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Immissionsschutz - Auskunft nach § 31 BImSchG (Gewerbe)

Für Anlagen im Sinne des Artikel 10 der Industrie Emissions-Richtlinie (IED) fordert der Gesetzgeber nach § 31 BImSchG, dass Betreiber der zuständigen Behörde jährlich eine Ergebniszusammenfassung der Emissionsüberwachung vorlegen. Diese Anlagen sind genehmigungsbedürftig und im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet. Anlagenbetreiber können Ihrer Auskunftspflicht mit Hilfe eines vorgegebenen Formulars nachkommen

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des LANUV.

Benötigte Formulare

Rechtliche Grundlagen

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Amt für Umweltschutz
Abteilung 66/3 - Gewerbe
02162/39-1242 (Martina Baudendistel)
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