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Pflege- und Gesundheitsfachberufe

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur Aufsicht über die Gesundheitsfachberufe verpflichtet. 
Zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt des Kreises Viersen als untere Gesundheitsbehörde für das Kreisgebiet Viersen.

Beispiele für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen

  • Altenpflegerin oder Altenpfleger
  • Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer
  • Diätassistentin oder Diätassistent
  • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Heilpraktikerin oder Heilpraktiker
  • Heilpraktikerin (Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)
  • Heilpraktikerin (Physiotherapie) oder Heilpraktiker (Physiotherapie)
  • Heilpraktikerin (Podologie) oder Heilpraktiker (Podologie)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder Gesundheits- und Krankenpflegeassistent
  • Logopädin oder Logopäde
  • Masseurin oder Masseur
  • Medizinisch-technische Assistentin oder medizinisch-technischer Assistent (Laboratorium, Radiologie, Funktionsdiagnostik) 
  • Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
  • Orthoptistin oder Orthoptist
  • Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistent
  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
  • Podologin oder Podologe
  • Rettungsassistentin oder Rettungsassistent

Niederlassungsanzeige

Sie gehören einem Gesundheitsfachberuf an und möchten sich im Kreis Viersen selbstständig niederlassen oder Angehörige in einem Gesundheitsfachberuf beschäftigen.

Praxiseröffnung / Meldung Selbständiger im nichtakademischen Heilberuf - Formular

Meldung eines Beschäftigten in einem Gesundheitsberuf - Formular

Ausbildungsstätten für Pflegeberufe im Kreis Viersen

AGP Viersen GmbH
Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe Viersen
Kränkelsweg 25 
41748 Viersen
Telefon: 02162 1024- 24 1
info@agp-viersen.de
 
LVR-Bildungszentrum
Johannisstr. 70
41749 Viersen
Telefon: 02162 96-4020 
rkvie.krankenpflegeschule.lvr.de
 
Pflegeschule VfA e.V. 
Gladbacher Straße 189 
41747 Viersen
Telefon: 02162 2663790 
info@pflegeschule-vfa.de

Certificate of current professional status

Sie haben durch den Kreis Viersen eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufes erhalten und möchten nunmehr in diesem Beruf im Ausland arbeiten. Zunächst sollten Sie sich im „Zielstaat“ erkundigen, welche Dokumente dort erforderlich sind. In vielen Staaten ist eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand (Certificate of current professional status) notwendig.

Erbringung von Dienstleistungen nach EU-Richtlinie 2005/36/EG

Antragstellende Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat der EU sind berechtigt; vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem Gesundheitsfachberuf im Kreis Viersen zu erbringen.

Gemäß § 2 Absatz 3 Gesundheitsfachberufegesetz (GBerG) sind die dienstleistenden Personen verpflichtet dies dem Kreis Viersen als zuständige Behörde vorher zu melden.
Demnach ist das Gesundheitsamt des Kreises Viersen als untere Gesundheitsbehörde die zuständige Stelle, gegenüber der Sie belegen müssen, dass Sie die Voraussetzungen zur Erbringung von Dienstleistungen erfüllen.  Bei einem erstmaligen Wechsel ist dem Gesundheitsamt des Kreises Viersen die voraussichtliche Dauer vor Aufnahme schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, währen des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen in Pflege- und Gesundheitsberufen

Die Bezirksregierung Münster ist seit dem 01.10.2021 für Nordrhein-Westfalen die zuständige Behörde für alle Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe.

Da in vielen Pflege- und Gesundheitsfachberufen in Nordrhein-Westfalen ein Fachkräftemangel herrscht, sind ausländische Fachkräfte sehr willkommen. Um dem Patientenschutz Rechnung zu tragen, ist allerdings vor einem Einsatz in einem reglementierten Berufsbild ein annähernd gleichwertiger Kenntnisstand festzustellen. Dafür gibt es ein zweistufiges Verfahren.

Zunächst wird durch die Bezirksregierung Münster die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses geprüft.

Danach erhalten Sie Ihre Berufsurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung entweder von den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsamt Kreis Viersen) oder der zuständigen Bezirksregierung.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster.

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (Anerkennung ausländischer Berufe) - Antragsformular

Verlust einer Erlaubnisurkunde / eines Prüfungszeugnisses

Wenn eine im Kreis Viersen ausgestellte Berufserlaubnis nicht mehr auffindbar bzw. unbrauchbar ist, so stellt der Kreis Viersen eine Ersatzurkunde bzw. ein Ersatzprüfungszeugnis aus.

Das entsprechende Formular finden Sie unter „Downloads“.

Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheines (UBS) nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Wie erhalte ich den UBS?

Jugendliche können den UBS ganz einfach und schnell alleine oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten ausfüllen.
Bei individuellen Fragen zum Ablauf oder Schwierigkeiten bei der Beantragung unterstützt die zuständige Behörde am Wohnort der Jugendlichen.
Wenn die online Beantragung abgeschlossen ist, erhalten die Jugendlichen ihren UBS und eine individuelle UBS-ID direkt aufs Smartphone. Diese müssen dann nur noch beim Termin der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt werden.

Wer kann die Untersuchung durchführen?

Die Ärztin oder der Arzt für die Untersuchung kann frei gewählt werden.

Wie wird der UBS abgerechnet?

Die Kosten der Untersuchung werden mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.

Hinweis

Die Ausgabe des UBS erfolgt seit dem 01.10.2023 digital.

Informationen zu einzelnen Berufsgruppen

Podologe oder Podologin und medizinische Fußpfleger/in

Bei der Tätigkeit als Fußpflegerin oder Fußpfleger wird zwischen der kosmetischen und medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne der Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Die Ausbildung zur Podologin oder Podologen wird an staatlich anerkannten Berufsfachschulen angeboten. Die Ausbildungszeit beträgt zwei Jahre. Die Berufsbezeichnung „Podologin oder Podologe“ bzw. „Medizinischer Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger“ ist geschützt. Nur wer die beschriebene Ausbildung mit Abschlussprüfung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolviert hat, darf den Titel „Podologin oder Podologe“oder „Medizinischer Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger” führen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „Downloads“.
 

Informationen für Hebammen

Die Registrierung und Überwachung der Hebammen erfolgt nicht mehr durch das Gesundheitsamt.

Ab dem 1. April 2024 wird die Zuständigkeit zur Durchführung des neuen Hebammengesetzes (gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 12 
ZustVO HB NRW) vollständig auf die Bezirksregierungen übertragen. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Überwachung aller in Nordrhein-Westfalen tätigen Hebammen, hier insbesondere die jährliche Überprüfung der Fortbildungspflichten.

Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf

Postanschrift:

Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
 

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