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Recyclingbaustoffe / Mineralische Ersatzbaustoffe

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden erstmals die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Die bisherigen Empfehlungen der NRW Erlasse für Recyclingmaterialien und die LAGA-Richtlinie M20 wurden zum 31.07.2023 aufgehoben.

Der Einbau von Ersatz- bzw. Recyclingbaustoffen ist somit nunmehr erlaubnisfrei, sofern alle Bestimmungen der Verordnung erfüllt werden.

In bestimmten Fällen ist jedoch eine vorherige Anzeige gemäß §22 EBV bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde zu stellen. Dies gilt u.a. generell für Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten.

Bei von der Ersatzbaustoffverordnung abweichenden Einbaumaßnahmen, Stoffen oder Materialklassen kann im Einzelfall eine (wasserrechtliche) Erlaubnis beantragt werden.

Benötigte Unterlagen

  • lanuv.nrw.de - Anlage 8 (Excel)
  • Lageskizze mit Einbauflächen
  • Aktuelle Analyse des Materials
  • Nachweis über Bodenart und Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
  • Nachweis über den „höchsten zu erwartenden Grundwasserstand“ am Ort des Einbaus

Benötigte Formulare

Gebühren

Anzeige nach Ersatzbaustoffverordnung kostenfrei. Erteilung einer Wasserrechtlichen Erlaubnis mind. 200 € in Abhängigkeit der Größe der Einbaufläche.

Bearbeitungsdauer

Die vorgenannte Leistung wird bei vollständigem Antrag üblicherweise innerhalb von 5 Werktagen erbracht. Die Bearbeitungszeit kann sich bei erhöhtem Arbeitsaufwand verlängern.

Hinweise

Anzeigepflicht
 

Vor Beginn des Einbaus

Je nach Material, Einbaumenge und Vorkommen in Wasserschutzgebieten besteht eine Anzeigepflicht. Hierzu ist vier Wochen vor Beginn des Einbaus die auf dieser Seite verlinkte Excel-Tabelle (Anlage 8) vom Verwender auszufüllen und zusammen mit weiteren Unterlagen, vorzugsweise in digitaler Form, einzureichen. 

Nach Abschluss der Baumaßnahme

Zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme sind der Behörde die tatsächlich verwendeten Mengen, zusammen mit den Lieferscheinen, in einer Abschlussanzeige nachzuweisen.

Dokumentationspflicht

Der Einbau und Verbleib von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) ist unabhängig von der Anzeigepflicht immer lückenlos zu dokumentieren. Hierzu sind das Deckblatt (Excel-Tabelle, Anlage 8) und die Lieferscheine vom Verwender auszufüllen, zu unterschreiben und unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme dem Bauherrn zu übergeben. Sofern der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist, hat er diese Unterlagen dem Grundstückseigentümer zu übergeben.

Diese Dokumentation muss so lange aufbewahrt werden wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist und auch beim Verkauf des Grundstückes dem Käufer ausgehändigt werden.

Einbauhinweise

Der Einbau von MEB darf nur oberhalb der Grundwasserdeckschicht in den Bodenarten Sand oder Lehm/Schluff/Ton erfolgen. Je nach Ersatzbaustoff und Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht muss die grundwasserfreie Sickerstrecke mindestens 0,6 - 1,5 Meter betragen.

Die Beurteilung der Grundwasserdeckschicht ist vom Verwender auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von Baugrunduntersuchungen am jeweiligen Standort vorzunehmen. 

Darüber hinaus kann die Grundwasserdeckschicht natürlich vorliegen oder künstlich hergestellt werden. Letzteres bedarf der Zustimmung des Kreises Viersen.

Rechtliche Grundlagen

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