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Straßensperrungen und Baustellen

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen ist zuständig für die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal.

Für die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich ist die jeweilige Stadtverwaltung zu kontaktieren.

Nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegt.

Darüber hinaus ist es nach § 32 StVO verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.

Die öffentlichen Verkehrsflächen dürfen z. B. für Baustellen sowie für das Aufstellen eines Gerüstes oder Containers nur genutzt werden, wenn das Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Der Antrag für eine geplante Arbeitstelle bzw. Straßensperrung in den Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn bzw. Aufstellung des Verkehrshindernisses beim Straßenverkehrsamt zu stellen. Bauunternehmer haben mit dem Antrag grundsätzlich Verkehrszeichen-, Umleitungs-, Signallage- und -zeitenpläne vorzulegen. Die Städte haben eigene Zuständigkeiten.

Sondernutzungserlaubnis

Bitte beachten Sie, dass für eine Sondernutzung von Verkehrsflächen unter Umständen eine zusätzliche Erlaubnis durch den zuständigen Straßenbaulastträgers erforderlich ist. 

Der Kreis Viersen ist zuständiger Straßenbaulastträger für Kreisstraßen (Sondernutzungserlaubnis). Für die Sondernutzung an Straßen der Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich sowie der Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal ist die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.

Benötigte Formulare

Gebühren

Die Ausnahmegenehmigung bzw. Anordnung des Straßenverkehrsamtes ist gebührenpflichtig.

Links

Kontakt

  • 32/2 Verkehrssicherung
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