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Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Studium
Zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt zum Studium ist zweckgebunden. Ein Wechsel und somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ist während des Studiums grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Anspruch.
Studienbewerbung
Zur Studienbewerbung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung kann für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass alle schulischen Voraussetzungen vorliegen und die Aufnahme an der Ausbildungseinrichtung realistische Aussichten hat.
Studienvorbereitung und Durchführung des Studiums
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs oder ein vorbereitendes Praktikum. Die Vorbereitung auf das Studium darf höchstens zwei Jahre dauern. Zum Studium kann eine Aufenthaltserlaubnis für jeweils höchstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Ab dem 5. Fachsemester muss die Ausbildungsstätte regelmäßig Bescheinigungen darüber ausstellen, dass das Studium ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Wechsel der Fachrichtung, Ausbildungsstätte oder des Schwerpunktes im Studium
Der Aufenthaltszweck "Studium" wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Aufenthaltszweck ändert sich in der Regel bei Wechsel des Studienganges, der Verlagerung des Studienschwerpunktes oder Hochschulart. Ein Wechsel der Fachrichtung ist noch innerhalb der ersten 18 Monate nach Studienbeginn (Orientierungsphase) möglich. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber bitte vorher, ob für den anderen Zweck eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Aufenthalt nach Abschluss des Studiums
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu einem weiteren Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn
- das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und
- ein dem Abschluss angemessener Arbeitsplatz gefunden wird.
Zur Suche nach einem solchen Arbeitsplatz kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr erteilt werden. Während dieser Zeit muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für diesen Zeitraum ohne Einschränkung gestattet.
Deutschkurs
Neben dem studienvorbereitenden Sprachkurs kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der
- Unterricht muss in der Regel täglich stattfinden (mindesten 18 Wochenstunden) und
- auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet sein.
Sonstiges
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Teilnahme an einem Schüleraustausch oder in Ausnahmefällen für einen Schulbesuch ist grundsätzlich möglich. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Union zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder an einem Freiwilligendienst.
Terminvergabe
Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Hierdurch entfallen lange Wartezeiten und wir können so Ihre Terminwünsche berücksichtigen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung nicht immer direkt einen Sachbearbeiter erreichen können. In diesen Fällen befindet diese sich im Gespräch mit Publikum. Sofern möglich, wird eine andere Person Ihren Anruf übernehmen. Bei dieser können Sie Ihre Telefonnummer zwecks Rückruf hinterlassen. Alternativ senden Sie bitte gerne eine E-Mail.
Benötigte Formulare
Kontaktinformationen
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-viersen.de
Telefon: 02162 39-0
Kontakt
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