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Aufenthalt von Unionsbürgern
Unionsbürger benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keine/n Aufenthaltstitel oder sonstige Bescheinigung. Nach 5 Jahren können sie auf Wunsch eine Bescheinigung über ein bestehendes Daueraufenthaltsrecht erhalten. Für Familienangehörige (Nichtunionsbürger) werden folgende Titel erteilt:
Aufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigten Nichtunionsbürger (Familienangehörige/Lebenspartner) wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte erteilt. Die Karte wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Gebühr beträgt 28,80 €, bei unter 24-jährigen 22,80 €.
Das Freizügigkeitsrecht muss gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde (Bürgerservice) in der Wohnsitzgemeinde entgegengenommen werden (Aufenthaltsanzeige). Hierzu gehören vor allem
- eine Kopie des Reisepasses
- ein Nachweis über die Familienangehörigkeit
- ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
- ein biometrisches Lichtbild.
Daueraufenthaltsbescheinigung, Daueraufenthaltskarte
Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet haben Unionsbürger und Ihre Familienangehörigen/Lebenspartner unabhängig von den bisherigen Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Dieses Recht wird Unionsbürgern-/innen auf Antrag gegen eine Gebühr von 10,00 € bescheinigt. Nichtunionsbürger-/innen erhalten auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte als eAT. Die Gebühr beträgt 37,00 €, bei unter 24-jährigen 22,80 €.
In beiden Fällen ist die Vorlage eines biometrisches Lichtbildes erforderlich, bei Unionsbürgern zusätzlich eine Kopie des Reisepasses. Nichtunionsbürger müssen wie bei der Ausstellung der Aufenthaltskarte nach Terminvereinbarung unter Vorlage Ihres Reisepasses bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Terminvergabe
Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Hierdurch entfallen lange Wartezeiten und wir können so Ihre Terminwünsche berücksichtigen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung nicht immer direkt einen Sachbearbeiter erreichen können. In diesen Fällen befindet diese sich im Gespräch mit Publikum. Sofern möglich, wird eine andere Person Ihren Anruf übernehmen. Bei dieser können Sie Ihre Telefonnummer zwecks Rückruf hinterlassen. Alternativ senden Sie bitte gerne eine E-Mail.
Benötigte Formulare
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Kontaktinformationen
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-viersen.de
Telefon: 02162 39-0
Kontakt
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32/3 Ausländerangelegenheiten
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