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Unterhaltsvorschuss

Zuständigkeiten und Termine

Wir sind Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger aus Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und Tönisvorst. Für Gesprächstermine ist unbedingt eine vorherige telefonische Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter/ der zuständigen Sachbearbeiterin notwendig.

Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Diese Leistung hilft dabei, die finanzielle Situation des Kindes zu sichern.
Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie schnell und bequem online stellen.

Voraussetzungen

Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.

Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld II beziehen oder
  • durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld II vermieden oder beendet werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 € erzielt und nur aufstockende Leistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.

Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2025 maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 227,00 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 299,00 €
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 394,00 €

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises des betreuenden/antragstellenden Elternteils (beidseitig)
  • Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Kopie des Aufenthaltstitels (beidseitig), sofern vorhanden: Kopie des grünen Zusatzblattes zum Aufenthaltstitel, Kopie des Reisepasses
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie der Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung
  • Kopie der EC-/Bankkarte (beidseitig)
  • eigenes Schreiben oder ein Schreiben der anwaltlichen oder beistandschaftlichen Vertretung, mit dem der zu Unterhalt verpflichtete Elternteil zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurde
  • Bei Scheidung: Kopie des Scheidungsurteils
  • Kopien der Einkommensnachweise des Kindes (z. B. Bescheid über den Bezug von Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, usw.)
  • Unterhaltstitel im Original (Vollstreckbare Ausfertigung; z. B. als Urkunde vom Jugendamt oder als Beschluss oder Vergleich oder Urteil vom Amtsgericht)

Ab dem 12 Lebensjahr: 

  • Kopie des kompletten aktuell gültigen Jobcenterbescheides (alle Seiten)

Ab dem 15. Lebensjahr: 

  • Schulbescheinigung bzw. bei Beendigung des Schulbesuches, Kopien der Gehaltsabrechnungen (z. B. bei Ausbildung, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, usw.) 

Benötigte Formulare

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Rechtliche Grundlagen

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