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Kremieren – Einäschern von Equiden

Nach dem Tod eines Equiden (Pferd, Esel, Maultier, Zebra, Zebroide) ist der Tierkörper unschädlich zu beseitigen. Dies erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.

Wer seinen Equiden nach dessen Tod jedoch einäschern bzw. kremieren lassen möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen tun. Diese Ausnahme sehen die gesetzlichen Vorschriften ebenfalls vor.

Vorgaben hierzu sind dem vom LANUV NRW herausgegebenen Merkblatt zu entnehmen. Voraussetzung ist eine Ausnahmegenehmigung des für den Standort des Equiden zuständigen Veterinäramtes.

Die Ausnahmegenehmigung kann erst nach dem Tod des Equiden beantragt werden. Bei geplanten Euthanasien können dem Veterinäramt schon vorab die nötigen Daten übermittelt werden, der Antrag ist aber erst nach Euthanasie mit der Bestätigung des praktizierenden Tierartzes (Seite 2) zu stellen.

Benötigte Unterlagen

Antragsformular Ausnahme Equidenkremierung mit Bescheinigung des praktizierenden Tierarztes über Seuchenfreiheit und Bestätigung Identität des Equiden auf Seite 2.

Benötigte Formulare

Gebühren

Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung entstehen Gebühren in Höhe von 17,50 Euro.

Hinweise

Eingehende Anträge werden ausschließlich während der üblichen Dienstzeiten bearbeitet.
Um lange Lagerungen der Tierkörper zu vermeiden, empfiehlt es sich, geplante Euthanasien zwischen Montag und Donnerstag erfolgen zu lassen.

Wichtig:  Der Equide darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung transportiert werden.

Nach erfolgter Kremierung ist innerhalb von 30 Tagen dem Veterinäramt ein schriftlicher Nachweis hierüber einzureichen.

Rechtliche Grundlagen

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