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Artenschutz

Schutz wild lebender einheimischer Tier- und Pflanzenarten

Gesetzlicher Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten hat in Deutschland Tradition. Im 19. Jahrhundert führten Industrialisierung und Melioration sowie Wachstum von Handel und Verkehr zum Bestandsrückgang vieler wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Zugleich führten zunehmende Bildung und wissenschaftliche Aufklärung zur Wahrnehmung des Verlustes, zum Bewusstsein über den Wert dieses Naturreichtums und des Schutzes als öffentliche Aufgabe. So kam es 1888 zum "Reichsgesetz zum Schutze der Vögel", der ersten deutschlandweiten Artenschutzvorschrift. Parallelen gab es auch in anderen Staaten, und weil weder Lebensräume und Tierpopulationen noch Handel und Wirtschaftswachstum sich an Staatsgrenzen halten, folgten internationale Vereinbarungen, etwa das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES, 1973), die Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) und die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden Tierarten (1983) mit jeweils zahlreichen Mitgliedstaaten.

Diese Schutzvereinbarungen wurden in europäisches und deutsches Recht umgesetzt. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 7 Abs. 2) definiert den besonderen und den strengen Artenschutz. Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch auf Eier, Samen, sonstige Entwicklungsformen, Teile sowie tote Exemplare. Die geschützten Arten sind Anhängen verschiedener Rechtsvorschriften zu entnehmen; zu ihnen gehören fast alle Wirbeltiere (ausgenommen die meisten der dem Jagd- oder Fischereirecht unterstehenden Säuger, Vögel und Fische), viele größere Insektenarten, einige Krebse, Schnecken, Muscheln sowie viele, oft ökonomisch wertvolle Pflanzenarten und einige Moose und Pilze. Der Gesetzestext selbst (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) benennt die Zugriffsverbote:

Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Verboten ist also beispielsweise,

  • Molche, Froschlaich oder Libellenlarven aus wild lebenden Vorkommen für den Gartenteich/ das Terrarium mitzunehmen,
  • Schwertlilien, Seerosen oder Orchideen aus natürlichen Beständen für den Garten zu entnehmen,
  • Stare und Amseln im Kirschbaum zu schießen,
  • bewohnte Vogelnester zu zerstören,
  • Schwalbennester zu entfernen,
  • attraktive Schmetterlinge oder Käfer zu sammeln,
  • Fledermaus-Wochenstuben (Gemeinschaften von Weibchen und Jungen im Juni-August) in Gebäuden oder in Fels-/Baumhöhlen zu stören,
  • Hummel-, Hornissen-, Wildbienen- oder Waldameisennester zu beseitigen,
  • geschützte Tiere für Lehrveranstaltungen oder Experimente zu fangen.

Ausnahmeregelungen sind in bestimmten Einzelfällen möglich.

Vorschriften und Hinweise zum Umgang mit streng geschützten bzw. "planungsrelevanten" Arten bei Bauvorhaben und Planungen sowie in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft werden auf weiteren Seiten dargestellt.

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften für Haltung von und Handel mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten und aus ihnen hergestellten Waren (Besitz- und Vermarktungsverbote) werden auf einer anderen Seite genauer behandelt.

Auch die übrigen wild lebenden, nicht besonders geschützten Tier und Pflanzenarten sind nach § 39 Abs. 1 BNatSchG allgemein geschützt.

So ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen - als vernünftiger Grund gelten die Tötung von Tieren, die Schäden an menschlicher Gesundheit und Sachwerten verursachen können - Schädlingsbekämpfung - Seuchenschutz und Pflanzenschutz (z. B. Bekämpfung von Ratten, Mäusen, zahlreichen Insektenarten und "Unkräutern" im Siedlungsraum und auf Kulturflächen).

Weiterhin ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Jedoch darf man wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur außerhalb von Schutzgebieten mit Wegegebot in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

Für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen braucht man eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde, auch wenn man bereits die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten hat.

Evtl. benötigte Unterlagen

  • Name, Anschrift, Telefon, ggf. E-Mail
  • Beschreibung des Vorhabens (Was? Wo?)
  • Begründung des Vorhabens

Näheres hierzu finden Sie unter unserer Dienstleistung "Artenschutzrechtliche Genehmigung beantragen"

Artenschutz in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und (gewerbliche) Fischereiwirtschaft als Bodennutzung, die der "guten fachlichen Praxis", also den umweltbezogenen Rechtsgrundsätzen beim heutigen Stand der Technik entsprechen, verstoßen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote. Wenn also bei der Feldarbeit Erdkröten oder bei der Grünlandmahd Grasfrösche tödlich verletzt werden, ist dies keine strafbare Handlung. Jedoch muss der Schutz planungsrelevanter Tier- und Pflanzenarten beachtet werden, wenn sich deren Erhaltungszustand durch die Bewirtschaftung verschlechtern könnte - hier die wichtigsten landwirtschaftlich relevanten Vogelarten, mit Angabe des Erhaltungszustandes im nordrhein-westfälischen Flachland:

 

Erhaltungszustand und Bestandsgrößen von Vogelarten
Vogelart Trend Anzahl Brutpaare
Feldlerche günstig (abnehmend) (VIE: 1001 - 5000 Brutpaare)
Kiebitz günstig (VIE: 501 - 1000 Brutpaare)
Rebhuhn ungünstig (VIE: 101 - 500 Brutpaare)
Wachtel ungünstig (VIE: keine Angabe; < 5 Brutpaare)
Rohrweihe ungünstig (VIE: 0 - 5 Brutpaare)
Steinkautz günstig (VIE: 501 - 1000 Brutpaare; weniger)
Wiesenpieper günstig (abnehmend) (VIE: keine Angabe; < 10 Brutpaare)

 

(Die Angaben zu Erhaltungszustand und Bestandsgrößen stammen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Ergänzungen von der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft. Weiteres unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe)

Auch wenn für diese Arten z. T. noch ein günstiger Erhaltungszustand angegeben wird, sollten die verantwortlichen Flächenbewirtschafter dafür sorgen, dass es im Interesse nachfolgender Menschengenerationen auch so bleibt, z. B. durch Erhalt von Rainen und Grünwegen, Bereitstellung von Flächen für Blühstreifen oder Schwarzbrachen, Aussparen von Kiebitznestern bei der Bodenbearbeitung oder Schutzvorkehrungen bei der Grünlandmahd. Auch die örtlichen Jagdausübungsberechtigten können dazu befragt werden.

Artenschutz im Rahmen der Forstwirtschaft wird über den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vermittelt.

Artenschutz und Fischereiwirtschaft ist im Kreis Viersen nur in seltenen Einzelfällen relevant. Dabei sind nicht die Belange und Aktivitäten von Freizeitfischern gemeint, sondern nur gewerblicher Teichwirtschaftsbetrieb.

Artenschutzprüfung bei Planungs- und Zulassungsverfahren

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft sowie bei Bauvorhaben im Gebiet von Bebauungsplänen und im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für "planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten". Man verstößt nicht gegen die Verbote, wenn trotz unvermeidbarer Beeinträchtigungen die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das heißt, es müssen in der näheren Umgebung des Bauvorhabens bzw. im Kreis Viersen ausreichend Tiere der betroffenen Arten und geeignete Lebensstätten erhalten bleiben, damit sie nicht aussterben. Dieser Zustand kann durch Vermeidung verzichtbarer (Zer-)Störungen, Ausschluss der Fortpflanzungs- oder Winterschlafzeit ("Bauzeitenfenster") oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erzielt werden.

Bei Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich und bei sonstigen der oben genannten Eingriffe und Vorhaben hat der Planungs- oder Vorhabenträger bzw. der Bauherr (evtl. mit Hilfe seines Architekten) für die Artenschutzprüfung darzulegen, welche planungsrelevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen (können), ob durch das Vorhaben die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihrer lokalen Populationen beeinträchtigt werden können und durch welche Maßnahmen dies verhindert werden kann. Die untere Naturschutzbehörde verlangt zunächst die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Vermeidung oder des Ausgleichs. Wenn dies nicht gegeben ist, wird von der unteren Naturschutzbehörde das Vorhaben untersagt oder nach sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen eine Befreiung erteilt.

Planungsrelevante Tierarten im Kreis Viersen sind z. B. Fledermausarten, viele Vogelarten (Greifvögel, Steinkauz, Schleiereule, Schwalben, Feldlerche, Heidelerche, Rebhuhn, Kiebitz, Graureiher, Saatgans, Eisvogel, Waldschnepfe, Turteltaube, Schwarzspecht, Nachtigall, Pirol u. a.), Zauneidechse, Kreuzotter, Moorfrosch und Kammmolch. Planungsrelevante Pflanzenarten gibt es im Kreis Viersen z.Zt. nicht.

Benötigte Unterlagen

Vorlage eines Artenschutzgutachtens als Anlage zum Genehmigungsantrag des Vorhabens in Anlehnung an die Vorgaben des LANUV, das i. d. R. von einer fachkundigen Person/ Einrichtung (z. B. über Landschaftsarchitekturbüros oder Biologische Stationen zu erfragen) zu erstellen ist und dessen Umfang im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden sollte.

Ihre Ansprechpartner

Artenschutzprüfung

Besitz und Verkehr mit besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten

Artenschutz bedeutet Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Ziel es ist, dies in ihrer natürlichen und historisch gewachsene Vielfalt zu erhalten, ihre Entnahme aus der Natur zu verhindern bzw. mit Hilfe behördlicher Kontrolle  zu begrenzen.

Im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sind weltweit mehr als 80.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt. Dazu gehören z. B. Affen, Großkatzen, Greifvögel, Riesenschlagen, Papageien, Orchideen und  viele Holzarten.

Die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens erfolgte in der Europäischen Union durch die EG-Verordnung EG-VO 338/97. So ist die Ein- und Ausfuhr aus der EU als auch der Kauf und Verkauf innerhalb der EU verboten bzw. stark reglementiert.

Durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung werden die internationalen Regelungen national ergänzt bzw. ausgefüllt. Somit sind nicht nur Exoten, sondern auch heimische Arten unter Schutz gestellt.

Durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie werden alle europäischen Vogelarten (z. B. Mauersegler, Eisvogel, Sperling, Amsel) geschützt. Die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) stellt weitere Tier- und Pflanzenarten sowie bestimmte Lebensräume unter Schutz. Darüber hinaus werden durch die Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten geschützt. 

Erkundigen Sie sich vor jedem Kauf über den Schutzstatus des Tieres oder der Pflanze und welche artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Besitzverbote

Zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist die Haltung und der Besitz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten verboten. Dies gilt auch für tote Tiere und Pflanzen, Teile von ihnen und daraus hergestellte Erzeugnisse (z.B. Präparate von Greifvögeln, Ozelotmantel, Figuren aus Elfenbein).

Sie dürfen nur gehalten werden, wenn einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. Dies wären im Einzelnen:

  • Rechtmäßige Nachzucht innerhalb der Europäische Union
  • Rechtmäßige Einfuhr aus Drittländern
  • Altbestand vor erstmaliger Unterschutzstellung (hier sind unterschiedliche Stichtage zu beachten).

In der Regel ist eine Besitzberechtigung mit Herkunftsnachweisen zu führen, die je nach Schutzstatus eines Tiers oder Pflanze unterschiedlich sein können.

Streng geschützte Arten, die in Anhang A der EG-VO 338/97 aufgeführt sind, dürfen nur mit einer EU-Vermarktungsgenehmigung (sog. Cites) gekauft oder verkauft werden (z.B. Griechische, Maurische oder Breitrand- Landschildkröten, Madagaskar-Boa, viele Aras, Kakadus, Amazonen und  Papageien, Ozelotmantel, Erzeugnisse aus Elfenbein u.v.m.).

Für besonders geschützte Tiere und Pflanzen wird ein Herkunftsnachweis, z. B. in Form einer Züchterbescheinigung oder einer qualifizierten Rechnung eines Zoofachgeschäftes benötigt. Diese Nachweise müssen Angaben enthalten über die Tierart, Anzahl, Kennzeichnung und Herkunft der Tiere/Pflanzen. Für Arten des Anhanges B der EG-VO, die vor dem 01.06.1997 gezüchtet oder eingeführt wurden, ist in der Regel eine alte Cites-Bescheinigung (blauer Vordruck) vorhanden.

Erkundigen Sie sich immer vor dem Kauf eines Tieres oder einer Pflanze über den Schutzstatus und erforderliche Nachweise. Bei kennzeichnungspflichtigen Tieren ist immer ein Abgleich der Kennzeichnung und dem Tier vorzunehmen (Ring-Nummer oder Fotodokumentation mit Tier abgleichen). Bei einer EU-Vermarktungsgenehmigung mit Fotodokumentationen achten Sie bitte darauf, dass eine aktuelle Fotodokumentation beigefügt ist, ansonsten ist die Bescheinigung ggfs. ungültig.

Die Beweislast, dass ein Tier oder eine Pflanze rechtmäßig im Besitz ist, trägt immer der Halter.

Liegen Nachweise nicht vor, kann dies die Beschlagnahme und Einziehung zur Folge haben.

Meldepflicht

Nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV -) ist der Halter besonders geschützter Wirbeltiere verpflichtet, den Kauf bzw. die Aufnahme des Tieres bei der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anmeldung muss Angaben enthalten über: Art, Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Nach der Bestandsanzeige ist die Verlegung des regelmäßigen Standortes oder der Verlust des Tieres ebenfalls schriftlich anzuzeigen (z.B. Verkauf, Umzug, Tod, Entfliegen oder Entlaufen).

Der Bestandsanzeige ist immer eine Besitzberechtigung/Herkunftsnachweis  (z.B. Züchterbescheinigung, EU-Vermarktungsgenehmigung oder Kaufquittung eine Zoofachgeschäftes) iim Original beizufügen.

Die Anzeige kann formlos oder mit Vordruck erfolgen.

Häufig gehaltene Arten, die der Meldepflicht unterliegen sind Graupapageien, Amazonen, Landschildkröten, Panther- oder Jemenchamaeleon.

Nicht meldepflichtig sind wirbellose Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. Vogelspinnen). Hier sind jedoch auch die Besitzverbote zu beachten. Bei Kauf eines solchen Tieres ist ebenfalls ein Herkunftsnachwies erforderlich.

Voraussetzung für die Haltung von besonders geschützten Tieren ist nach der Bundesartenschutzverordnung die Sachkunde des Halters.

Er muss über die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die sicherstellen, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Die Sachkunde ist auf Verlangen der Artenschutzbehörde nachzuweisen.

Kennzeichnungspflicht

Um dem illegalen Handel entgegen zu wirken, besteht seit dem 01.01.2001 die Kennzeichnungspflicht für viele besonders geschützte Tierarten. Diese sind in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Tiere, die seit langem gehalten werden (z. B. Papageien, bei denen der ursprünglich vorhandene Ring entfernt wurde, Landschildkröten die bereits vor dem 01.01.2001 in Besitz waren).

Häufig gehaltene Arten, die der Kennzeichnungsplicht unterliegen sind Aras, Amazonen, Kakadus, Graupapageien, Greifvögel, heimische Waldvögel sowie bei den Reptilien streng geschützte Landschildkröten und Schlangen.

Sofern eine Neukennzeichnung Ihres Tieres erforderlich ist, setzen Sie sich mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.

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