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Führerschein - Auf Probe
Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, müssen Maßnahmen gegen Fahrer und Fahrzeughalter ergriffen werden, die wiederholt gegen Verkehrsregeln verstoßen. Diese Maßnahmen basieren auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Während der Probezeit werden Verkehrsverstöße besonders streng geahndet (§ 2a StVG).
Hinweise
- Der erste Führerschein wird anfangs für zwei Jahre „auf Probe“ ausgestellt.
- Die Probezeit soll bewirken, dass Fahranfänger angemessen und vernünftig fahren.
- Die Probezeit kann verlängert oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Verkehrsverstöße
Es gibt drei Arten von Verstößen:
- Geringfügige Verkehrsverstöße, die nicht ins Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden und mit Verwarnungen oder Bußgeldern bis zu 60 Euro geahndet werden, haben keine Auswirkungen auf den Führerschein oder die Probezeitregelungen.
- Weniger schwerwiegende Verstöße, wie z.B. Fahren mit abgenutzten Reifen, können zu weiteren Maßnahmen führen.
- Schwerwiegende Verstöße, wie Geschwindigkeitsverstöße ab 21 km/h, Telefonieren am Steuer , Gefährdung im Straßenverkehr, Alkohol & Drogen am Steuer oder Unfallflucht, sowie falsches Überholen oder Rotlichtverstoß, haben gravierendere Konsequenzen.
Die genaue Einstufung "schwerwiegend" oder "weniger schwerwiegend" finden Sie in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Maßnahmen nach Verstößen
- Anordnung eines Aufbauseminars für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF)
Wenn ein Fahranfänger in der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße begeht, werden die Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen. Der Fahrer muss dann an einem vorher angeordnetem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilnehmen. Dies muss innerhalb einer festgelegten Frist geschehen und die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2a S. 1 StVG).
Bei Verstößen wegen Alkohol- oder Drogeneinfluss muss ein spezielles vorher angeordnetes Aufbauseminar besucht werden. Diese Seminare werden nur von Institutionen mit einer speziellen Erlaubnis durchgeführt. Die Kosten für die Seminare legt der Veranstalter fest und müssen vom Fahrer bezahlt werden. - Verwarnung mit Hinweis auf freiwillige verkehrspsychologische Beratung
Wenn nach dem Aufbauseminar ein weiterer Verstoß in der verlängerten Probezeit passiert, wird der Fahrer schriftlich verwarnt. Ihm wird empfohlen (freiwillig), innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 38 FeV). - Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe
Wenn nach den zwei Monaten nach der Verwarnung innerhalb der restlichen Probezeit wieder ein Verstoß in der Probezeit passiert, wird der Führerschein entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate nach dem Entzug erteilt werden. Die Sperrfrist beginnt erst, wenn der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben wird.
Gebühren
Anordnung Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF): 25,60 €
Verwarnung: 17,90 €
Entziehung der Fahrerlaubnis: 95,00 €
zzgl. Zustellungsgebühren
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
Kontaktdaten und Servicezeiten der Führerscheinstelle
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-viersen.de
Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Viersen
Rathausmarkt 341747 Viersen
Servicezeiten:
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
- 32/5 Führerscheine/Fahrschulen