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Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen (Anzeige nach §18 KrWG)
Abfälle aus privaten Haushalten sind dem örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Ausnahmen sind im Zuge so genannten gewerblicher bzw. gemeinnütziger Sammlungen möglich. Die Zulässigkeit dieser Sammlungen (z.B. für Alttextilien oder Altmetall) wäre vorab im Zuge eines Anzeigeverfahrens nach §18 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu prüfen.
Die Anzeige ist mindestens drei Monate vor Aufnahme der Sammlung bei der für das Sammelgebiet zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde einzureichen.
Von der Anzeigepflicht sind sowohl mobile Sammlungen als auch stationäre Systeme ( z.B. mittels Containern aber auch an ortsfesten Anlagen) betroffen.
Eine Ausnahme von den Andienungspflichten von Abfällen aus privaten Haushalten ist für die folgenden Abfälle grundsätzlich ausgeschlossen:
- Gemischte Abfälle
- Als gefährlich eingestufte Abfälle
- Alte Elektro- und Elektronikgeräte
- Abfälle, die bestimmten Rücknahmepflichten unterliegen (z.B. Altfahrzeuge)
Im Gesetz wird zwischen gewerblichen Sammlung, die in erster Linie zum Zweck der Einnahmeerzielung durchgeführt wird und der gemeinnützigen Variante, bei der erhebliche Erlös für wohltätige Zwecke dient, unterschieden. Dementsprechend bestehen unterschiedliche Formulare für die Anzeige.
Benötigte Unterlagen
Den Antrag können Sie online, schriftlich (formlos) oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung stellen.
Benötigte Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Aufgrund des umfangreichen Verfahrens (so sind u.a. alle betroffenen Kommunen um Stellungnahme zu bitten) ist mit einer Gebühr zu rechnen, die selten unter 200,00 € liegt.
Rechtliche Grundlagen
Kontaktinformationen
E-Mail: umweltschutz@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
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Kontakt
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66/2 Abfall, Bodenschutz, Altlasten
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Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen
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