Inhaltsbereich

Vergabe abfallrechtlicher Erzeugernummern

Für die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen und somit nachweispflichtigen Abfällen wird eine Abfallerzeugernummer benötigt. Zuständig hierfür ist in der Regel die örtliche Untere Abfallwirtschaftsbehörde. Eine Ausnahme bilden Betriebe für deren Betriebsgenehmigung / -erlaubnis und Überwachung die Bezirksregierung (als Obere Umweltschutzbehörde) zuständig ist.
Eine Erzeugernummer wird sowohl für nachweispflichtige betrieblich anfallende Abfälle als auch für entsprechende Entsorgungen im Zuge von Baumaßnahmen benötigt.

Für Bauvorhaben im Kreisgebiet (z. B. Straßenaufbruch, Abbruchmaßnahmen) ist jeweils eine eigene, anfallstellenbezogene Erzeugernummer zu beantragen.

Erzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als 2 Tonnen an gefährlichen Abfällen anfallen sowie Privathaushalte benötigen in der Regel keine Erzeugernummer.

Entsorgungsanlagen, die nachweispflichtige gefährliche Abfälle annehmen, benötigen eine Abfallentsorgernummer. Hier ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde nur zuständig, wenn sich die Anlage in der Zuständigkeit des Kreises befindet. Bei Bedarf nehmen Sie bitte Kontakt zu einem der genannten Ansprechpartner auf..
Anlagen in der Zuständigkeit der Bezirksregierung wenden sich bitte gegebenenfalls direkt an ihre Genehmigungsbehörde.

Benötigte Unterlagen

Den Antrag können Sie online, per E-Mail, schriftlich oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung stellen.

Benötigte Formulare

Gebühren

Es fallen 50,00 € pro erteilter Nummer an.

Rechtliche Grundlagen

Kontaktinformationen

E-Mail: umweltschutz@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Servicezeiten:
Für eine telefonische Beratung stehen wir Ihnen 
von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
zur Verfügung.

Konnte Ihr Problem nicht telefonisch geklärt werden oder möchten Sie uns persönlich aufsuchen? 
Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin innerhalb der Servicezeiten.

Kontakt