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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit ist jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung),

  • die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder
  • für die ein Entgelt vereinbart oder
  • für die ein Entgelt üblich ist.

Jeder Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) muss erkennen lassen, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich aus der Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel (Auflage, Bedingung).

Vor der Erteilung des Aufenthaltstitels muss die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme einer Beschäftigung zustimmen. Über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entscheidet die Ausländerbehörde unter Beteiligung der Industrie- und Handelskammer oder anderer fachkundiger Stellen. Für einige Aufenthaltstitel ist bereits gesetzlich festgelegt, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Das ist z.B. der Fall bei der Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Unionsbürger haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel.

Terminvergabe

Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Hierdurch entfallen lange Wartezeiten und wir können so Ihre Terminwünsche berücksichtigen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie aufgrund der aktuellen Arbeitsbelastung nicht immer direkt einen Sachbearbeiter erreichen können. In diesen Fällen befindet diese sich im Gespräch mit Publikum. Sofern möglich, wird eine andere Person Ihren Anruf übernehmen. Bei dieser können Sie Ihre Telefonnummer zwecks Rückruf hinterlassen. Alternativ senden Sie bitte gerne eine E-Mail. 

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  • 32/3 Ausländerangelegenheiten
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