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Artenschutz
Schutz wild lebender einheimischer Tier- und Pflanzenarten
Gesetzlicher Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten hat in Deutschland Tradition. Im 19. Jahrhundert führten Industrialisierung und Melioration sowie Wachstum von Handel und Verkehr zum Bestandsrückgang vieler wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Zugleich führten zunehmende Bildung und wissenschaftliche Aufklärung zur Wahrnehmung des Verlustes, zum Bewusstsein über den Wert dieses Naturreichtums und des Schutzes als öffentliche Aufgabe. So kam es 1888 zum "Reichsgesetz zum Schutze der Vögel", der ersten deutschlandweiten Artenschutzvorschrift. Parallelen gab es auch in anderen Staaten, und weil weder Lebensräume und Tierpopulationen noch Handel und Wirtschaftswachstum sich an Staatsgrenzen halten, folgten internationale Vereinbarungen, etwa das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES, 1973), die Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) und die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden Tierarten (1983) mit jeweils zahlreichen Mitgliedstaaten.
Diese Schutzvereinbarungen wurden in europäisches und deutsches Recht umgesetzt. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 7 Abs. 2) definiert den besonderen und den strengen Artenschutz. Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch auf Eier, Samen, sonstige Entwicklungsformen, Teile sowie tote Exemplare. Die geschützten Arten sind Anhängen verschiedener Rechtsvorschriften zu entnehmen; zu ihnen gehören fast alle Wirbeltiere (ausgenommen die meisten der dem Jagd- oder Fischereirecht unterstehenden Säuger, Vögel und Fische), viele größere Insektenarten, einige Krebse, Schnecken, Muscheln sowie viele, oft ökonomisch wertvolle Pflanzenarten und einige Moose und Pilze. Der Gesetzestext selbst (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) benennt die Zugriffsverbote:
Es ist verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Verboten ist also beispielsweise,
- Molche, Froschlaich oder Libellenlarven aus wild lebenden Vorkommen für den Gartenteich/ das Terrarium mitzunehmen,
- Schwertlilien, Seerosen oder Orchideen aus natürlichen Beständen für den Garten zu entnehmen,
- Stare und Amseln im Kirschbaum zu schießen,
- bewohnte Vogelnester zu zerstören,
- Schwalbennester zu entfernen,
- attraktive Schmetterlinge oder Käfer zu sammeln,
- Fledermaus-Wochenstuben (Gemeinschaften von Weibchen und Jungen im Juni-August) in Gebäuden oder in Fels-/Baumhöhlen zu stören,
- Hummel-, Hornissen-, Wildbienen- oder Waldameisennester zu beseitigen,
- geschützte Tiere für Lehrveranstaltungen oder Experimente zu fangen.
Ausnahmeregelungen sind in bestimmten Einzelfällen möglich.
Vorschriften und Hinweise zum Umgang mit streng geschützten bzw. "planungsrelevanten" Arten bei Bauvorhaben und Planungen sowie in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft werden auf weiteren Seiten dargestellt.
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften für Haltung von und Handel mit Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten und aus ihnen hergestellten Waren (Besitz- und Vermarktungsverbote) werden auf einer anderen Seite genauer behandelt.
Auch die übrigen wild lebenden, nicht besonders geschützten Tier und Pflanzenarten sind nach § 39 Abs. 1 BNatSchG allgemein geschützt.
So ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen - als vernünftiger Grund gelten die Tötung von Tieren, die Schäden an menschlicher Gesundheit und Sachwerten verursachen können - Schädlingsbekämpfung - Seuchenschutz und Pflanzenschutz (z. B. Bekämpfung von Ratten, Mäusen, zahlreichen Insektenarten und "Unkräutern" im Siedlungsraum und auf Kulturflächen).
Weiterhin ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Jedoch darf man wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur außerhalb von Schutzgebieten mit Wegegebot in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen braucht man eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde, auch wenn man bereits die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten hat.
Evtl. benötigte Unterlagen
- Name, Anschrift, Telefon, ggf. E-Mail
- Beschreibung des Vorhabens (Was? Wo?)
- Begründung des Vorhabens
Näheres hierzu finden Sie unter unserer Dienstleistung "Artenschutzrechtliche Genehmigung beantragen"