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Sonntagsfahrverbot
Zuständigkeit
Der Kreis Viersen erteilt die Ausnahmegenehmigungen nur, wenn der Transport in einer der kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal beginnt oder der Antragsteller dort seinen Wohn- / Betriebssitz hat. Die kreisangehörigen Städte haben hierfür eigene Zuständigkeiten.
LKW mit einem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter LKW – hier kommt es nicht auf das Gewicht an – unterliegen grundsätzlich einem Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Die o. g. Fahrzeuge dürfen darüber hinaus an allen Samstagen vom 01.07. bis 31.08. jedes Jahres bestimmte Abschnitte von Autobahnen und Bundesstraßen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht befahren (Ferienreiseverordnung).
In begründeten Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Benötigte Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) und einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
- bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder einer vergleichbaren Institution,
- den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung.
Kontakt
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32/2 Verkehrssicherung
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