfklasse II
  • Wettkampfklasse III
  • Wettkampfklasse IV (jüngste Jahrgänge)

für ausschließlich weibliche, männliche oder gemischte Mannschaften ausgeschrieben sowie die Sportfeste für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen (Wettkampfbereich B).

Übersicht Landessportfeste
Badminton gemischte Mannschaften
Basketball Mädchen und Jungen Mannschaften
Fußball Mädchen und Jungen Mannschaften
Geräteturnen gemischte Mannschaften
Hallenhandball Mädchen und Jungen Mannschaften
Leichtathletik Mädchen und Jungen Mannschaften
Schach gemischte Mannschaften
Schwimmen Mädchen und Jungen Mannschaften
Tennis Mädchen und Jungen Mannschaften
Tischtennis Mädchen und Jungen Mannschaften
Volleyball Mädchen und Jungen Mannschaften

Die Mannschaftswettbewerbe des Landessportfestes werden auf aufeinander aufbauende Wettkampfebenen durchgeführt:

  • Kreismeisterschaften
  • Regierungsbezirksmeisterschaften
  • Landesteilmeisterschaften
  • Landesmeisterschaften
  • Bundesfinale des Bundeswettbewerbes der Schulen „Jugend trainiert für Olympia“.

Alle Kreismeister des Kreises Viersen im Rahmen des Landessportfestes der Schulen werden in einer zentralen Feier geehrt. Diese findet gewöhnlich kurz vor den Osterferien statt. Entsprechende Informationen werden zur gegebenen Zeit veröffentlicht.

Für weitere Einzelheiten zu den Mannschaftswettbewerben der oben aufgeführten Sportbereichebesuchen Sie bitte die offizielle Seite für den Schulsport der Bezirksregierung Düsseldorf / des Ministeriums für Familie, Kinder, Jungen und Sport.

Sportfeste der Grund- und Förderschulen

Der Ausschuss für den Schulsport schreibt jedes Jahr verschiedenste Schulsportveranstaltungen für den Grundschul- und Förderschulbereich aus. Vertreten sind unter Anderem Hallenfußball, Leichtathletik, Völkerball, Basketball, Schwimmen und das Tanzfest der Grundschulen.

Bundesjugendspiele

Der Aufbau der Bundesjugendspiele ist in drei Teile gegliedert:

„Das Konzept der Bundesjugendspiele sowie die Übungsformen und deren Beschreibung sind unter der Internetseite www.bundesjugendspiele.de abrufbar."

„Der Ausschuss für den Schulsport stellt den Bedarf an Urkunden durch die Abfrage der örtlichen Schulträger im Kreis Viersen fest."

Die Urkunden werden durch den Ausschuss für den Schulsport über den

Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 481009
18132 Rostock
Telefon: +49 (0) 18 88 / 80 80 800
Telefax: +49 (0) 18 88 / 10 80 80 800
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de

bezogen.

Bekanntmachungen und weitere Veranstaltungen des Ausschusses für den Schulsport im Kreis Viersen
Schulsportmeisterschaften im Eisschnelllaufen für Grundschulen und weiterführende Schulen

Der Ausschuss für den Schulsport im Kreis Viersen bietet in Zusammenarbeit mit der Sparkasse Krefeld sowie dem EC Grefrath 1992 e.V. für die Grundschulen und weiterführenden Schule die Schulsportmeisterschaften im Eisschnelllaufen an. Durchgeführt werden diese im Eissportzentrum in Grefrath.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Ausschusses für den Schulsport im Kreis Viersen sowie bei Herrn Horst Gerlach.

Ihre Ansprechpartner

Schulsport

Herkunftssprachlicher Unterricht

Der herkunftssprachliche Unterricht ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler mit internationaler Familiengeschichte, die in Deutsch und in mindestens einer weiteren Sprache aufwachsen. Für die Kinder und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte sind die mitgebrachten Herkunftssprachen und die Kultur der Herkunftsländer Teil ihrer Identität. Überdies ist Mehrsprachigkeit ein kultureller Reichtum in einer immer stärker zusammenwachsenden Welt. Eine gesicherte Mehrsprachigkeit bietet daher auch zusätzliche Chancen für das Berufsleben.

Darum wird durch das Land Nordrhein-Westfalen an den allgemeinbildenden Schulen Unterricht in den am meisten gesprochenen Herkunftssprachen angeboten.

Für den herkunftssprachlichen Unterricht gelten folgende Vorgaben:

  • Die Größen der Lerngruppen wurden auf die Mindestwerte für die Klassenbildung festgesetzt – in der Primarstufe sind das 15 Schülerinnen und Schüler, in der Sekundarstufe I 18 Schülerinnen und Schüler.
  • Die Lehrpläne für den herkunftssprachlichen Unterricht bestimmen verbindliche sprachliche Lernziele.
  • Am Ende des Besuchs des herkunftssprachlichen Unterrichts nach Klasse 9 oder 10 steht eine Sprachprüfung. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und bewertet sprachliche wie soziokulturelle Fähigkeiten, die im Unterricht erworben wurden. Eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung kann eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen. Das Ergebnis der Sprachprüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt.

Weitere Fragen und Antworten sowie den Erlass zum herkunftssprachlichen Unterricht finden Sie auf der Seite des Schulministeriums.

In welchen Sprachen wird HSU angeboten?

Im Kreis Viersen gibt es HSU derzeit in den Sprachen Albanisch, Arabisch, Chinesisch, Farsi/Dari/Persisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch und Türkisch, (Ukrainisch ab 08/2023). Der Unterricht findet nachmittags an verschiedenen Schulen innerhalb des Kreises Viersen statt. Zurzeit nehmen im Kreis Viersen am herkunftssprachlichen Unterricht in den verschiedenen Sprachen ca. 1.350 Schüler teil.

Wie kann ich mein Kind zum HSU anmelden?

Für die Teilnahme am HSU ist eine Anmeldung erforderlich. Das Anmeldeformular erhalten alle Schulneulinge bei der Anmeldung in der jeweiligen Schule.

Das HSU-Anmeldeformular muss ausgefüllt und mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten bis zum 31.03.2023 an der Regelschule Ihres Kindes abgegeben werden. Dort werden die Anmeldungen geprüft und an das Schulamt weitergeleitet.

Nach erfolgreicher Anmeldung werden Sie von der zuständigen HSU-Lehrkraft kontaktiert. Anmeldungen, die nach dem 31.03.2023 in der Schule eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Beendigung der Teilnahme am HSU während des laufenden Schuljahres ist nicht möglich.

Die Anmeldung zum HSU gilt für die gesamte Dauer des Schulbesuchs der jeweiligen Schule bzw. bis das Kind durch die Erziehungsberechtigten zum Ende des Schuljahres abgemeldet wird.

Teilnahme am HSU

Die Teilnahme am HSU ist freiwillig, aber nach verbindlicher Anmeldung zum Unterricht besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme. Über die Teilnahme der angemeldeten Schülerinnen und Schüler wird eine Anwesenheitsliste geführt. Eine Abmeldung ist nur zum Schuljahresende für das kommende Schuljahr möglich. 

Sprachprüfungen

1. Sprachprüfung

Am Ende ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Dabei kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

2. Feststellungsprüfung

Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I nicht von Beginn an besucht haben (Seiteneinsteiger), können zum Erwerb von Abschlüssen in der Sekundarstufe I an einer Feststellungsprüfung teilnehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache.

Weitere Fragen und Antworten zur Feststellungsprüfung finden Sie auf der Seite des Schulministeriums.

Datenschutz

Für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft erfolgt die Bestellung durch das Schulamt für den jeweiligen Schulamtsbezirk. Die schulischen Datenschutzbeauftragten haben im Wesentlichen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern wie auch der Lehrkräfte zu koordinieren und zu überwachen sowie die Schulleitung zu beraten.
Daneben können sich Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Eltern jederzeit in Angelegenheiten des Datenschutzes unmittelbar an die bzw. den zuständige(n) Datenschutzbeauftragte(n) an Schulen wenden, die/der zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen verpflichtet ist.

Datenschutzbeauftragte der Schulen im Bezirk des Schulamtes für den Kreis Viersen ist Frau Swantje Aldag-Henkel. Sie ist erreichbar unter datenschutz.schulen1@kreis-viersen.de.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz im Schulbereich erhalten Sie hier.

Kontakt

  • 40 Amt für Schulen
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