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Immissionsschutz - Auskunft nach § 5 (2) 31. BImSchV (Gewerbe)
Die Lösungsmittelverordnung (31. BImSchV) beinhaltet Anforderungen an den Anlagenbetrieb und Grenzwerte, die einzuhalten sind. Die Betreiber entsprechender Anlagen sind zur Anzeige insbesondere ihrer Tätigkeit und des Lösungsmitteleinsatzes verpflichtet. Anlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme der jeweils zuständigen kommunalen Umweltschutzbehörde bzw. Bezirksregierung anzuzeigen.
Reduzierungsplan
Betreiber bestimmter Anlagen können sich anstelle der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auch für die Anwendung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV der 31. BImSchV entscheiden. Drei unterschiedliche Reduzierungspläne stehen zur Auswahl. Einfach und daher besonders interessant dürfte die Anwendung des Reduzierungsplanes C sein. Bei dem sogenannten "Vereinfachten Nachweis" werden die Lösungsmittelgehalte der Einsatzstoffe begrenzt. Sollte ein Reduzierungsplan betriebliche Anwendung finden, ist eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung der einsatzstoffseitigen Anforderungen erforderlich. Für den "Vereinfachten Nachweis" steht ein Formular als Hilfestellung zur Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung.
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