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Förderprogramm Klimaschutz

Fördergegenstand und Förderhöhe

Im Rahmen des Förderprogramms Klimaschutz bietet der Kreis Viersen eine Förderung für Dachflächen-Photovoltaikanlagen, Stecker-Solar-Geräte („Balkonkraftwerke“), Batteriespeicher und Wallboxen. Das Förderprogramm ist eine Maßnahme aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept, welches der Kreis Viersen gemeinsam mit sechs weiteren Städten und Gemeinden umsetzt.

Die Maßnahme hat das Ziel, Bürgerinnen und Bürger bei dem Ausbau der erneuerbaren Energien im Kreisgebiet zu unterstützen und Anreize für die Nachrüstung auf bzw. in Bestandsgebäuden zu schaffen. 

Insgesamt sind in diesem Jahr 500.000 Euro für das Förderprogramm Klimaschutz vorgesehen. Davon sind im ersten Förderfenster im August bereits 300.000 Euro bewilligt worden. Für das Förderfenster im November können noch 200.000 Euro vergeben werden. Eine Antragstellung außerhalb eines Förderfensters ist nicht möglich. Einen Antrag können alle Bürgerinnen und Bürger mit Erstwohnsitz im Kreis Viersen für Gebäude im Kreis Viersen stellen.

Eine nachträgliche Förderung von Anlagen, die vor Erhalt einer Förderzusage angeschafft beziehungsweise in Auftrag gegeben wurden, ist nicht möglich.

Grundsätzlich ist die Förderung von mehreren Fördergegenständen zulässig. Lediglich die kombinierte Förderung einer Dach-PV-Anlage und eines Batteriespeichers ist ausgeschlossen. Es wird entweder die PV-Anlage oder der dazugehörende Speicher gefördert.

Alle Voraussetzungen und Details zum Förderprogramm sind in den entsprechenden Förderrichtlinien und den FAQs (s. unten) nachzulesen. Weitere Informationen zum Thema Photovoltaik sind hier bereitgestellt.

Das zweite Förderfenster startet am 26.11.2024 um 16 Uhr mit der Bereitstellung der Antragsformulare. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Förderung gestellt werden. Das Förderfenster endet, sobald die Anträge das bereitgestellte Budget übersteigen. Eine Antragstellung ist dann nicht mehr möglich. Hierüber wird auf der Internetseite sowie über Pressemeldungen informiert. 

FAQ Förderprogramm Klimaschutz des Kreis Viersen

Wann kann die Förderung beantragt werden?

Die Fördermittel werden in zwei Förderfenstern vergeben. Das erste Förderfenster startete im August und ist bereits ausgeschöpft. Das zweite Förderfenster startet am 26.11.2024 um 16 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt werden die Antragsformulare auf dieser Internetseite freigeschaltet.

Die Förderfenster enden, sobald die Anzahl der Anträge das bereitgestellte Budget übersteigt. Eine Antragstellung außerhalb der vorgesehenen Förderfenster ist nicht möglich.

Wie erfolgt die Beantragung und Auszahlung der Fördermittel?

Die Beantragung der Fördermittel erfolgt über ein digitales Formular, welches jeweils zu Beginn des Förderzeitraums auf dieser Internetseite des Kreises Viersen veröffentlicht wird. Auf Anfrage ist eine Bereitstellung des Antrags in Papierform möglich. Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie bei Erfüllung der Förderbedingungen und Verfügbarkeit der Fördermittel eine Förderzusage und können mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen. 

Bei jedem Förderantrag werden die Förderbedingungen sorgfältig geprüft, die vorab ersichtlich sind. Alle weiteren Förderbedingungen werden im Auszahlungsantrag geprüft. Wir bitten um Verständnis, dass die Prüfung der Förderanträge aufgrund der Vielzahl der Anträge mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Nach vollständiger Installation und Inbetriebnahme des Fördergegenstandes kann die Auszahlung beantragt werden. Die Beantragung der Auszahlung erfolgt über einen Auszahlungsantrag. In diesem Auszahlungsantrag können die notwendigen Nachweise übermittelt werden. Welche Nachweise erforderlich sind, können Sie in der entsprechenden Richtlinie oder Ihrer Förderzusage entnehmen. Den Link zum Auszahlungsantrag finden Sie in Ihrer Förderzusage.
 

Welche Unterlagen werden für den Förderantrag benötigt?

Für die Beantragung der Fördermittel benötigen Sie einen Scan/ein Foto von der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Personalausweises als Nachweis für den Erstwohnsitz im Kreis Viersen. Bitte achten Sie darauf, dass der Wohnsitz auf Ihrem gültigen Ausweisdokument ersichtlich ist.

Bitte prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie generell alle Voraussetzungen für die Umsetzung der Fördermaßnahme erfüllen können. Möglicherweise benötigen Sie das Einverständnis Ihres Vermieters für die Nutzung eines Stecker-Solar-Gerätes oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Diese Fragen sollten Sie vor der Einreichung eines Förderantrags klären und eventuelle erforderliche Genehmigungen vorab einholen.

Im Zuge des Antragsformulars werden Sie aufgefordert, anzugeben welche Leistung (in kWp) Ihre geplante Photovoltaikanlage hat bzw. welche Speicherkapazität (in kWh) Ihr geplanter Batteriespeicher hat. Diese Angaben sind nötig für die Feststellung der zugesagten Fördersumme und müssen daher zwingend ausgefüllt werden. Sollte die tatsächlich installierte Leistung bzw. Speicherkapazität geringer sein, als im Förderantrag angegeben, kann die ausgezahlte Förderung geringer sein als die bewilligte Fördersumme. Eine nachträgliche Erhöhung der Fördersumme ist nicht möglich.

Ist eine rückwirkende Förderung möglich?

Eine rückwirkende Förderung von bereits beauftragten beziehungsweise angeschafften PV-Anlagen, Stecker-Solar-Geräten, Speichern und Wallboxen ist nicht möglich. Um Fördermittel zu erhalten, dürfen Sie erst nach Erhalt der schriftlichen Zusage (Förderzusage) mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme beginnen.

Bitte beachten Sie, dass eine Auftragsvergabe oder Anzahlung als Beginn der Umsetzung gilt. Um die Förderung zu erhalten, dürfen diese Schritte erst nach Erhalt der Zusage erfolgen.

Wieviel Budget steht zur Verfügung und wie erfolgt die Vergabe?

Im Jahr 2024 sind 500.000 Euro für das Förderprogramm Klimaschutz bereitgestellt worden. Diese werden im Rahmen von zwei Förderfenstern vergeben. Das Förderbudget wird hälftig auf beide Förderfenster verteilt. Sobald absehbar ist, dass das Budget des ersten Förderfensters ausgeschöpft ist, wird die Antragstellung gestoppt. Hierüber wird über die Internetseite sowie Pressemeldungen informiert. Sollte die Summe der im ersten Förderfenster eingegangenen Anträge 250.000 Euro übersteigen, werden maximal 20% (50.000 Euro) des Budgets des zweiten Förderfensters verwendet. 

Die Vergabe erfolgt chronologisch in Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge. Sollte im jeweiligen Förderfenster kein Budget mehr für weitere Förderzusagen zur Verfügung stehen, werden die folgenden Anträge abgelehnt. Eine erneute Antragstellung in kommenden Förderaufrufen ist dann möglich. Eine Warteliste wird nicht geführt.

Wieviel Förderung erhalte ich für eine Photovoltaikanlage?

Für eine Photovoltaikanlage auf einem Bestandsgebäude (mind. 5 Jahre) erhalten Sie ab 2 kWp installierter Leistung 200 Euro pro volle kWp installierte Leistung, jedoch maximal 1000 Euro:

  • 2 bis weniger als 3 kWp: 400 Euro
  • 3 bis weniger als 4 kWp: 600 Euro
  • 4 bis weniger als 5 kWp: 800 Euro
  • 5 bis 30 kWp: 1.000 Euro
     

Die Förderung ist nur für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 30 kWp erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass Erweiterungen bereits bestehender Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen auf Neubauten (weniger als 5 Jahre alt) nicht förderfähig sind. Wenn Sie in Zusammenhang mit der betreffenden Wohneinheit bereits eine Dach-PV-Anlage betreiben, ist die Förderung einer weiteren Dach-PV-Anlage in Zusammenhang mit der betreffenden Wohneinheit ebenfalls ausgeschlossen.

Wieviel Förderung erhalte ich für ein Stecker-Solar-Gerät („Balkonkraftwerk“)?

Stecker-Solar-Geräte werden mit 75% der förderfähigen Kosten bezuschusst, jedoch maximal mit 500 Euro. 
Beispielrechnungen:

Förderfähige KostenFörderungEigenanteil nach Förderung
400 Euro300 Euro100 Euro
650 Euro487,50 Euro162,50 Euro
800 Euro500 Euro300 Euro

Gemäß der Förderrichtlinie zählen als Stecker-Solar-Gerät bzw. Balkonkraftwerk maximal zwei Solar-Module, zwei Wechselrichter, Anschlusskabel inklusive Stecker und ggf. Halterungen zur Montage. Nur diese Komponenten können für die Feststellung der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Das heißt, dass weitere Module, Wechselrichter oder auch Speicher in Verbindung mit einem Stecker-Solar-Gerät nicht als Bestandteil der förderfähigen Kosten anerkannt werden. Die Fördersumme richtet sich dementsprechend nicht unbedingt nach den Gesamtkosten Ihres Stecker-Solar-Geräts.

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Wechselrichterleistung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maximal 800 Watt betragen darf. Übersteigt die Wechselrichterleistung eines Stecker-Solar-Gerätes die 800 Watt, sind die Sonderregelungen des EEG nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Wechselrichterleistung auf 800 Watt gedrosselt ist. Es sind ausschließlich Stecker-Solar-Geräte förderfähig, die eine Wechselrichterleistung von 800 Watt nicht überschreiten. Wechselrichter mit einer höheren Leistung, die auf 800 Watt gedrosselt werden, sind nicht förderfähig.

Wieviel Förderung erhalte ich für einen Batteriespeicher?

Für einen Batteriespeicher erhalten Sie ab 2 kWh Speicherkapazität 200 Euro pro volle kWh installierte Speicherkapazität, jedoch maximal 1000 Euro.

  • 2 bis weniger als 3 kWh: 400 Euro
  • 3 bis weniger als 4 kWh: 600 Euro
  • 4 bis weniger als 5 kWh: 800 Euro
  • Mehr als 5 kWh: 1.000 Euro

Bei dem Batteriespeicher muss es sich um einen ortsfesten Speicher mit Netzanbindung handeln, der von einem Fachunternehmen umgesetzt werden muss. Diese Förderbedingungen sind bei einem Speicher, der im Zusammenhang mit einem Stecker-Solar-Gerät betrieben wird, nicht erfüllt. Derartige Speicher sind entsprechend nicht förderfähig.

Wieviel Förderung erhalte ich für eine Wallbox?

Wallboxen werden mit 50 % der Kosten, maximal jedoch mit 200 Euro gefördert.

Gibt es eine Förderung für Solarthermie-Anlagen?

Im Jahr 2024 bietet der Kreis Viersen keine Förderung für Solarthermie-Anlagen. Solarthermie-Anlagen werden allerdings im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie im Rahmen des Landesprogramms progres.nrw gefördert.

Welche Unterlagen (Nachweise) werden für den Auszahlungsantrag benötigt?

Die für den Auszahlungsantrag erforderlichen Unterlagen (Nachweise) unterscheiden sich je nach Fördergegenstand: 

Unterlagen (Nachweise)Dach-PV*Stecker-Solar-GeräteBatteriespeicherWallboxen
RechnungJA
(eines Fachbetriebs)
JA
(eines Fachbetriebs oder Fachhändlers)
JA
(eines Fachbetriebs)
JA
(eines Fachbetriebs)
Schriftliche AuftragsvergabeJA JAJA
ZahlungsnachweisJAJAJAJA
Anmeldung bzw. Genehmigung Stromnetzbetreiber   JA
Anmeldung MarktstammdatenregisterJAJAJA
(Registrierungsbestätigung vom Speicher und der PV Anlage)
 
Nachweis über Stromversorgung mit erneuerbaren Energien   JA
(Stromrechnung mit Angabe des Tarifs oder Registrierungsbestätigung PV-Anlage)
Falls erforderlich: denkmalrechtliche Erlaubnis(JA)(JA) (JA)

* Sollten Sie Ihren Förderantrag bereits 2023 gestellt haben, müssen Sie für den Fördergegenstand der Photovoltaikanlage zusätzlich einen Nachweis für die Anmeldung beim Stromnetzbetreiber einreichen. Wichtig ist, dass ersichtlich wird, an welcher Adresse und mit welcher Leistung die Anlage betrieben wird. Hierfür eignen sich beispielsweise das Inbetriebsetzungsprotokoll oder die Anschlusszusage.

Kontaktinformationen

Katharina Mertens
Tel.: 02162 39-2560
E-Mail: foerderung-klimaschutz@kreis-viersen.de

Servicezeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass sich die Informationen hinter den nachfolgenden Links ändern können. Es ist daher ratsam, regelmäßig die entsprechenden Websites zu überprüfen und sich bei Bedarf direkt an die jeweiligen Förderinstitutionen zu wenden.

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