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Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Wer als Sportschütze oder Jäger seine Munition selbst herstellen möchte (Wiederladen) oder mit Vorderladerwaffen schießen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG).
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die erforderliche Fachkunde nachweist. Dies geschieht in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit. Um zu solch einem Lehrgang zugelassen zu werden, benötigt der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisordnungsbehörde.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem solchen Lehrgang kann die Erlaubnis beantragt werden. Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der Antragsteller
- zuverlässig ist
- die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt
- mindestens 21 Jahre alt ist und
- ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweist
Darüber hinaus kann es weitere Gründe geben, die zu einer Versagung der Erlaubnis führen können. Dies wird jedoch im Wege des Antragverfahrens seitens der Kreisordnungsbehörde geprüft. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sofern man an einer Verlängerung der Erlaubnis interessiert ist, sollte man dies mindestens 3 Monate vor Ablauf beantragen um Nachteile zu vermeiden.
Benötigte Formulare
Gebühren
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: 80,00 € bis 110,00 €
Erteilung einer Erlaubnis nach §27 SprengG: 150,00 € bis 205,00 €
Verlängerung einer Erlaubnis nach §27 SprengG: 180,00 €
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
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32/1 Allgemeine Kreisordnungsbehörde
Servicezeit:Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr
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Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse nach § 27 SprengG
Telefon: 02162 39-2522E-Mail: julia.peters@kreis-viersen.de