Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes obliegt dem Gesundheitsamt u. a. die infektionshygienische Überwachung von Gemeinschafts-und medizinischen Einrichtungen wie z. B. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten, Schulen, etc. (Bild: Valeriy Muhmed – stock.adobe.com)