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Einreise und Aufenthalt in Deutschland

Wir möchten Ihnen gerne Hilfestellungen und Informationen für die Einreise und den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet geben. Natürlich können wir hier nicht ausführlich informieren. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner.

Grundvoraussetzungen

Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Deutschland einen gültigen Aufenthaltstitel, sofern sie nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von diesem Erfordernis befreit sind (z. B. Unionsbürger, Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika). Für einen längeren Aufenthalt als 3 Monate benötigen alle ausländischen Staatsangehörigen außer Unionsbürger einen gültigen Aufenthaltstitel.

Der Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ist speziell geregelt. 

Welche Voraussetzungen im Einzelfall für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt werden müssen hängt vom Aufenthaltszweck ab. Für alle Aufenthaltstitel gilt jedoch regelmäßig:

  • eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • das Vorliegen eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes
  • die Sicherstellung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
  • die Einreise mit erforderlichem Visum (sofern keine Ausnahme vorliegt)
  • ausreichender Wohnraum
  • Kenntnisse der deutschen Sprache (A1 - B1)
  • keine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen

Während und nach Abschluss eines Asylverfahrens wird der Aufenthalt  geregelt durch die Aufenthaltsgestattung und die Aussetzung der Abschiebung (Duldung).

Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz

Visum

Beim Visum wird zwischen einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Besuchs-/Geschäftsvisum) und einem nationalen Visum zur Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt unterschieden. Vor Ausstellung des Visums verlangt die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft) in der Regel die Vorlage einer Einladung (Verpflichtungserklärung).

Bitte beachten Sie, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums oder vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen. Die Verlängerung eines Besuchs-/Geschäftsvisum ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen mit Rücksprache der ausstellenden Botschaft möglich.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks erteilt. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltszwecke vor:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug
  • Humanitäre Aufenthalte
  • Besondere Aufenthaltsrechte

Die besonderen Rechte sind Anspruchsfälle in speziellen Konstellationen, z. B. Aufenthalt für ehemalige Deutsche, aber auch für Personen mit speziellem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaates.

In der Regel geht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Visumverfahren voraus (nationales Visum). Außer bei den humanitären Aufenthaltsrechten, hier wird nach der Einreise oder nach längerem Aufenthalt im Einzelfall entschieden. Hierzu zählen u. a. der Aufenthaltstitel bei Asylanerkennung, ein Aufenthaltsrecht aus gesundheitlichen Gründen, aber auch zur Vermeidung von Härtefällen.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt. Die Erteilung ist in der Regel frühestens nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes möglich, sofern eine spezielle Regelung keine frühere Erteilung vorsieht (z. B. bei deutschverheirateten Personen bereits nach 3 Jahren). Darüber hinaus sind die Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sowie eine Altersversorgung erforderlich.

Daueraufenthaltserlaubnis-EU

Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU entspricht der Niederlassungserlaubnis, berechtigt zudem aber auch zur Einreise und zum längerfristigen Aufenthalt in den anderen EU Mitgliedstaaten. Inhaber der Daueraufenthaltserlaubnis-EU haben dort Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern der Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz gewährleistet sind. Darüber hinaus haben Sie das Recht dort ohne vorheriges Visumsverfahren die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beantragen.

Blaue Karte

Die Blaue Karte ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte bzw. Hochschulabsolventen mit entsprechendem Arbeitsplatzangebot einschl. angemessenem Gehalt.

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung

Studium

Zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt zum Studium ist zweckgebunden. Ein Wechsel und somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ist während des Studiums grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Studienbewerbung

Zur Studienbewerbung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung kann für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass alle schulischen Voraussetzungen vorliegen und die Aufnahme an der Ausbildungseinrichtung realistische Aussichten hat.

Studienvorbereitung und Durchführung des Studiums

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs oder ein vorbereitendes Praktikum. Die Vorbereitung auf das Studium darf höchstens zwei Jahre dauern. Zum Studium kann eine Aufenthaltserlaubnis für jeweils höchstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Ab dem 5. Fachsemester muss die Ausbildungsstätte regelmäßig Bescheinigungen darüber ausstellen, dass das Studium ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

Wechsel der Fachrichtung, Ausbildungsstätte oder des Schwerpunktes im Studium

Der Aufenthaltszweck "Studium" wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Aufenthaltszweck ändert sich in der Regel bei Wechsel des Studienganges, der Verlagerung des Studienschwerpunktes oder Hochschulart. Ein Wechsel der Fachrichtung  ist noch innerhalb der ersten 18 Monate nach Studienbeginn (Orientierungsphase) möglich. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber bitte vorher, ob für den anderen Zweck eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Aufenthalt nach Abschluss des Studiums

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu einem weiteren Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn

  • das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und
  • ein dem Abschluss angemessener Arbeitsplatz gefunden wird.

Zur Suche nach einem solchen Arbeitsplatz kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr erteilt werden. Während dieser Zeit muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für diesen Zeitraum ohne Einschränkung gestattet.

Deutschkurs

Neben dem studienvorbereitenden Sprachkurs kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der

  • Unterricht muss in der Regel täglich stattfinden (mindesten 18 Wochenstunden) und
  • auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet sein.

Sonstiges

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Teilnahme an einem Schüleraustausch oder in Ausnahmefällen für einen Schulbesuch ist grundsätzlich möglich. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Union zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder an einem Freiwilligendienst.

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit ist jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung),

  • die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder
  • für die ein Entgelt vereinbart oder
  • für die ein Entgelt üblich ist.

Jeder Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) muss erkennen lassen, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich aus der Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel (Auflage, Bedingung).

Vor der Erteilung des Aufenthaltstitels muss die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme einer Beschäftigung zustimmen. Über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entscheidet die Ausländerbehörde unter Beteiligung der Industrie- und Handelskammer oder anderer fachkundiger Stellen. Für einige Aufenthaltstitel ist bereits gesetzlich festgelegt, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Das ist z.B. der Fall bei der Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Unionsbürger haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel.

Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs

Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes), der auch im Aufenthaltsrecht Berücksichtigung findet. Die dortigen Regelungen zum Familiennachzug dienen der Herstellung und Wahrung familiärer Lebensgemeinschaften in Deutschland und begünstigen Ehe- und Lebenspartner gleichermaßen wie minderjährige Kinder. Aber auch sonstige Familienangehörige wie z. B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister werden in Ausnahmefällen  zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte berücksichtigt. Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen, die eine sorgfältige Prüfung voraussetzen.

Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass die in Deutschland lebenden Angehörigen, zu denen der Nachzug erfolgt, eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, sofern sie nicht deutsche Staatsangehörige sind. Darüber hinaus ist ausreichender Wohnraum erforderlich.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen fortbestehen, insbesondere die familiäre Lebensgemeinschaft.

Beim Ehegattennachzug ist zu beachten, dass der nachziehende Ehegatte bereits im Heimatland einfache Deutschkenntnisse (A1) erwerben und dies anhand eines Zertifikates des Goethe-Instituts über die erfolgreiche Teilnahme an der Sprachprüfung "Start Deutsch 1" der deutschen Auslandsvertretung nachweisen muss.

Aufenthalt von Unionsbürgern

Unionsbürger haben grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt sowie uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsrecht).

Das Freizügigkeitsrecht genießen Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Auszubildende, Selbständige, Erbringer und/oder Empfänger von Dienstleistungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen nicht erwerbstätige Unionsbürger und Familienangehörige/Lebenspartner (Unions- und Nichtunionsbürger).

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