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Naturschutzrechtliche Genehmigung
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Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen.
Daher sind durch das Bundesnaturschutzgesetz, das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen und durch die Landschaftspläne des Kreises Viersen Teile von Natur und Landschaft besonders geschützt und bestimmte Handlungen verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen zugelassen bzw. genehmigt oder Befreiungen von diesen Verboten erteilt werden.
Zudem sollen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden. Sind solche nicht vermeidbar, sind sie durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Bedarf ein Eingriff einer behördlichen Genehmigung, z. B. einer Baugenehmigung oder einer wasserrechtlichen Genehmigung, wird die Kompensation des Eingriffes in dieser Genehmigung geregelt. In anderen Fällen ist eine Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich.
Bei jedem Vorhaben ist zudem zu überprüfen, ob planungsrelevante Arten betroffen sind.
Benötigte Unterlagen
Der Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag sowie der Antrag auf Zulassung bzw. Genehmigung des Eingriffs können formlos gestellt werden.
In dem Antrag ist das beabsichtigte Vorhaben genau zu beschreiben. Nach Möglichkeit sind ein Lageplan, ein Flurkartenauszug, eine Skizze des Vorhabens bzw. Baupläne etc. beizufügen. Soweit bekannt, soll der Antrag auch Angaben über vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen bzw. eine Ausgleichsbilanzierung enthalten.
Benötigte Formulare
Gebühren
Die Gebühren bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrages.
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
Ersatzgeld
Hier finden Sie ab Anfang 2025 erstmals für das Kalenderjahr 2024 das Ersatzgeldverzeichnis des Kreises
Gemäß § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz ist ein Ersatzgeld zu leisten, wenn die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden oder der Eingriff nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist. Die Höhe der Ersatzgeldzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (incl. Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und Verwaltungskosten). Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum einzusetzen.
Der Kreis Viersen als untere Naturschutzbehörde führt im Rahmen des § 34 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetzes NRW ein Ersatzgeldverzeichnis. Dieses wird der höheren Naturschutzbehörde regelmäßig zugeleitet.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wird zukünftig über die „SCHUKO-APP“ die Möglichkeit zur Darstellung der entsprechenden Maßnahmen als Karteninhalt geben.
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Rathausmarkt 3
41747 Viersen
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60/2 Natur und Landschaft, Jagd und Fischerei
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Naturschutzrechtliche Genehmigungen - Viersen, Grefrath, Nettetal, Niederkrüchten, Tönisvorst
Telefon: 02162 39-1405E-Mail: bernhard.bolten@kreis-viersen.de
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Naturschutzrechtliche Genehmigungen - Viersen, Grefrath
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Naturschutzrechtliche Genehmigungen - Kempen, Tönisvorst, Willich
Telefon: 02162 39-1386E-Mail: lisa.nakath@kreis-viersen.de
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Naturschutzrechtliche Genehmigungen - Nettetal, Niederkrüchten
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Naturschutzrechtliche Genehmigungen - Brüggen, Schwalmtal
Telefon: 02162 39-1310E-Mail: daniela.klicker@kreis-viersen.de