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Rechtsänderungen im Grundbuch
Um bestehende Grunddienstbarkeiten aus dem Grundbuch löschen zu können, benötigen sie eventuell eine Bescheinigung des Katasteramtes, die eine Aussage über die Nichtbetroffenheit bzw. der Unschädlichkeit des Löschens der Dienstbarkeit ihres Flurstückes trifft.
Bescheinigung nach §1026 BGB
Unschädlichkeitszeugnis
Benötigte Unterlagen
Antragstellung formlos per E-Mail
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Art des Produktes. Grundlage ist die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW).
Für eine Bescheinigung nach §1026 BGB richtet sich die anfallende Gebühr nach dem Zeitaufwand. Es ist mir einer Gebühr ab 100,00 € zu rechnen.
Die Gebühr für ein Unschädlichkeitszeugnis richtet sich nach dem Zeitaufwand. Aufgrund der langen und immer wiederkehrenden Bearbeitung ist mit einer Gebühr bis 5000,00 € zu rechnen.
Bearbeitungsdauer
Für eine Bescheinigung nach §1026 BGB liegt die Bearbeitungsdauer, je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen, bei bis zu 2 Monaten.
Für ein Unbedenklichkeitszeugnis liegt die Bearbeitungsdauer, je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen, bei 6 Monaten bis zu 1 Jahr.
Hinweise
Auskünfte und Auszüge mit personenbezogenen Daten dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur an die Eigentümer und Personen ausgegeben werden, die ihr berechtigtes Interesse nachweisen können.
Rechtliche Grundlagen
Kontaktinformationen
Telefon: 02162 39-1170
E-Mail: katasteramt@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Servicezeiten:
Für eine telefonische Beratung stehen wir Ihnen
von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
zur Verfügung.
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62/2 Fortführung des Liegenschaftskatasters
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