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Anzeige zum Auf- und Eintrag von Böden
Online-Service
Beim Aufbringen von Bodenmaterial, Verfüllen von Geländesenken oder bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen der Boden und seine Funktionen nicht schädlich beeinflusst werden. Vielmehr muss das Aufbringen mindestens eine Bodenfunktion nachhaltig verbessern, sichern oder wiederherstellen.
Wer mehr als 500 m³ Boden bzw. Bodenmaterial aufbringen will oder hierzu einen Auftrag erteilt, muss dies mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzeigen.
Auch Landwirte, die auf ihren landwirtschaftlich genutzten Flächen Anschüttungen planen, müssen dies anzeigen.
Der Einbau von Recycling-Baustoffen (RC-Material) und mineralischen Ersatzbaustoffen ist gesondert anzuzeigen (Recyclingbaustoffe/Mineralische Ersatzbaustoffe).
Grundsätzlich ausgeschlossen für einen Bodenauftrag sind in der BBodSchV: Wälder, Wasserschutzgebiete und Naturschutzgebiete. Sollten Sie den Bodenauftrag dennoch durchführen wollen ist dies mit der entsprechenden Behörde abzustimmen.
Gebühren
Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG ist kostenpflichtig.
Es wird die Mindestgebühr von 200 € gemäß Tarifstelle 28a.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW veranschlagt.
Nach Darlegung des Gebührenbefreiungstatbestandes kann von der Gebühr bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Verbänden oder Körperschaften von der Gebühr abgesehen werden.
Bearbeitungsdauer
Die vorgenannte Leistung wird üblicherweise innerhalb von 5 Werktagen erbracht. Die Bearbeitungszeit kann sich bei erhöhtem Arbeitsaufwand verlängern.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
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66/2 Abfall, Bodenschutz, Altlasten
Servicezeit:Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr
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Bearbeitung von Anzeigen zum Auf- und Eintrag von Böden
Telefon: 02162 39-1271E-Mail: christin.heyer@kreis-viersen.de