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Baugenehmigung

Zuständigkeit

Die Kreisverwaltung Viersen ist als untere Bauaufsicht für die Bauangelegenheiten in den Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und der Stadt Tönisvorst zuständig. Die Zuständigkeit für die Städte Kempen, Nettetal, Viersen und Willich liegt nicht bei der Kreisverwaltung Viersen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung soweit die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018 in den §§ 61-63, 78 und 79 BauO NRW 2018 keine abweichende Regelung enthält.

Sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie Vorhaben gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Hierfür sind gemäß § 52 BauO NRW 2018 die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) verantwortlich.

Im Rahmen der Bauberatung bietet der Kreis Viersen Unterstützung insbesondere für Bauherrinnen und Bauherren, sowie für die Entwurfsverfassenden  an.

Eine umfassende und abschließende rechtliche Entscheidung über Ihr Vorhaben kann jedoch nur im Rahmen eines Vorbescheides nach § 77 BauO NRW oder einer Baugenehmigung nach § 74 BauO NRW 2018 erteilt werden. Auch hierzu beraten Sie die nebenstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 60/4 - Technische Bauaufsicht gerne.

Hinweise zur Behandlung des Bauantrags gemäß § 71 BauO NRW 2018:

Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Bauantrags wird dieser insbesondere auf Vollständigkeit überprüft. Ist dieser bzw. der Antrag auf Vorbescheid (für den § 71 BauO NRW 2018 entsprechend gilt) vollständig, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Das Baugesuch kann beschleunigt werden, soweit Sie zusätzlich eine digitale Ausfertigung einreichen.

Ist der Bauantrag unvollständig und/oder leidet er an einem schwerwiegenden Mangel, so werden Unterlagen innerhalb einer von der Bauaufsichtsbehörde festzulegenden angemessenen Frist nachgefordert (vor Fristablauf kann diese Frist bei begründetem Antrag verlängert werden). Die zu begründende Anforderung der Unterlagen stellt einen Verwaltungsakt dar und wird mit Rechtsmitteln versehen.

Soweit die Bauantragsunterlagen nach Ablauf der Frist weiterhin unvollständig oder mit erheblichen Mängeln behaftet sind, greift die gesetzliche Fiktionswirkung des § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO 2018. Diese macht eine Weiterbearbeitung des Antrages unmöglich, auch wenn nach Fristablauf weitere Unterlagen in geforderter Menge/Qualität eingereicht werden (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich). Sie erhalten den eingereichten Antrag mit einem entsprechenden Gebührenbescheid zurück, wobei eine Ausfertigung bei der Behörde verbleibt.

Soweit die Unterlagen innerhalb der genannten Frist prüffähig eingereicht werden und somit die Bearbeitung des Antrages möglich ist, kann die materielle Prüfung des Vorhabens beginnen. Mit Erteilung der Baugenehmigung wird die endgültige Gebühr fällig.

Im Rahmen der Bauberatung ist eine Vorprüfung, ob der Bauantrag vollständig und mängelfrei ist nicht vorgesehen.

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