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Unterhaltsvorschuss

Zuständigkeiten und Termine

Wir sind Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger aus Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und Tönisvorst. Für Gesprächstermine ist unbedingt eine vorherige telefonische Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter/ der zuständigen Sachbearbeiterin notwendig.

Voraussetzungen

Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.

Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld II beziehen

oder

  • durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld II vermieden oder beendet werden kann

oder

  • der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 € erzielt und nur aufstockende Leistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.

Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2025 maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 232,00 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 304,00 €
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 399,00 €

Die Höhe der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verringert sich nachträglich, falls das Kindergeld mit Wirkung ab 1. Januar 2025 erhöht wird.

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Geburtsurkunde des Kindes (Kopie) oder Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
  2. Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers (Kopie)
  3. bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
  4. Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil
  5. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
  6. Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B.  über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
  7. Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil

    für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird zusätzlich:
     
  8. aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld II

    für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
     
  9. Nachweise zum aktuellen Schulbesuch
  10. Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt

Benötigte Formulare

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Rechtliche Grundlagen

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