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Führerschein - Kraftfahreignungsprüfung
Gesundheitliche Einschränkungen / körperliche Beeinträchtigungen
Grundsätzlich ist jeder Kraftfahrzeugführer selbst dafür verantwortlich, dass er lediglich dann am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist. Nimmt er trotz Fahruntauglichkeit am Straßenverkehr teil, kann das allerdings weitreichende Konsequenzen haben.
Ist die Fahrtauglichkeit nur vorübergehend beeinträchtigt, zum Beispiel aufgrund einer akuten Erkrankung, reicht es aus, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich zum Beispiel von seinem Arzt bestätigen lässt, dass er fahrtauglich ist oder eben aus eigenem Entschluss vorübergehend auf das Motorrad- oder Autofahren verzichtet.
Handelt es sich jedoch um eine dauerhafte Behinderung oder Erkrankung, ist es in den meisten Fällen erforderlich, dass eine Überprüfung der Kraftfahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt. Die zum Teil hohen Kosten für die zu erstellenden Gutachten müssen hierbei von dem Inhaber der Fahrerlaubnis getragen werden.
So muss zum Beispiel nach einem erlittenen Herzinfarkt durch ein Gutachten eines verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharztes für Innere Medizin geklärt werden, ob man wieder am Straßenverkehr teilnehmen darf. Um Gefälligkeitsgutachten aber auch Spannungen im Arzt-Patienten-Verhältnis zu vermeiden soll dieser Arzt nicht der behandelnde Arzt sein.
Auch nach einem Schlaganfall sind umfangreiche Untersuchungen erforderlich, um festzustellen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben sind.
Bei Ausfall von Gliedmaßen (z. B. durch Querschnittslähmung nach einem Unfall) ist neben einer ärztlichen Begutachtung durch einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharzt auch eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich um die eventuell erforderlichen Umbauten am Kraftfahrzeug herauszufinden.
Sollte bei Ihnen also eine schwerwiegende Erkrankung oder eine bislang nicht bekannte Behinderung vorliegen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Führerscheinstelle wegen eines Beratungsgespräches in Verbindung.
Sonstige Bedenken
Weitere Gründe für Zweifel an der notwendigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges können sein:
- Erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße / Verkehrsstraftaten
- Drogen- oder Alkoholmissbrauch.
So können beispielsweise erhebliche Verkehrsstraftaten oder wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss dazu führen, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert wird.
Bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum können zur Klärung der Eignungszweifel z. B. ärztliche Untersuchungen angeordnet werden.
Auch in diesen Fällen müssen die Kosten für die zu erstellenden Gutachten von dem Inhaber der Fahrerlaubnis getragen werden.
Benötigte Unterlagen
Was für ein Gutachten beizubringen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird in der Anordnung genau bezeichnet.
Gebühren
Die Anordnung selbst ist gebührenpflichtig und kostet 25,60 €.
Darüber hinaus entstehen für die jeweils beizubringenden Gutachten Kosten, die vom Betroffenen selbst zu zahlen sind. Nähere Angaben hierzu können seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht getroffen werden, da es sich hierbei in der Regel um freie ärztliche Leistungen handelt.
Entziehung: 180,00 € bis 256,00 €
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
Kontaktdaten und Servicezeiten der Führerscheinstelle
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-viersen.de
Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Viersen (Hauptstelle)
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Servicezeiten:
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
- 32/5 Führerscheine/Fahrschulen