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Artenschutzrechtliche Genehmigung

EU-Vermarktungsgenehmigung ("CITES")

Nach den EU-rechtlichen Bestimmungen ist der Kauf, das Angebot zum Kauf, der Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätig halten, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken für eine Reihe von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten verboten. Im Anhang A der EU-Verordnung Nr. 338/97 sind diese besonders geschützten Arten aufgeführt.

Die untere Naturschutzbehörde kann eine Ausnahme von diesem Verbot zulassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und – falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen – in diese eingeführt wurden (rechtmäßige Nachzucht  innerhalb der EU, rechtmäßiger Import oder Erwerb vor erstmaliger Unterschutzstellung). Die Erteilung einer solchen Ausnahme erfolgt in Form einer EU-Vermarktungsgenehmigung.

Darüber hinaus können in vielen weiteren Fällen Genehmigungen erforderlich sein, z.B.

  • für die Präparation besonders und streng geschützter Tiere,
  • für die Entnahme von Tieren und Pflanzen aus der Natur etc.

Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Informationsseite zum Artenschutz sowie durch Ihren Ansprechpartner.

Benötigte Formulare

Gebühren

Es können Gebühren zwischen 5,00 € und 5000,00 € anfallen.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 4 Wochen

Hinweise

Verstöße gegen die Kauf- und Verkaufsverbote der EU-VO 338/97 können einen Straftatbestand darstellen, der mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Rechtliche Grundlagen

Links

Kontakt