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Heilpraktikererlaubnis beantragen

Allgemeine Heilpraktikererlaubnis und sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Heilkunde ausüben möchte und keine ärztliche Approbation besitzt, benötigt hierfür nach § 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz eine Erlaubnis. 
Das Antragsverfahren besteht aus drei Teilen:

  1. Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und des Eingangs der Gebühren
  2. Schriftlicher Teil der Kenntnisüberprüfung
  3. Mündlich-praktischer Teil der Kenntnisüberprüfung

Der schriftliche Teil der Kenntnisüberprüfung ist eine deutschlandweit einheitliche Klausur. Sie findet zweimal jährlich statt, jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober.

Die Antragstellung erfolgt im Regelfall online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW). Dazu wird eines der nachstehenden Konten benötigt:

  • BundID (für Bürger:innen)
  • Das Unternehmenskonto (für Personen- und Kapitalgesellschaften, Registrierung über ELSTER-Portal)

Im WSP.NRW können Sie jederzeit den Status Ihres Antrags einsehen. Bitte prüfen Sie diesen selbstständig in regelmäßigen Abständen, da das WSP.NRW keine Benachrichtigungsmails über Änderungen des Status versendet. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie auch über diesen Weg den abschließenden Bescheid (Erlaubniserteilung bzw. Ablehnungsbescheid).

Im WSP.NRW sind Angaben zur Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen zu machen. Dabei handelt es sich technisch bedingt um Pflichtangaben, die erforderlich sind, um den Antrag abschließen zu können.

Wenn Sie kein Gewerbe betreiben, sind die entsprechenden Abfragen zu verneinen.

  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist für eine Heilpraktikererlaubnis nicht erforderlich. Geben Sie bitte an dieser Stelle „ist noch nicht beantragt“ an und als Datum der geplanten Beantragung das Datum Ihres Antrags.
  • Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) ist für eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift „erforderliche Antragsunterlagen“.
     

Voraussetzungen für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

  1. Mindestalter 25 Jahre
  2. Mindestens Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss 
  3. Körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde 
  4. Die für die Ausübung der Heilkunde erforderliche persönliche Zuverlässigkeit

Benötigte Unterlagen

Bitte halten Sie für die Online-Antragstellung über das WSP.NRW folgende Dokumente bereit:

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
  3. Tabellarischer Lebenslauf
  4. Ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
  5. Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss in beglaubigter Kopie
  6. Attest einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes (Vorlage siehe Downloads)
  7. Es ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu beantragen: amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Hinweis

Dieses Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrem örtlichen Bürgerservice/Bürgeramt. Es wird vom Bundesamt für Justiz direkt an das Gesundheitsamt des Kreises Viersen geschickt. Sie erhalten keine eigene Ausfertigung des Führungszeugnisses. Im Online-Antrag ist daher nur das Datum der Beantragung des Führungszeugnisses anzugeben. Bitte achten Sie auf die korrekte Belegart des Führungszeugnisses. Private Führungszeugnisse (Belegarten N, NB) werden nicht akzeptiert.

 

Gebühren

Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW fallen folgende Gebühren an:

Schriftlicher Teil der Kenntnisüberprüfung: 280,- €
Mündlich-praktischer Teil der Kenntnisüberprüfung: 110,- €
Aufwandsentschädigung für Beisitzende beim mündlich-praktischen Teil der Kenntnisüberprüfung: ca. 70,- €
Erteilung der Erlaubnis: 60,- €
Ablehnung des Antrags: 45,- €

Die Gebühren sind im Rahmen der Antragstellung über das WSP.NRW zu begleichen. Es stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Kreditkarte
Paypal
Paydirekt

Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen, können Gebühren entstehen. Die Gebührenhöhe hängt gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz NRW vom individuellen Bearbeitungsfortschritt Ihres Antrages ab.

Das WSP.NRW generiert automatisch einen Gebührenbescheid und eine Quittung. Falls es zu einer Überzahlung kommt, wird Ihnen der entsprechende Betrag zurückerstattet.

Bearbeitungsdauer

Ihr Online-Antrag wird immer für die jeweils nächste Prüfungsphase gewertet. Wenn Sie beispielsweise im Juli 2024 einen Antrag stellen, bewerben Sie sich um eine Überprüfung im Oktober 2024.

Für die Kenntnisüberprüfung im März endet die Antragsfrist jeweils am 2. Mittwoch im Februar.

Für die Kenntnisüberprüfung im Oktober endet die Antragsfrist jeweils am 1. Mittwoch im September.

Sollte in der jeweils nächsten Prüfungsphase kein freier Platz mehr verfügbar sein, werden Sie automatisch in der nächsten Prüfungsphase berücksichtigt. In diesem Falle erhalten Sie eine Nachricht.

Downloads

Weitere Informationen

Sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie

Sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie

Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 09.11.2011 führt die Stadt Düsseldorf die Antragsverfahren für die sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie von Personen aus dem Kreis Viersen durch.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Stadt Düsseldorf.

Sektorale Heilpraktikererlaubnis Podologie

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Heilkunde ausüben möchte und keine ärztliche Approbation besitzt, benötigt hierfür nach § 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz eine Erlaubnis. Die Beschränkung der Erlaubnis mit der Ausrichtung auf das Gebiet der Podologie ist zulässig.

Wenn Sie im Kreis Viersen wohnhaft sind, stellen Sie bitte Ihren Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis Podologie über folgendes Online-Formular:

Antragformular auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis

Praxiseröffnung/ angestellte Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker melden

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieses Berufs beschäftigen wollen, sind gemäß § 1a Abs. 2 Gesundheitsfachberufegesetz NRW verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form folgende Daten anzuzeigen:

  1. den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  2. das Geburtsdatum,
  3. ggf. die Beschäftigungsart,
  4. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  5. ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Die Anzeige kann über die nachstehenden Online-Formulare vorgenommen werden:

Bitte füllen Sie zudem dieses Formular aus über die von Ihnen angewandten Methoden, Therapien, Maßnahmen:

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