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Bewachungserlaubnis

Der Kreis Viersen ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (Bewachungserlaubnis), für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Bewachungsgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertreter, Betriebsleiter und Mitarbeiter, die mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen (Wachpersonen) sowie für die Überwachung der rechtskonformen Ausübung des Bewachungsgewerbes durch die Bewachungsunternehmen und ihre Wachpersonen (regelmäßige Kontrolle des Betriebes und beim Einsatz vor Ort). Die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden sowie ihren gesetzlichen Vertretern, Betriebsleitern und Wachpersonen wird durch die Kreisordnungsbehörde regelmäßig, spätestens nach 5 Jahren wiederholt.

Die rechtlichen Grundlagen für das Bewachungsgewerbe bilden insbesondere die Vorschriften der §§ 11b und 34a Gewerbeordnung (GewO), der Bewachungsverordnung (BewachV) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV).

Bewachungserlaubnis

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde.

Die Bewachungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Die Antragsteller müssen dazu

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • einen Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorweisen und
  • eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.

Das Antragsformular finden Sie unten im Downloadbereich dieser Seite. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befinden soll.

Für die Prüfung des Antrags und die Entscheidung über die Erteilung der Bewachungserlaubnis werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 250,00 € bis 5.000,00 € erhoben. In der Regel wird zu Beginn des Verfahrens ein Gebührenvorschuss festgesetzt.

Die gewerbsmäßige Durchführung von Bewachungsaufgaben ohne die nach § 34a GewO erforderliche Bewachungserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter

Beantragt eine juristische Person (z. B. GmbH) eine Bewachungserlaubnis, werden alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer) u. a. auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Gleiches gilt für eingesetzte Betriebsleiter.

Die Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, jeden Wechsel des gesetzlichen Vertreters sowie des Betriebsleiters bei der Kreisordnungsbehörde zu melden.

Ein neuer gesetzlicher Vertreter ist unmittelbar der Kreisordnungsbehörde mitzuteilen. Ein neuer Betriebsleiter ist über das Bewacherregister zu melden. Der Link zum Bewacherregister steht Ihnen rechts im Linkbereich dieser Seite zur Verfügung. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befindet.

Für die Prüfung der Zuverlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters sowie eines Betriebsleiters werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 250,00 € bis 3.000,00 € erhoben.

Wächtermeldung

Bewachungsgewerbetreibende müssen Personen, die mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen (Wachpersonen), über das Bewacherregister bei der Kreisordnungsbehörde melden. Den Link zum Bewacherregister finden Sie rechts im Linkbereich dieser Seite. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Wohnsitz der zukünftigen Wachperson befindet. Erst nach abschließender Freigabe des Amts für Ordnung und Straßenverkehr darf eine neue Wachperson für Bewachungsaufgaben eingesetzt werden.

Die Kreisordnungsbehörde prüft u. a. die Zuverlässigkeit und die entsprechende Fachkunde der zukünftigen Wachperson.

Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und die Entscheidung über die Zulassung einer Wachperson werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 60,00 € bis 500,00 € erhoben.

Der Einsatz einer nicht gemeldeten, nicht freigegebenen oder unzuverlässigen Person für Bewachungsaufgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 € geahndet werden kann.

Benötigte Formulare

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