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Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anzeigen
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Bestimmte nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen außerhalb von Apotheken verkauft werden. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.
Der Einzelhandel mit nicht verschreibungsfreien Arzneimitteln ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Kreis Viersen, Gesundheitsamt –Arzneimittel- und Apothekenüberwachung- anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeit selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen.
Die Anzeige gemäß § 67 Arzneimittelgesetz ersetzt nicht die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadt/Gemeinde.
Voraussetzungen
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Verfügt dieser selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese besitzen:
- eine zur Vertretung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin gesetzlich berufene oder
- eine mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person oder
- eine mit dem Verkauf beauftragte Person.
Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigem Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. die Qualifikation als pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte / pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent) anerkannt.
Durch die Prüfung wird festgestellt ob Sie Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen besitzen:
- ordnungsgemäßes Abfüllen,
- Abpacken,
- Kennzeichnen, Lagern und
- Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten.
Einer Sachkenntnis bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt,
- die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind,
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff sind.
Hinweis
Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich im Versandhandelsregister registrieren, da jeder Versandhändler von Arzneimitteln in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, auf seinen Websites das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist.
Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Ein Klick auf das Logo führt zu Ihrem Registereintrag auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Den beabsichtigten Versandhandel über das Internet teilen Sie bitte im Rahmen Ihrer Anzeige mit.
Benötigte Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument der antragstellenden Person,
- Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis z.B. durch:
- Sachkenntnisprüfung IHK oder
- Nachweis über eine abgeleistete Ausbildung die als erforderliche Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt wird.
Benötigte Formulare
Gebühren
Die Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Der Kreis Viersen erhebt hierfür derzeit eine Gebühr in Höhe von jeweils 75,- Euro. Sofern Sie zusätzlich den Versandhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anzeigen erhöht sich diese auf 100,- Euro.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
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53/1 Verwaltung Gesundheitsdienst, Apothekenwesen, Kommunale Gesundheitskonferenz
Servicezeit:Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr
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Apotheken- und Arzneimittelüberwachung
Telefon: 02162 39-1701E-Mail: jan.tillmann@kreis-viersen.de
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Apotheken- und Arzneimittelüberwachung
Telefon: 02162 39-1702E-Mail: torsten.lehmann@kreis-viersen.de
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Apotheken- und Arzneimittelüberwachung
Telefon: 02162 39-1881E-Mail: gisela.vent@kreis-viersen.de