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Befreiung von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen erteilt die Ausnahmegenehmigungen nur für Personen, die ihren Wohnsitz in einer der kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal haben. Die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich haben hierfür eigene Zuständigkeiten.

Von der Anschnallpflicht können Personen befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Helmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen ist jeweils durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anschnall- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Eine ärztliche Empfehlung ist nicht ausreichend! Eine Diagnose braucht hingegen nicht mitgeteilt werden.

Es wird empfohlen, sich vorab mit der Kfz- und der Krankenversicherung in Verbindung zu setzen. Eine Ausnahmegenehmigung bedeutet nicht automatisch, dass die Versicherung im Falle eines Unfalls alle Kosten übernimmt. Ggf. können der TÜV oder der Kfz-Händler Informationen über Umbaumöglichkeiten geben.

Benötigte Unterlagen

Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen ist jeweils durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anschnall- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Eine ärztliche Empfehlung ist nicht ausreichend! Eine Diagnose braucht hingegen nicht mitgeteilt werden.

In der ärztlichen Bescheinigung muss auch die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthalten sein. Nur wenn ein nichtbesserungsfähiger Zustand attestiert wird, kann eine unbefristete Befreiung ausgestellt werden. Ansonsten erfolgt in der Regel, wenn in der ärztlichen Bescheinigung keine kürzere Dauer der Beeinträchtigung bescheinigt wird, eine Befristung auf ein Jahr.

Bitte beachten Sie, dass vor Erteilung einer Befreiung von der Gurtanlegepflicht geprüft werden muss, ob es alternativ geeignete Maßnahmen gibt, wie zum Beispiel Hosenträgergurt oder Gurtbrücke o. ä. Ist dies der Fall, so sind diese Lösungen vorrangig zu wählen.

Hinweis
Es wird empfohlen, sich vorab mit der Kfz- und der Krankenversicherung in Verbindung zu setzen. Eine Ausnahmegenehmigung bedeutet nicht automatisch, dass die Versicherung im Falle eines Unfalls alle Kosten übernimmt. Ggf. können der TÜV oder der Kfz-Händler Informationen über Umbaumöglichkeiten geben.

Benötigte Formulare

Gebühren

Sofern der Antragsteller im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ist, werden keine Gebühren erhoben. Ansonsten ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Gebühren in Höhe von 35,00 € verbunden.

Rechtliche Grundlagen

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