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Gesundheitszeugnis
Online-Service
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung über die zu beachtenden infektionshygienischen Regeln und Maßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln.
Ohne diese Bescheinigung darf eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Auch Beschäftigte, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (etwa über Arbeitsgeräte) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehören Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden sowie alle anderen Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen, die der Gemeinschaftsverpflegung dienen.
Sie haben zwei Möglichkeiten, an der Belehrung teilzunehmen:
Onlinebelehrung
Präsenzbelehrung
Benötigte Unterlagen
Für die Teilnahme an der Präsenzbelehrung: Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Führerschein, Pass oder Aufenthaltsgenehmigung
Gebühren
Für die Teilnahme an der Belehrung werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben.
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
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53/1 Verwaltung Gesundheitsdienst, Apothekenwesen, Kommunale Gesundheitskonferenz
Servicezeit:Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr
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Telefon: 02162 39-1697E-Mail: sylke.frechen@kreis-viersen.de