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Immissionsschutz - Betriebseinstellungsanzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG) (Gewerbe)
Möchte ein Betreiber den Betrieb einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage einstellen, muss er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung gemäß § 15 Absatz 3 BImSchG unverzüglich anzeigen. Ein entsprechendes Anzeigeformular ist unten aufgeführt. Neben dem Anzeigeformular müssen zusätzlich die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten eingereicht werden. Diese können formlos beigefügt werden.
Benötigte Unterlagen
- Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 BImSchG
Rechtliche Grundlagen
Kontaktinformationen
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Abteilung 66/3 - Gewerbe
02162/39-1242 (Martina Baudendistel)
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66/3 Gewerbe
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Technische Sachbearbeitung
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Technische Sachbearbeitung
Telefon: 02162 39-1227E-Mail: goekhan.eker@kreis-viesen.de
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Rechtliche Sachbearbeitung
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Rechtliche Sachbearbeitung
Telefon: 02162 39-1264E-Mail: pia.bimmler@kreis-viersen.de
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Rechtliche Sachbearbeitung
Telefon: 02162 39-1245E-Mail: andreas.richter@kreis-viersen.de