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Anzeigen und Erlaubnisse für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen
Das gewerbliche Sammeln, Befördern, Handeln und / oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen ist vorab bei gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzuzeigen. Die entsprechenden Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen bedürfen einer Erlaubnis gemäß §54 KrWG.
Anzeige und Erlaubnis sind einmalig für ein Unternehmen bzw. für eine Niederlassung zu stellen und gelten dann für den gesamten Fuhrpark.
Voraussetzung ist jeweils eine entsprechende Sach- und Fachkunde der verantwortlichen Personen.
Wesentliche Änderungen (Verlagerung des Firmensitzes, Änderung der Unternehmensform, Veränderungen bei den verantwortlichen Personen etc.) bedürfen einer Änderungsanzeige / eines Änderungsantrages.
Im Zuge des Verfahren werden gegebenenfalls die notwendigen Identifikationsnummern (Sammler / Händlernummer) vergeben.
Benötigte Unterlagen
Für Anzeige und Erlaubnisantrag sind die nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vorgesehenen Formblätter zu verwenden.
Das Verfahren kann online über ein bundeseinheitliches Portal erfolgen. Der Antrag wird der örtlich zuständigen Behörde (in Abhängigkeit des Firmensitzes) automatisch übermittelt.
Ein Einreichen in schriftlicher Form oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung ist ebenfalls möglich.
Gebühren
Je erteilter Identifikationsnummer wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
Die Gebühr für Anzeige und Erlaubnis richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Bei einer Anzeige ist dies i.d.R. vergleichsweise gering, so dass hier mit zusätzlichen Kosten von etwa 50 € gerechnet werden kann. Bei einer Erlaubnis ist mit einem deutlich höheren Aufwand zu rechnen, so dass die Gebühr hier selten unter 200€ liegt.
Rechtliche Grundlagen
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