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Baulastenauskünfte

Zuständigkeit

Die Kreisverwaltung Viersen als untere Bauaufsicht ist für die Führung, Neueintragung und Auskunftserteilung von Baulasten in den Baulastverzeichnissen der Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und der Stadt Tönisvorst zuständig. Die Zuständigkeit für die Städte Kempen, Nettetal, Viersen und Willich liegt nicht bei der Kreisverwaltung Viersen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, mit der ein Grundstückseigentümer freiwillig in der Regel eine Einschränkung der Bebauung seines Grundstückes erklärt, damit auf einem anderen Grundstück die Bebauung ermöglicht wird. Baulasten werden daher meistens im Zusammenhang im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren abgegeben und eingetragen.

Die Baulasterklärung muss in der Regel persönlich vom Grundstückeigentümer bei der Kreisverwaltung unterschrieben werden.

Solche öffentlich-rechtlichen Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückes wirksam. Die Baulasten werden im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsicht geführt. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb, da der Erwerber erfahren kann, ob und ggf. welche Baubeschränkungen auf dem Grundstück liegen, die im Grundbuch nicht eingetragen sind.
Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist eine schriftliche Vollmacht des Grundstückeigentümers.

Benötigte Unterlagen

Für die Eintragung einer Baulast

  • Amtlicher Lageplan des zu belastenden Grundstücks mit Eintragung der Baulast/Baulastfläche in der Regel in 5-facher Ausfertigung

Für die Auskunfterteilung

  • Formloser schriftlicher Antrag mit Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Schriftliche Vollmacht des Grundstückeigentümers bzw. der Eigentümer

Benötigte Formulare

Gebühren

Für Auskünfte: 30,00 € für jede Auskunft über ein unbelastetes Flurstück. 50,00 € für jede Auskunft über ein belastetes Flurstück, jedoch höchstens 150,00 €.

Für die Eintragung von Baulasten: Je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 € und 250,00 €.

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Häufig gestellte Fragen

Wofür benötige ich eine Baulast ?

Es gibt eine Vielzahl von Anwendungsgebieten für Baulasten. Die häufigsten Baulasten sind aber:

Übernahme von Abstandflächen: Wenn eine Gebäude den erforderlichen Abstand zur Nachbargrenze nicht oder nicht ganz auf dem eigenen Baugrundstück einhalten kann, kann der Grundstücksnachbar die auf seinem Grundstück liegende Abstandfläche mittels Baulasterklärung übernehmen. Der Nachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm selbst zu beachtenden Abstandfläche einhalten.

Anbauverpflichtung: Wenn ein Gebäude an der Grenze errichtet werden soll, ist dies nur zulässig, wenn der Nachbar entweder die Abstandfläche auf sein Grundstück übernimmt (siehe oben), oder sich verpflichtet entsprechend anzubauen.

Stellplatznachweis: Wenn die für ein Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht angelegt werden können, dürfen diese Stellplätze auch auf benachbarten Grundstücken liegen, wenn durch eine Baulast gesichert wird, dass diese Stellplätze für immer dem Baugrundstück zur Verfügung stehen.

Vereinigungsbaulast: Ein Gebäude darf grundsätzlich nur auf einem Grundstück errichtet werden. Es sei denn es werden die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne zusammengefasst. Hierdurch  wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Die tatsächliche grundbuchliche Vereinigung der Grundstücke ist nicht erforderlich.

Erschließungsbaulast: Ist die Zufahrt zu einem Baugrundstück nur über andere Privatgrundstücke möglich, kann dieser Mangel durch Übernahme einer Baulast geheilt werden. Der Nachbar muss nach der Baulastübernahme die Zufahrt über sein  Grundstückes für immer hinnehmen.

Wie lange bleibt eine Baulast bestehen ?

Sie bleibt bestehen, solange sie der Sicherung der bauordnungs- und/oder bauplanungsrechtlichen Anforderung an ein Gebäude oder Grundstück dient. Über die Löschung entscheidet die Bauaufsicht.

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