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Jugendhilfe im Strafverfahren

Zuständigkeit

Wir sind Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger aus Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und Tönisvorst.

Du bist zwischen 14 und 21 Jahren und wirst einer Straftat verdächtigt? 

Dann sind wir für dich zuständig, um dich zu beraten und zu begleiten.

Aufgaben

Wenn das Jugendamt von Straftaten von Kindern (unter 14 Jahren), Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) oder Heranwachsenden (ab 18 bis unter 21 Jahren) erfährt, wird die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) aktiv. 

Die Hauptaufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) ist vor allem die Betreuung und Begleitung während des gesamten Verfahrens. Sollten an einem Punkt des Verfahrens Fragen aufkommen, sind wir für dich da.

Zunächst erreicht dich in der Regel ein Anschreiben mit einem Terminvorschlag für ein Kennenlerngespräch. Dort sprechen wir mit dir über Themen wie deine Lebens- und Familiensituation, deine schulische Laufbahn oder dein Beruf und deine Freizeitgestaltung. Wir schreiben eine Beurteilung, die alle notwendigen Umstände umfasst.

Grundsätzlich entscheidest du, was du erzählen möchtest. Es ist ebenso dir überlassen, ob du deine Eltern oder deinen Verteidiger als Unterstützung mitbringen möchtest. 

Ziel dieses Gespräches ist es, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft eine angemessene Reaktion vorzuschlagen. Eine Beendigung des Verfahrens vor einer Anklage oder einem Urteil steht immer im Fokus der Jugendhilfe im Strafverfahren. 

Deswegen empfehlen wir dir, das freiwillige Gesprächsangebot anzunehmen. Wenn wir vor einer möglichen Anklage aktiv werden, können eventuell weitere Verfahrensschritte verhindert werden.

Weitere Infos:

How To… Strafverfahren

Ein Strafverfahren beginnt in den meisten Fällen damit, dass ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gegen dich eingeleitet wird oder wurde. 

Zwischen 14 und 18 Jahren gilt dabei das Jugendstrafrecht. 

Zwischen 18 und 21 Jahren gibt es die Möglichkeit, dass Verfahren im Jugendstrafrecht zu behandeln. Dazu benötigt es immer eine Einschätzung, ob dein Verhalten und die Straftat jugendtypisch war. 

Der Ablauf eines Jugendstrafverfahrens ist ähnlich wie das im allgemeinen Strafverfahren.

Weitere Infos:

 

Let`s talk about Sex-TING

Nudes sind strafbar – Wusstest du das? 

Der Besitz und das Verbreiten von pornografischem Material, das Kinder oder Jugendliche zeigt, ist generell und für jeden Menschen verboten. Und auch du darfst solche Fotos oder Videos nicht verbreiten – auch nicht, wenn du das lustig findest, jemanden ärgern oder dich für etwas rächen willst. Du machst dich damit strafbar!

Für den Umgang mit Nudes, auf denen Menschen gezeigt werden, die jünger als 18 Jahre alt sind, gibt es strenge Gesetzte ((§ 184 b, § 184 c StGB). Dieses Material wird je nach Ausgestaltung als Kinder- oder Jugendpornografie bezeichnet und die Herstellung, der Besitz oder die Verbreitung dieses Materials sind strafbar.

Weitere Infos: 

Obacht in sozialen Medien!

Sich mit Freunden, Familie und Mitschülerinnen und Mitschülern in den sozialen Medien oder auf Chat-Plattformen zu connecten, Bilder und Videos auszutauschen, ist toll und macht Spaß. Leider gibt es aber auch Gefahren und Menschen, die dich ausnutzen oder schaden wollen. 

Auch in den Sozialen Medien kannst du Straftaten begehen.

Weitere Infos:

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