Wer als selbständige/r Fahrlehrer/in Fahrschüler/innen ausbildet oder durch beschäftigte Fahrlehrer/innen ausbilden lässt, bedarf nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) der Fahrschulerlaubnis.
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.